Juli 2021


Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei Helmig+Weber,

kurz vor den Sommerurlauben möchten wir Ihnen mit diesem Newsletter noch einigen Input zu Themen geben, die teilweise tatsächlich mit Ferienimmobilien zu tun haben.

Dennoch sind auch Tipps zur Browserwahl für Unternehmen Online sowie der wichtige Hinweis auf die jetzt im Gesetz enthaltende Eintragungspflicht im sog. Transparenzregister enthalten.

Wir wünschen Ihnen schöne Sommerferien, bleiben Sie gesund!

Für das Team von Helmig+Weber

Andreas Weber


Top-Thema: Unternehmen Online

In den vergangenen Wochen haben wir vermehrt festgestellt, dass es massive Probleme mit Unternehmen-Online gibt, deren Ursache in der Verwendung von ungeeigneten Browsern lag.

DRINGENDE EMPFEHLUNG: Nutzen Sie ab sofort ausschließlich Google Chrome als Standardbrowser! DATEV-Anwendungstools wie Unternehmen Online, Fernbetreuung etc. sind häufig in anderen Browsern wie z.B. Firefox nicht oder nicht vollständig funktionsfähig. Bitte denken Sie auch an die Aktualisierung Ihrer Browsereinstellungen und an regelmäßige Updates wie z.B. des Sicherheitspakets.

Steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert

Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar bis zum 31. März 2022.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31. März 2022.

Hinweis:

Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500,00 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. im Jahr 2021 gezahlten Betrag von 1.500,00 Euro gezahlt werden können.

Bilanzierung in stürmischen Zeiten – was im Jahresabschluss beachtet werden sollte

Viele Branchen sind mittlerweile durch die seit mehr als einem Jahr grassierende Corona-Pandemie krisengebeutelt.

Dies zeigt sich zusehends in einer sinkenden Eigenkapitalausstattung oder schwindende Liquidität in Unternehmen. Bilanziell rückt für Unternehmen, die sich bereits in einer fortgeschrittenen Krise befinden, die Einschätzung über die Annahme der Unternehmensfortführung (sog. Going-Concern-Prämisse nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) in den Mittelpunkt.

Nach dem geltenden Insolvenzrecht müssen Unternehmen in solchen Fällen sorgfältig prüfen, ob der Unternehmensfortführung – auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen und sonst bekannten Umstände – rechtliche Gegebenheiten wie Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit entgegenstehen mit einer sich daraus ergebenden Insolvenzantragspflicht. Unterbleibt diese Prüfung, so besteht für die Geschäftsführung das Risiko, wegen eines unzulässigerweise zu Fortführungswerten aufgestellten Jahresabschlusses in Haftung genommen oder gar mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden.

Mit dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat der Gesetzgeber nunmehr die jüngste Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.01.2017) gesetzlich verankert, wonach auch Erstellern von Jahresabschlüssen, wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, eine entsprechende Prüfungspflicht obliegt. Sie haben die schärferen Anforderungen zukünftig ebenfalls zu beachten.

Steuerliche Nutzungsdauer für beruflich angeschaffte Computer, Drucker, Software etc. verkürzt

Wer sich für die Arbeit auf eigene Kosten Computer, Drucker oder Software etc. anschafft, kann das steuermindernd geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Kosten sogar vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden.

Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Wenn der private Nutzungsanteil mehr beträgt, ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar.

Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800,00 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert: Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.

Hinweis

Macht die private Nutzung einen nicht unerheblichen Anteil aus, sollte man ggf. mit dem Arbeitgeber die Sachlage besprechen. Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist nämlich steuerfrei und der Arbeitgeber hat stets die Möglichkeit der Sofortabschreibung!

Achtung: Neue Verpflichtung für alle Gesellschaften zur Eintragung im Transparenzregister

Nachdem am 25. Juni 2021 der Bundesrat das entsprechende Gesetz gebilligt hatte, tritt es nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2021 S 2083) am 01.08.2021 in Kraft.

Beachten Sie bitte, dass wir als Steuerberater keine Rechtsberatung erledigen dürfen, deshalb auch in dieser Sache nur Hinweise für Sie geben dürfen. Nach Information von Mandanten, die dieses Thema in den letzten Wochen für ihr Unternehmen selbst in die Hand genommen haben, sind die Eintragungen im Transparenzregister nahezu selbsterklärend und in wenigen Minuten erledigt. Beachten Sie dazu auch unsere Hinweise im geschützten Mandantenbereich:

https://www.helmig-weber.de/login.html

Meldepflicht für Unternehmen

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenzregister sich vernetzen – dies sieht die europäische Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessern.

Vollregister statt Auffangregister

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Kontenabruf durch Behörden

Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.

Inkrafttreten spätestens zum neuen Jahr, teilweise ist eine sofortige Eintragung erforderlich!

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Achtung: einige Vorschriften gelten schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Insbesondere ist bei Unternehmen, die coronabedingte Überbrückungs- oder Soforthilfen in Anspruch genommen haben darauf zu achten, dass die Eintragung erfolgt ist. In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf weiteren aktuellen Änderungsbedarf am Geldwäschegesetz im Zusammenhang mit EU-Fördermitteln hin – zum Beispiel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds. Hintergrund sind neue Regeln für die Förderperiode ab Juni 2021.

Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof hat erstmals genaue Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und zeigte damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf.

Zwar hatte die Revision des Klägers - der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht - keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzhofs, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folge daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner werde. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.

Im Streitfall wandte sich der Kläger dagegen, dass das Finanzamt - entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung - 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen hatte. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liege deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Auch der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Klägers nicht. Vielmehr halte er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien. Klar sei danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen dürfe. Eine solche doppelte Besteuerung werde vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Bundesfinanzhof hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu doppelter Besteuerung kommen

Der Bundesfinanzhof hat Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt.

Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.

Kapitaleinkünfte aus betrügerischem Schneeballsystem sind grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen

Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems unterliegen der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügt und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt. Wenn der Anleger davon ausgehen konnte, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, sei die Einkommensteuer abgegolten. Dies gelte auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte. Die Scheinrenditen seien dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

Handwerkerkosten auch bei Auszug steuerlich absetzen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung können grundsätzlich - in bestimmtem Maße - steuerlich abgezogen werden. Was jedoch gilt beispielsweise bei der Entsorgung von Elektrogeräten? Das Finanzgericht Sachsen hat diesbezüglich entschieden, dass keine abziehbaren Werbungskosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in der Wohnung fachgerecht geprüft, ausgebaut und entsorgt werden. Jedoch sind diese Kosten teilweise als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen. Dementsprechend können sie mit 20 Prozent von maximal 6.000,00 Euro, also bis zu 1.200,00 Euro, unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entsorgungskosten. Diese bleiben insgesamt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag von 6.000,00 Euro gilt insgesamt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres. Wichtig: Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr der Bezahlung.

Hinweis

Nur die in Rechnung gestellte Arbeitszeit der Handwerker inklusive der Mehrwertsteuer einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmaterialien (z. B. Schmier-, Reinigungsmittel, Klebeband, Streugut, Folien) sind begünstigt.

Steuerfolgen bei Vermietung von Ferienwohnungen/-häusern im Ausland

Wird von einer im Inland ansässigen Person eine ausländische Ferienwohnung vermietet, erhebt zunächst der ausländische Staat neben Grundsteuer auch Einkommensteuer - je nach Finanzverfassung von der Gemeinde, dem Land, Kanton oder der zentralstaatlichen Steuerverwaltung - auf die Mieterträge. Aber auch in Deutschland sind diese Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären. Unter den gleichen Bedingungen, die auch für inländische Ferienwohnungen gelten, kann auch eine Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Betracht kommen (z. B. bei einer volleingerichteten Wohnung, die von einer Feriendienstorganisation zur ständigen Vermietung bereitgehalten und laufend kurzfristig vermietet wird). Werden mit der Ferienwohnung laufend Verluste erzielt, kann auch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen.

Liegen auch in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vor, kann aufgrund eines mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) je nach der Art des Abkommens eine Befreiung von der deutschen Steuer erfolgen (z. B. USA, Italien) oder eine Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer vorgenommen werden (z. B. Spanien, Schweiz). Wird auf die Einkünfte keine deutsche Steuer erhoben, unterliegen die Vermietungserträge dem Progressionsvorbehalt, d. h. der deutsche Steuersatz wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte auf die inländischen Einkünfte angewandt. Für die Ermittlung der Netto-Einkünfte gelten die gleichen Bestimmungen wie für inländische Einkünfte, d. h. der Ansatz von Werbungskosten und auch AfA auf die Anschaffungskosten des Gebäudes und der Möbel sind zulässig. Die ausländische Steuer kann aber höchstens bis zum Betrag der anteilig auf die Einkünfte entfallenden deutschen Steuer angerechnet werden.

Wie auch bei inländischen Grundstücken hat eine Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns zur Folge, es sei denn, das jeweils anzuwendende DBA schließt dies aus.

Zweifel an Zahlungsfähigkeit - Immobilienmakler muss von riskantem Geschäft abraten

Der Makler eines Grundstückseigentümers war mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt worden. Eine Frau meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert. Die enttäuschte Interessentin war der Meinung, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und später wieder einräumen müssen, wofür Kosten i. H. von knapp 30.000,00 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer hätten hierfür insgesamt über 2.100 Stunden benötigt.

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Es sei die Pflicht eines Maklers gewesen, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Kurz vor dem geplanten Termin beim Notar habe noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Etwaige Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses müsse die Frau selbst tragen.

Probleme mit Unternehmen Online?

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Das Hilfecenter kann direkt im Unternehmen Online oder über folgenden Link aufgerufen werden:

https://apps.datev.de/help-center/

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Dort werden unterschiedliche Themen rund um die DATEV-Software und Unternehmen Online einfach erklärt.

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