Dezember 2020

Liebe Mandanten und Partner,

in dieser besonderen Zeit fällt es uns schwer, die richtigen Themen für die Mandanteninformation zusammenzustellen. Liegt unser aller Fokus in diesen Tagen doch auf dem Lock-Down und der Bewältigung von allem, was sich daraus für uns ergibt.

Trotz dieser Umstände, die uns alle herausfordern, geben wir weiterhin unser Bestes, um Sie über aktuelle Themen und die steuerrechtlichen Neuerungen im Jahr 2021 auf dem Laufenden zu halten.

Wir berichten über die Änderungen die heute schon feststehen: beispielsweise über die steigende Pendlerpauschale, durch die Sie ab dem 21. Entfernungskilometer bei längeren Fahrwegen steuerlich entlastet werden und gehen auf die Geltendmachung von Spenden ein – hierbei kommt es nicht zwingend auf Geldspenden an! Vor allem in der Weihnachtszeit ist dieses Thema von wesentlich großer Bedeutung.

Außerdem haben wir für Sie ausführliche Informationen zur Anerkennung von Aufwendungen bei Tätigkeiten im Home-Office und vielen weiteren Themen.

Viel Spaß beim Lesen und bleiben Sie gesund!

 


Top-Thema: Das Finanzamt informiert nicht mehr schriftlich über Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer

Seit 10.12.2020 verschickt das Finanzamt keine schriftlichen Benachrichtigungen zu den vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen mehr.

Wir empfehlen, dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Ein entsprechender Vordruck kann auf Wunsch in unserer Kanzlei ausgestellt und nach Ihrer Unterschrift an das Finanzamt weitergeleitet werden.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office

Der Bundesrat setzt sich für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor.

Darin regt der Bundesrat an, das Home-Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar. Daher solle geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein müsse, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Bundesrat nimmt an, dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Home-Office Gebrauch gemacht werde.

Das Kindergeld wird für 2021 erhöht

Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219,00 Euro, für das dritte Kind 225,00 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250,00 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172,00 Euro um 288,00 Euro auf 5.460,00 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288,00 Euro auf 2.928,00 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812,00 Euro um 576,00 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388,00 Euro ergibt.

Geltendmachung vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen nur mit Nachweis

Ein Ehepaar wohnte in einer vom Eigentümer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte durch eine Hausverwalterin. Sie verlangten steuerliche Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Dazu legten sie eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskostenabrechnung vor. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Das Finanzgericht Niedersachsen hielt das für rechtmäßig. Eine steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrechnung erfordere, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt seien. Aus der Jahresabrechnung müsse sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträge berücksichtigungsfähig seien, insbesondere, wie hoch der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten sei und ob diese unbar bezahlt wurden. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt gewesen.

Pendlerpauschale steigt ab 2021

Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen sollen ab dem kommenden Jahr steuerlich entlastet werden. Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 auf 35 Cent, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Diesen Betrag darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei zählt die einfache Entfernung. Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten.

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale - also 4,9 Cent. Bei einem kürzeren Arbeitsweg besteht jedoch kein Anspruch.

Spenden steuermindernd geltend machen - auch Sach- und Zeitspenden

Spenden mindern die Einkommensteuer, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen gehen. Zu diesen Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Spenden müssen nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch Sachen oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind - gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzielen würde. Wenn jemand Zeit spendet, sollte vorher mit der Organisation eine Vergütung festgelegt werden, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausbleibende Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag.

Lassen Sie sich eine Spendenquittung für das Finanzamt ausstellen. Bei kleineren Spenden bis zu 200 Euro reicht auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.

Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden. Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.

Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung bereiten häufig die angefangenen Arbeiten des Bauhaupt- oder Nebengewerbes. Bei diesen unfertigen Leistungen müssen zunächst die Herstellungskosten ermittelt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des Handelsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz eines Unternehmerlohns). Ausgangsgröße dafür sind die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis einer Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der Erlös für die fertige Leistung niedriger ist als die angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und sonstigen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor (=Verlustauftrag), dann muss durch einen Abschlag von den Herstellungskosten der Verlust bereits im Jahresabschluss vorgenommen werden, in dem der Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie Bewertung nimmt also der Verlust vorweg, vor Abrechnung der Leistung im Folgejahr. Ein solcherart ermittelter Verlust kann nur durch eine Minderung des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag berücksichtigt werden. Der Bestand kann aber nur auf 0,00 Euro abgewertet werden, nicht darüber hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor.

Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen für den jeweiligen Auftrag kann für die Bewertung nicht maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres Abschlagsrechnungen angefordert und beglichen, die dem Baufortschritt nicht entsprechen. Die Crux bei der Bewertung der unfertigen Arbeiten liegt also im Wesentlichen bei der Kalkulation der nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesem Grund kann der eventuelle Verlust am sichersten retrograd aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur Bilanzaufstellung abgeleitet werden.

Bezieher von Kindergeld müssen über Ausbildungsabbruch informieren - Rückforderung möglich

Eltern erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind z. B. eine Ausbildung absolviert. Wenn die Ausbildung abgebrochen wird, muss das der Familienkasse gemeldet werden.

Eine Mutter hatte für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Diese unterbrach ihre Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus. Diese Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse allerdings nicht mit. Sie bezog weiterhin Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurde. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr bestand. Die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe.

Der Bundesfinanzhof hielt die Auffassung der Familienkasse für rechtmäßig, denn die fehlerhafte Auszahlung des Kindergeldes habe die Mutter verschuldet. Ein Erlass sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche Korrektur bei den Sozialleistungen nicht mehr möglich sei. Anders wäre es, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung verschuldet hätte, die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wären. Dann könnte ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.

Abzug von Scheidungskosten im Einkommensteuerrecht

Kosten im Zusammenhang bzw. aus Anlass einer Ehescheidung können häufig einen großen Betrag ausmachen. Ein Abzug dieser Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings trotzdem wegen einer ab 2013 geltenden Regelung fast unmöglich.

Fallen allerdings Prozesskosten im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsempfänger an, dann sind für ihn/sie diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus den Unterhaltszahlungen abzugsfähig. Das gilt aber nur, wenn der Unterhaltszahlende seine Aufwendungen als Sonderausgaben abzieht, denn nur in diesem Fall sind die Bezüge steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden, dagegen läuft aber ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.

Wird dagegen um Versorgungsausgleichszahlungen gestritten, z. B. wegen Beamtenpensionsansprüchen oder Betriebsrenten, müssen die Kosten eines Rechtsstreits bei diesen Einkunftsarten als vorweggenommene Werbungskosten erklärt werden.

Geht der Rechtsstreit für den Klagenden erfolglos aus, können die Werbungskosten trotzdem im gleichen Umfang abgezogen werden, wie bei einem daraus folgenden Einkünftebezug. Der Unterhaltsleistende kann bei ihm angefallene Kosten allerdings nicht absetzen.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb

Die Grunderwerbsteuer ist nach § 9 GrEStG auf die jeweilige Gegenleistung zu entrichten. Als Gegenleistung kommen in Betracht:

  • beim Kauf: der Kaufpreis einschließlich weiterer Leistungen des Erwerbers an den Verkäufer. Außerdem Leistungen des Erwerbers an andere Personen, die dafür auf den Erwerb des Grundstücks verzichten (z. B. bei einem bestehenden Vorkaufsrecht). Auch Leistungen eines Dritten an den Verkäufer, damit er dem Käufer das Grundstück verkauft.
  • beim Tausch: der Wert des eingetauschten Gegenstandes und einer evtl. Zuzahlung.
  • bei der Enteignung: die Entschädigung des hoheitlichen Enteigners.

Besonderheiten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestehen für den Fall, dass der Grundstückserwerber nicht nur den unbebauten Grund und Boden erwirbt, sondern auch gleichzeitig mit dem Veräußerer oder einer von dieser bestimmten Person bzw. Gesellschaft einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes abschließt. Wenn also der Erwerber hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung an den Veräußerer gebunden ist, gehört auch der Preis für die Bauleistung zur Gegenleistung. Diese wesentliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage beruht auf zahlreichen, sehr ins Einzelne gehenden Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Auf der anderen Seite fällt auf den anteiligen Kaufpreis für mitverkaufte bewegliche Gegenstände keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt auch dann, wenn es sich um mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände, wie z. B. eine Einbauküche, eine Markise oder um Zubehör eines gewerblich genutzten Grundstücks handelt. Das bedeutet, dass Ladeneinrichtungen und Betriebsvorrichtungen (wie z. B. Kräne, Bierleitungen, Hotelzimmer-Einrichtungen) nicht zum Grundstück gehören und deren anteilige Gegenleistung nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

In diesen Fällen ist es also sinnvoll, den Erwerbspreis bereits im Kaufvertrag aufzuteilen. Auch die auf eine Eigentumswohnung entfallende anteilige Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung für den Erwerb der Wohnung. Auch hierfür ist ein besonderer Ausweis im Kaufvertrag empfehlenswert.

Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen.

Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.

Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen (z. B. Kasten- oder Pritschenwagen).

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslandssemester besser absetzbar

Das Finanzamt muss Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssten auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. In diesen Fällen bleibe die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Klärung der konkreten Höhe der Kosten zurück.

Hinweis: Im entschiedenen Fall schrieb die Studienordnung die Auslandssemester vor. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Entscheidung für sich nutzen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Wenn das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft erfolgt, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Streitig war hier, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen
oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

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