April 2021


Guten Tag aus unserer Kanzlei,

 

nicht zuletzt, weil der Monat April dieses Jahres zu den eher kälteren gehört, schaffen sich immer mehr Menschen Wärme durch Bewegung. Die Finanzverwaltung akzeptiert (nach einem Urteil des BFH), dass Arbeitgeber dies mit Sachbezugsregularien unterstützen. Vielleicht wird es auch dem einen oder anderen Unternehmer warm ums Herz, wenn er erfährt, dass durch das Jahressteuergesetz 2020 die erweiterte Vorverlagerung von Abschreibungspotential ermöglicht wurde. 

 

Bei immer häufigerer Nutzung von Zoom, Teams und anderen Plattformen ist es wichtig, dass für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen dieser meist im Ausland ansässigen Plattformen Rechnungen mit korrektem Vorsteuerausweis (bzw. der Hinweis auf Reverse Charge) erforderlich ist. Hierzu haben wir einige kleine Hinweise aufgenommen.

 

Mittlerweile haben sich Bund und Länder auf eine steuerliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt.Halten Sie die letzten Wochen bis zu Ihrer Impfung durch und bleiben Sie gesund.

 

Nun wünsche ich Ihnen viel Freude mit diesen und weiteren Themen!

 

Ihr

 

Andreas Weber

 


Top-Thema: Investitionsabzugsbetrag wird flexibler

Für viele Unternehmer ist die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter ein interessantes Gestaltungsmodell.

§ 7g EStG ermöglicht, dass mit den zu einer Steuerstundung führenden Abzugsbeträgen Mittel angespart werden, welche die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen (§ 7g Absatz 5 EstG).

In der Vergangenheit waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr (fast) ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum – unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind zukünftig auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Interessant ist, dass die begünstigten Investitionskosten mittlerweile von 40 % auf 50 % angehoben wurden.

Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000,00 EUR.

Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Fitnessstudio als Sachbezug

Nachdem der BFH mit Urteil vom 07.07.2020 die Sachbezugsfreigrenze bei Fitnessverträgen für anwendbar erklärt hat, will nun auch die Verwaltung diese Entscheidung anwenden.

Im Fall fließt der geldwerte Vorteil aus einer „Firmen-Fitnessmitgliedschaft“ den teilnehmenden Mitarbeitern als laufender Arbeitslohn monatlich zu. Wichtig zu beachten ist, dass die 44,00 EUR-Grenze nicht überschritten wird, damit die Vorteile steuerfrei bleiben.

Im Sachverhalt hatten die Mitarbeiter jeweils zwischen 16,00 EUR und 20,00 EUR monatlich selbst zugezahlt, weshalb die vom Arbeitgeber getragenen Positionen jeweils 44,00 EUR nicht überschritten haben. Auch wichtig war im Sachverhalt, dass der Arbeitgeber die Mitgliedschaft abgeschlossen hat, weshalb erst die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze möglich wurde. Hätte der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft abgeschlossen und der Arbeitgeber nur in gleicher Höhe „bezuschusst" läge spätestens seit 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barzuschuss vor. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze wäre nicht möglich.

Interessant in diesem Zusammenhang ist zu wissen, dass die Sachbezugsfreigrenze ab 2022 (also ab nächstem Jahr) auf 50,00 EUR erhöht wird.

Auch wichtig zu wissen ist, dass die Steuerbefreiung im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (600,00 EUR jährlich pro Mitarbeiter) NICHT auf Fitnessstudios anwendbar ist.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an.

Vorsteuerabzug für Rechnungen von Zoom, Google, Facebook und Co. – USt-IdNr. unbedingt angeben

Unternehmen sollten bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Softwarefirmen mit Sitz im Ausland immer ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben, um sich zu identifizieren. Ansonsten bleibt der Vorsteuerabzug verwehrt, auch dann, wenn das Softwareunternehmen Vorsteuer auf der Rechnung ausweist.

Für Privatpersonen kann der Vorsteuerausweis u.U. richtig sein. Nämlich dann, wenn sich das Softwareunternehmen im sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren registriert hat und deshalb in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss.

Für Unternehmer gilt diese Regelung nicht. Hier muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren gestellt werden. So kann der Leistungsempfänger, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zeitgleich Umsatzsteuer und Vorsteuer geltend machen. Weist das Softwareunternehmen fälschlicherweise Vorsteuer aus muss ein Unternehmer die Vorsteuer zwar bezahlen, darf sie aber nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.

Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Das Bayerische Landesamt für Steuern wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410,00 EUR zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger der 02.08.2021 ist.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei – dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

Bund und Länder haben sich auf eine steuerliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt. Die freiwilligen Helfer können nun vom Übungsleiter- oder vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aktuell aufmerksam.

  1. Für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – gilt der „Übungsleiterfreibetrag“ (auch Übungsleiterpauschale genannt). Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Der Übungsleiterfreibetrag lag 2020 bei 2.400,00 EUR, 2021 wurde er auf 3.000,00 EUR jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

  2. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann den „Ehrenamtsfreibetrag“ (auch Ehrenamtspauschale genannt) in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug er bis zu 720,00 EUR, seit 2021 sind bis zu 840,00 EUR.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtsfreibetrag greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten müssen die Einnahmen zusammengerechnet werden.

Corona-bedingte Betriebsschließung – Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine Corona-bedingten Umsatzausfälle. So entschied das Landgericht Frankenthal.

Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Wenn diese eine Zahlung nur vorsehen, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

Im Streitfall vereinbarte eine Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249,00 EUR und 640,00 EUR im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40,00 EUR und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21,00 EUR im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.

Corona-Krise: Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

Ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führe nicht grundsätzlich zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der verbilligten Vermietung. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich der verbilligten Vermietung eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, verbleibe es dabei.

Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung.

Hinweis

Die Verfügung ist auf Bund- und Länderebene besprochen, was zu einer bundesweiten Anwendung führt.

Gewinn mit Kryptowährung kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei. Wenn ein Anleger z. B. Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, werden diese von den Finanzbehörden als private Veräußerungsgewinne bewertet.

Die Gewinne unterliegen dann dem regulären Einkommensteuersatz. Nur Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600,00 EUR sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Wenn der Gewinn diese Grenze übersteigt, ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird.

Die Beratung darf dabei bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchgeführt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten für einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert.

Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für eine solche Beratung selbst trägt, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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