Juni 2022


Liebe Mandanten und Partner,

es bahnt sich ein wunderschönes Wochenende an, weshalb es uns so richtig schwer wird, Sie mit unseren Themen des Monats zu begeistern.

Unser Gesetzgeber beschäftigt uns zwar weiter pausenlos mit Neuerungen, Änderungen - aber eben auch mit Themen, die weder Ihnen noch uns ein Lächeln auf die Lippen zaubern.

So ist unser Topthema in diesem Monat ein altes (und bei vielen Mandanten auch schon selbstverständliches): die GoBDs.

Daneben haben wir schon fast aus nostalgischen Gründen das Thema "Transparenzregister", ein letztes Mal aufgenommen, weil gestern die letzte Frist für die Mitteilungen abgelaufen ist. Damit sollen diejenigen, die das Thema verpasst haben daran erinnert werden, dass da noch was war…

…bleiben Sie zuversichtlich, wir bleiben es auch ;-)

Freundliche Grüße

Ihr Andreas Weber


Top-Thema GobD: Digitale Belege im Kontoauszugsmanager

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (kurz: GoBD) sind die Grundregeln für die elektronische Buchführung und geben klare Anweisungen in allen Bereichen der elektronischen Aufzeichnung, der Ablage und Archivierung von Belegen. Die Einhaltung der GoBD ist wichtig, eine Nichtbeachtung kann nämlich bei Betriebsprüfungen zu Steuerschätzungen mit hohen Nachzahlungen führen! Eine Neufassung der GoBD aus dem Jahr 2020 konkretisiert die Vorgaben.

Wichtig ist vor allem, dass Dateien manipulationssicher und unveränderbar abgelegt werden. Den Prozess für bildlich erfasste oder elektronisch übermittelte Papierbelege muss eine Verfahrensdokumentation regeln, durch ein internes Kontrollsystem wird gleichzeitig auch die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung sichergestellt. Elektronisch aufgezeichnete Daten werden wie Papierbelege behandelt und sind innerhalb der Aufbewahrungspflicht am Bildschirm sichtbar zu machen.

Dateien müssen in einem geeigneten Datenverarbeitungssystem gespeichert werden und sichtbar sein, denn bei Prüfungen ist die Vorlage von Ausdrucken digitaler Unterlagen nicht ausreichend.

Bei inhaltsgleichen Kontoauszügen entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die zusätzliche Archivierung in PDF oder Papierform. Die Belegfunktion muss in dem Fall durch die strukturierten Kontoumsatzdaten erfüllt sein. Der DATEV-Kontoauszugsmanager erfüllt diese Bedingungen weitgehend, d.h. sollten Sie der automatischen Verbuchung Ihrer Kontoumsätze zugestimmt haben und den Kontoauszugsmanager nutzen, ist es – sofern die Buchungssätze vollständig sind – nicht notwendig, die Auszüge zusätzlich zu archivieren.

Wegfall der Mitteilungsfiktion beim Transparenzregister

Der Großteil unserer Mandanten hat bereits reagiert, braucht diese Information also nicht zu lesen. Für diejenigen, die noch nichts in die Wege geleitet haben, wird es jetzt Zeit:

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30.06.2022 und

  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022

ihre Mitteilung vornehmen.

Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen.

Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.

Computerhardware und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter zwar über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) 2021 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann. Nun hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2021 aktualisiert. Es hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt. Außerdem stellt das BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800,00 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden möglich ist.

Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Regelung findet auch für sog. Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anwendung.

Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen

Wer auf dem Weg zur Arbeit an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, kann mit Hilfe der Pendlerpauschale steuerliche Vorteile nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob man das Kfz selbst fährt. Allerdings ist es sinnvoll, sich innerhalb von Fahrgemeinschaften mit dem Fahren abzuwechseln, denn Mitfahrer dürfen nur maximal 4.500,00 Euro Fahrtkosten im Jahr von der Steuer absetzen. Fahrerinnen und Fahrer dagegen, die ihr eigenes Auto nutzen, können die Pendlerpauschale ohne Einschränkung absetzen.

Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.

Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz

Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des Klägers und wendete auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an. Er stellte klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen - hier in Form der Überstundenvergütungen - Anwendung finde. Hier wie dort sei allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Wenn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt werden, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Das beklagte Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn - ebenso wie das Finanzgericht - der Einkommensteuer. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung

Der Kläger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht volljährig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterjährig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie den Erhöhungsbetrag für ein weiteres Kind anteilig für das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jedoch nicht.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.

Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten

Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.

Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuerzerlegung?

Den Städten und Gemeinden steht zu, die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer selbst zu bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag beträgt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der tatsächlich niedrigste Satz für Städte ab 80.000 Einwohner liegt bei 250 % (Leverkusen) und der Höchstsatz wird in Mülheim a. d. Ruhr verlangt (DATEV Tabellen und Informationen 2021). Der Durchschnitt der Hebesätze liegt bei rd. 450 %.

 

Im Gewerbesteuergesetz sind dafür folgende Regelungen enthalten:

  • Besteht in der Gemeinde die einzige Betriebsstätte des Unternehmens, erhält diese Gemeinde die Steuer.

  • Hat das Unternehmen dagegen mehrere Betriebsstätten, dann wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Orte aufgeteilt (in der Gesetzessprache: zerlegt). Das gleiche erfolgt für eine Betriebsstätte, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.

  • Maßstab für diese Zerlegung sind die in der jeweiligen Gemeinde an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.

  • Als Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung anzusehen, die dem Unternehmen dient (§ 12 AO). Dazu zählen aber auch Baustellen oder Montagen, die in einer Gemeinde länger als sechs Monate andauern.

  • Die Arbeitslöhne je Betriebsstätte sind für die Zerlegung noch wie folgt zu korrigieren:

  • Beträge über 50.000,00 Euro jährlich und Gewinntantiemen rechnen nicht zum Arbeitslohn

  • Vergütungen an Auszubildende aller Art zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn

  • Die Tätigkeit der mitarbeitenden Unternehmer (bzw. Mitunternehmer) ist mit jährlich 25.000,00 Euro anzusetzen und ggf. auf die verschiedenen Betriebsstätten nach den Tätigkeitszeiten aufzuteilen.

Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erklärung vom Finanzamt des Sitzes der Geschäftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung für eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10,00 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht berücksichtigt, dieser Anteil wird der Geschäftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchführung der Zerlegung durch das Finanzamt der Geschäftsleitung bekommt das Unternehmen darüber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden über ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.

Corona-Dokumentation

Besonders für Betriebe war die Pandemiezeit eine Herausforderung, denn sie hatten oftmals unterschiedliche behördliche Auflagen zu erfüllen. Betriebsabläufe wurden dadurch gestört und Einnahmen konnten nicht wie geplant erzielt werden. Vorbereitend auf anstehende Betriebsprüfungen wird nun empfohlen, eine sog. "Corona-Dokumentation" zu erstellen. Mit einer solchen freiwilligen Dokumentation können Auffälligkeiten in der Kassenbuchführung belegt und auch Nachkalkulationen und Schätzungen durch Betriebsprüfer, welche zu hohen Nachzahlungen führen können, verhindert werden.

Der Dokumentation sollten Details zu behördlichen Vorschriften und deren Gültigkeitszeitraum, die Auswirkungen auf den Betrieb in Bezug auf Geschäftstätigkeit und -ablauf sowie auf den Umsatz, die Kosten und den Gewinn zu entnehmen sein. Sollten Sie Corona-Hilfemaßnahmen in Anspruch genommen haben, ist auch hierüber eine Übersicht sinnvoll.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Muster für eine sog. "Corona-Dokumentation" auf seiner Webseite zum Download veröffentlicht.

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