FAQ-Details

Kann eine Gesellschaft den Kirchensteueranzug auch ohne Abfrage des KISTAM fortführen?

Nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2015 muss Kirchensteuer gläubigerscharf abgeführt werden. Mitglieder einer Religionsgemeinschaft haben also mit Beginn des Jahres 2015 einen Rechtsanspruch darauf, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ihre Kirchensteueran ihre Religionsgemeinschaftabführt. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Hilfe des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden Kirchensteuerabzugsmerkmals überhaupt möglich. Alle anderen Wege, der Kirchensteuerabzugsverpflichtung nachzukommen, sind damit nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gesetzlich ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2014 von Andreas Weber.

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