Januar 2022


Liebe Mandanten und Partner,

bestimmt sind Sie in den letzten Tagen durch die Beileger zu den Grundsteuerbescheiden auf die Grundsteuerreform und die damit verbundenen neuen Erklärungspflichten aufmerksam geworden.

Hier müssen alle Grundstückseigentümer für jedes Grundstück aktiv werden.

Was es im Einzelnen damit auf sich hat finden Sie neben anderen Themen in unserem ersten Mandantenrundschreiben des Jahres 2022.

Tiefergehende Informationen dazu befinden sich wie immer auf unserer Internetseite.

Wir wünschen Ihnen eine kurzweilige Lektüre.

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Die Grundsteuerreform

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein. Durch die Grundsteuerreform soll die Grundsteuer fairer werden, auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und für die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben.

Vorab müssen die Finanzämter bundesweit den gesamten Grundbesitz neu bewerten und die neuen Grundsteuermessbeträge festsetzen. Ab sofort werden daher sämtliche Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Hierfür müssen die Eigentümer bis spätestens 31.10.2022 eine entsprechende Erklärung abgeben.

Betroffen sind circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland, die auf den Stichtag 1.1.2022 neu bewertet werden müssen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 1.7.2022 möglich sein wird.

Grundsätzlich soll die Grundsteuerreform keine Auswirkungen auf das Gesamtaufkommen der Grundsteuer haben. Anders gesagt: Grundbesitzer sollen zusammengenommen nicht mehr zahlen müssen und die Kommunen weiterhin mit einem ähnlichen Betrag rechnen können. Weil die Grundsteuer aber werteabhängig bestimmt werden soll und Immobilien in ihrem Wert kräftig gestiegen sind, müssen die Kommunen dafür ihre individuellen Hebesätze anpassen.

Im Grundsteuer-Reformgesetz wird das sog. "Bundesmodell" normiert. Gleichzeitig haben einige Länder, wie beispielsweise Hessen, die Möglichkeit genutzt, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).

 

Bundesmodell

Im Bundesmodell wird die Grundsteuer auch zukünftig nach einem dreistufigen Verfahren ermittelt: Es erfolgen eine Feststellung des Grundsteuerwertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter. Auf dritter Stufe schließt sich die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinden an, die durch die Festlegung von kommunalen Hebesätzen entscheidenden Einfluss auf die tatsächliche Höhe der Steuer haben.

 

Das Hessen-Modell

Bei uns in Hessen hingegen kommt ein Flächen-Faktor-Modell zum Tragen. Ermittelt werden zunächst die Grundstücks- und Gebäudeflächen. Zusätzlich bildet der Faktor die Lagequalität des betreffenden Grundstücks in der Stadt oder Gemeinde ab. Zur Berechnung des Faktors wird der Bodenrichtwert der Zone, in der das betreffende Grundstück liegt, mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen. Somit wird eine bessere Lage höher und eine schlechtere Lage niedriger besteuert. Damit wird berücksichtigt, dass die Nutzungsmöglichkeiten kommunaler Leistungen auch lageabhängig sind. In Hessen betrifft das rund 3 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Wir werden unsere Mandanten in den nächsten Tagen mit einem gesonderten Schreiben zum Thema informieren und einen kurzen Online-Fragebogen zur Aufwandsschätzung versenden.

Ein kurzes Erklärvideo finden Sie auf unserer Website.

Corona - Steuerrechtliche Erleichterungen

Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entschädigungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gelten, jedoch die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen anwendbar sind, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, erhaltene Hilfen von den Anschaffungskosten zu kürzen und somit die sofortige Besteuerung derartiger Hilfsleistungen zu vermeiden. Die Versteuerung erfolgt demzufolge durch gekürzte Bemessungsgrundlagen zur Absetzung für Abnutzung verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Hinweis: Dies gilt für alle offenen Fälle!

 

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz - Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.

 

Zeitraum

01.01.2021 – 31.12.2022

ab 01.01.2023

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

7 %

19 %

Speisen Außerhausgeschäft

(Imbiss/Lieferung/Abholung)

7 %

7 %

Getränke (Grundsatz)

19 %

19 %

Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!

Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

Corona-Krise: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.

Zu den befristeten Steuererleichterungen zählen u. a.:

  • Stundung von fälligen Steuern
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022

Die Anträge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind. Wegen den Detailregelungen des Bundesfinanzministeriums sprechen Sie uns bitte an.

Bundesrat stimmt über Verlängerung der Unternehmenshilfen ab

Der Bundesrat hat über die Verlängerung von Corona-Hilfen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds abgestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich – diese Befristung dehnt der Bundestagsbeschluss nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 aus.

Probleme mit Unternehmen Online?

Schnelle Unterstützung zu jeder Tageszeit finden Sie online im Hilfecenter der DATEV.

Das Hilfecenter kann direkt im Unternehmen Online oder über folgenden Link aufgerufen werden:

https://apps.datev.de/help-center/

Wir empfehlen Ihnen außerdem die Videos von Andreas Hausmann auf YouTube!

Dort werden unterschiedliche Themen rund um die DATEV-Software und Unternehmen Online einfach erklärt.

Ihr Thema ist nicht dabei? Dann melden Sie sich, wir helfen gerne weiter!

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