FAQ-Details

Entbindet die Abgabe eines Sperrvermerks durch den oder die Gesellschafter die Gesellschaft ein Kistam abzufragen?

Der Sperrvermerk bewirkt, dass kein Kirchensteuerabzugsverpflichteter auf seine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern eine Information zur Religionszugehörigkeit der angefragten Person erhält. Beim Bundeszentralamt für Steuern anfragende Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete werden also keine Information über das Kirchensteuermerkmal des Gesellschafters erhalten, dennoch sind diese Kirchensteuerabzugsverpflichteten gesetzlich angehalten, das Merkmal abzufragen. Diese Pflicht betrifft auch den Alleingesellschafter- Geschäftsführer für seine eigeneKapitalgesellschaft. Das Bundeszentralamt für Steuern zeichnet die Anfragen auf und gibt Name und Anschrift aller anfragenden Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt weiter. Dazu gehört auch die Anschrift der eigenenKapitalgesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2014 von Andreas Weber.

Zurück