März 2022


Liebe Mandanten und Partner,

in diesem Monat haben wir für Sie wieder interessante Informationen in unserer neuen Mandanteninfo zusammengestellt.

Unsere Top-Themen informieren Sie zum einen über Risiken bei der Nutzung von Google Fonts und zum anderen über die neue Grundsteuerreform: Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem auch Vermieter bei der Einkommensteuererklärung die Homeoffice-Pauschale geltend machen, Details dazu und zu vielen weiteren Themen finden Sie auf unserer Homepage.

Haben Sie Fragen zu unseren Artikeln oder zu weiteren Themen? Bitte sprechen Sie uns an!

Beste Grüße aus unserer Kanzlei

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Schadenersatzzahlung aufgrund des Einsatzes von Google Fonts

Was sind Google Fonts?

Vereinfacht gesagt, handelt es sich um ein Verzeichnis mit einer Vielzahl von Schriftarten, die Google zur freien Verwendung bereitstellt. Viele Webseitendesigner/-betreiber nutzen standardmäßig diese Schriftarten, da sie optisch ansprechend sind, schnell umgesetzt und frei von Lizenzgebühren verwendet werden können. Aus Datenschutzsicht birgt die Nutzung dieser Fonts jedoch ein erhebliches Risiko für den Verantwortlichen der Webseite.

Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 (LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20)

Anfang Februar sprach das Landgericht München einem Webseitenbesucher, der eine Webseite besucht hatte auf der Google Fonts eingebunden waren, 100,00 Euro Schmerzensgeld zu. Bei der Verwendung dieser dynamischen Schriftarten wird bei jedem Webseitenaufruf eine Verbindung zu Google-Servern in die USA aufgebaut. Hierbei handelt es sich um ein Drittland im Sinne der DS-GVO, das ein unzureichendes Datenschutzniveau aufweist. Für einen Serveraufruf müssen verschiedenste Daten zwischen dem Endgerät und dem Server ausgetauscht werden. Hierbei wird bspw. auch die IP-Adresse der Nutzenden übertragen. IP-Adressen stellen ein personenbezogenes Datum dar. Die Betreiberin der Webseite verletzte somit das Recht des Webseitenbesuchers auf informationelle Selbstbestimmung. In Hinblick auf die automatische Weiterleitung von personenbezogenen Daten, spricht das Landgericht München von einem „Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und einen „Kontrollverlust“ über die eigenen personenbezogenen Informationen, da der Betroffene nicht in die Weiterleitung eingewilligt hat.

Empfehlung

Vermeiden Sie die Einbindung von Google Fonts auf Ihrer Webseite. Wenden Sie sich an Ihre(n) Webseitenerstellerin oder -ersteller, wenn Sie unsicher sind, ob Google Fonts auf Ihrer Webseite zum Einsatz kommen. Im Vergleich zu manch einem Bußgeld erscheint die Schadensersatzzahlung in Höhe von 100,00 Euro zunächst nicht hoch. Man überlege jedoch: Was wäre, wenn jede Person, die Ihre Webseite besucht, auf die Idee kommt, eine solche Klage einzureichen? Der finanzielle und zeitliche Aufwand wäre enorm. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein unsicheres Drittland (hier die USA) ist derzeit immer noch mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. Auch eine mögliche Einwilligung der Webseitenbesucherinnen und -besucher in die Verarbeitung und Übermittlung ist nicht die Lösung. Für eine wirksame Einwilligung muss die Datenverarbeitung transparent für die einwilligende Person dargelegt werden. Da Google Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet und wir hierüber keine genaueren Informationen erhalten, können Sie dieser Verpflichtung derzeit nicht nachkommen.

Sofern Sie Google Fonts trotz allem weiterhin nutzen möchten, binden Sie diese bitte lokal auf Ihrem eigenen Webserver ein. Dabei kann Ihnen Ihr Webseitendesigner/-betreiber helfen. Nur so werden keine Daten an Google übermittelt und die Gefahr, dass Sie zivil- oder aufsichtsrechtlich belangt werden, ist minimiert.

Grundsteuerreform 2022: Stichtag für den Stand der Angaben 01.01.2022

Im letzten Newsletter hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass die Grundsteuer uns in diesem Sommer ziemlich beschäftigen wird.

 

Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert.

Hinweis

Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Dieser Vorgabe haben sich aber nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen.

Die übrigen Bundesländer haben eigene abweichende Gesetze erlassen. So zählt ab 2025 in Bayern für die Berechnung nur die Fläche des Grundstücks und der Gebäude, nicht mehr die Lage. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien darauf spielt keine Rolle.

Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Zu diesem Stichtag müssen Grundstückseigentümer jedoch zunächst nichts unternehmen. Sie werden Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben.

Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden müssen. Bemerkenswert bei der Zeitvorgabe ist der Umstand, dass die Einreichung der Erklärung - elektronisch (Elster-Portal) -, erst ab dem 01.07.2022 möglich sein soll, dafür jedoch aktuell noch keine Erklärungsvordrucke existieren.

Weitere Informationen zum Thema und wie (und insbesondere auch ab wann) wir damit umgehen, sammeln wir für Sie unter www.helmig-weber.de/grundsteuer.

Menschen mit Behinderung: Gesundheitskosten und Pauschbetrag steuermindernd geltend machen

Auch Menschen mit einer Behinderung können ihre Gesundheitskosten steuermindernd geltend machen, wenn diese den Eigenanteil übersteigen. Neben den anfallenden Gesundheitskosten kann der Behindertenpauschbetrag zum Tragen kommen. Dieser deckt alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind und die regelmäßig entstehen.

Berechtigt ist, wer einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Der Pauschbetrag gilt auch, wenn die Behinderung erst während des Jahres eintritt oder wegfällt. Die Höhe des Pauschbetrags (Angaben hier für 2021) ist abhängig vom Grad der Behinderung. Wenn dieser bei 20 liegt, gibt es einen Pauschbetrag von 384,00 Euro, bei einem Grad von 60 bereits 1.440,00 Euro. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von 100 liegt der Pauschbetrag bei 2.840,00 Euro - bei hilflosen, blinden und taubblinden Menschen bei 7.400,00 Euro. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) eingetragen sein.

Einmalige oder besondere Aufwendungen wie für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe sind zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie den Eigenanteil übersteigen.

Auch Vermieter können Homeoffice-Pauschale geltend machen

Mit der Homeoffice-Pauschale können für maximal 120 Tage im Jahr pro Tag fünf Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden - also höchstens 600,00 Euro. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Vermieter.

Bedingung ist, dass an den angesetzten Tagen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene Betätigungsstätte aufgesucht wird. Das betrifft beispielsweise einen Arbeitnehmer, der während der Woche im Büro seines Arbeitgebers arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung seiner Vermietungsobjekte kümmert. Für den Samstag könnte er dann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, wenn er keine anderen Wege wie zur Post oder zum Baumarkt für das Vermietungsobjekt zurückgelegt hat. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale ist nicht auf Wochentage beschränkt und es ist auch nicht erforderlich, dass ein ganzer Tag gearbeitet wurde.

Wenn der Arbeitnehmer die Hausverwaltung dagegen am Abend nach seiner Angestelltentätigkeit erledigt, kann er an dem Tag die Homeoffice-Pauschale für die Vermietungstätigkeit nicht ansetzen. Wenn ein Vermieter z. B. als Rentner keiner weiteren Betätigung nachgeht, ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die Tage im häuslichen Büro möglich.

Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

Das Finanzgericht München entschied, dass zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kinderbetreuung auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson zählen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Jedoch sei der Fahrtkostenersatz nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet werde.

Eine Mutter machte in ihren Steuererklärungen für u. a. Kinderbetreuungskosten für ihre zu ihrem Haushalt gehörigen Kinder steuerlich geltend. Darunter die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch die Großmutter mit sechs Fahrten (650 km * 0,30 Euro/km * 2 * 6 = 2.340,00 Euro). Die Fahrtkosten wurden der Großmutter in beiden Jahren in bar erstattet. Die Aufwendungen für die Fahrtkosten wurden vom beklagten Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Abzug der Fahrtkosten als Sonderausgaben gemäß dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre 2015 und 2016.

Steuerfolgen bei der Beendigung eines Nießbrauchs an einem Grundstück

Oft wird im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge oder besser des Vermögensübergangs auf die nachfolgende Generation ein Mietwohngebäude unter Zurückbehaltung der Erträge für die Eltern auf die Kinder übertragen. Dies erfolgt zweckmäßigerweise durch die Bestellung eines Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer, ggfs. auch für den längstlebenden Elternteil. Im Schenkungszeitpunkt wird dann für Zwecke der Ermittlung der Schenkungsteuer ein gesonderter Grundstückswert festgestellt und hiervon die Nießbrauchsbelastung mit ihrem kapitalisierten Wert abgezogen. Der Jahreswert muss aus dem Durchschnitt der Erträge aus dem Grundstück (ohne AfA) ermittelt werden und ist dann mit dem Vervielfältiger entsprechend dem Lebensalter des/der Berechtigten (abzulesen aus der amtlichen Sterbetafel) zu kapitalisieren. Sind beide Elternteile berechtigt, richtet sich der Vervielfältiger nach dem Lebensalter des/der statistisch Längstlebenden.

Was geschieht nun beim Wegfall des Nießbrauchs im Todesfall des Erstversterbenden? Gar nichts, die Belastung geht auf den/die weitere/n Berechtigte/n über. Es kann allerdings dann zu einer Änderung des ursprünglichen kapitalisierten Nießbrauchswertes kommen, wenn die berechtigte Person relativ kurze Zeit nach der Nießbrauchsbestellung verstirbt. Der kurze Zeitraum beträgt 10 bis 1 Jahr, je nach dem Lebensalter des Berechtigten im Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung. Die ursprünglich festgesetzte Schenkungsteuer kann in diesen Fällen vom Finanzamt geändert werden, soweit noch keine Zahlungsverjährung eingetreten ist, d. h. fünf Jahre nach der erstmaligen Fälligkeit der Steuer.

Eine für die Praxis sinnvolle Variante der Versorgung der übertragenden Eltern ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Der Vater überträgt unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs ein Mietwohngrundstück auf die Tochter. Nach seinem Tod soll die Mutter eine Rente aus den Grundstückserträgen erhalten. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wird nur der Nießbrauch abgezogen, nicht jedoch die Rente, weil deren Entstehen ungewiss ist. Sie hängt davon ab, ob die Ehefrau den Ehemann überlebt. Tritt dieser Fall ein, ist die Rente vom ursprünglichen Schenkungswert abzuziehen. Die Kapitalisierung muss dann vom Zeitpunkt des Rentenbezugs nach dem Lebensalter der Ehefrau vorgenommen werden. Die Berichtigung erfolgt nur auf Antrag und ohne zeitliche Begrenzung wegen der Festsetzungsverjährung.

Zum einheitlichen Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht

Der für ein einheitliches Vertragswerk im Sinne des GrESt-Rechts erforderliche objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Bebauung eines Grundstücks wird u. a. indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf dem konkreten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit nur geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Auf der Veräußererseite könnten mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, sodass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Es genüge, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten habe, "an die Hand" gegeben habe. Maßgebend sei dabei der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf.

Ohne Bedeutung sei, ob der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot des Grundstücksveräußerers abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt habe.

Fahrtkosten als Reisekosten? - Zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts

Der Bundesfinanzhof hat seine Grundsätze zu den Reisekosten im Zusammenhang mit dem arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts weiter konkretisiert. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen habe. Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche müsse für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.

Lohnsteuer für digitale Betriebsfeier?

Auch bei Online-Betriebsfeiern gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen, d. h. Zuwendungen der Firma im Rahmen einer digitalen Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110,00 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Für diese Grenze werden alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen oder Geschenke zusammengerechnet. Maximal kann ein Unternehmen zwei Veranstaltungen pro Jahr für seine Belegschaft durchführen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Wenn die Betriebsfeier mehr kostet, sind für den Teil, der die Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Betriebsfeier als geldwerter Vorteil. Alternativ kann die Firma den höheren Aufwand pauschal versteuern.

An der Feier müssen alle Beschäftigten der Firma teilnehmen dürfen. Auch ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Leiharbeitskräfte, Aushilfen, Praktikanten, Referendare und auch Angehörige zählen dazu. Wenn nur eine Abteilung feiert, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, Umsatzzahlen oder Funktion sind lohnsteuerrechtlich unzulässig. Ob am Ende tatsächlich teilgenommen wird, bleibt den Mitarbeitern selbst überlassen.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrecht

Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. ein Einfamilienhaus oder eine Photovoltaikanlage wird sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt) grundsätzlich europarechtskonform sei. Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden muss. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann.

Keine Lohnfortzahlung im Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In so einem Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

In den letzten Monaten stellten wir vermehrt fest, dass sich in Einzelfällen die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert. Wenn das bei einem Ihrer Kunden passiert, und dieser Sie nicht darüber informiert, entstehen Meldedifferenzen, die zu nachträglichem Klärungs- und Korrekturaufwand führen.

 

Um dies zu vermeiden, prüfen Sie bitte regelmäßig die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auch Ihrer langjährigen Kunden auf Richtigkeit.

 

Die Prüfung der USt-ID können Sie gerne auch über unsere Homepage durchführen: Service–Prüfung USt-ID–Nummer prüfen https://www.helmig-weber.de/pruefung-ust-nr.html

Rechnungsstellung – fortlaufende Rechnungsnummer

Für eine ordnungsgemäße Rechnung ist neben den Angaben Ihres Unternehmens sowie denen des Empfängers, des Rechnungsdatums, der Rechnungshöhe etc., bei Rechnungsstellung stets auf die Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern zu achten.

Über die Rechnungsnummer ist sicherzustellen, dass jeder Umsatz in der Abrechnung nachvollzogen werden kann, insbesondere also nicht doppelt abgerechnet wird. Die Erfahrung zeigt, dass das Thema regelmäßig Bestandteil von Betriebsprüfungen ist.

Die Rechnungsnummer bzw. der Nummernkreis muss zwar fortlaufend sein, allerdings finden sich in der Literatur verschiedene Ansätze, das Thema sehr kreativ anzupacken. So können auch mehrere Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche gebildet werden, indem für bestimmte Kundenkreise, Länder oder Zeiträume ein Zusatz zur Rechnungsnummer definiert wird (bspw. Jedes Quartal mit der Rechnungsnummer 1 beginnen, je nach Quartal aber eine I, II, III oder IV sowie das Jahr noch hinzunehmen).

Wir raten dringend von diesen "kreativen" Rechnungsnummernkreisen ab, da eine geordnete und einfache Nachvollziehbarkeit stets auch im Interesse des Kaufmanns sein sollte. In aller Regel sind die durch abweichende Rechnungsnummernkreise gewünschten Informationen durch professionelle Rechnungsschreibungsprogramme auf andere Art und Weise erstellbar.

Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte

Wenn die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt wird, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 1 EstG) seien außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kämen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig sei eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse. Jedoch würden außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Dies sei im entschiedenen Fall nicht gegeben.

Einkünfte aus Hobby - Umsatzsteuerpflicht kann bestehen

Wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn keine Möglichkeit besteht, mit dem Hobby auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden solche Tätigkeiten vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt. Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterfallen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.

Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000,00 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000,00 Euro eingenommen werden.

Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2022

Das Bundesfinanzministerium hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist. Durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Regelung, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist, bis 31.12.2022 verlängert.

Sachentnahmen sind vor allem im Gastgewerbe, Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckereien und Fleischereien üblich. Die Pauschbeträge für das Jahr 2022 finden Sie im Schreiben vom 20.01.2022 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Steuernummer für Existenzgründer - Elektronische Anmeldung beim Finanzamt erforderlich

Damit Existenzgründer eine Steuernummer erhalten, benötigt das Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Unternehmensgründung den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Dieser enthält u. a. die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen. Bereits seit dem 01.01.2021 müssen einige Fragebögen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Neu kommt ab dem 01.01.2022 eine elektronische Übermittlungspflicht für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht hinzu.

Folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung stehen für Unternehmensgründungen im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ,,Mein ELSTER‘‘ (unter www.elster.de) nach Registrierung zur Verfügung:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)

  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Künftig darf das Finanzamt in diesen Fällen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nur noch bei unbilligen Härten in Papierform akzeptieren.

Ausnahme: Für die Gründung eines Vereins ist der Fragebogen dagegen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben.

Zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen

Ob eine natürliche oder juristische Person als pünktlicher oder nicht pünktlicher Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart, sondern ist in einer Gesamtschau zu prüfen, bei der alle für das Verhältnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umstände heranzuziehen sind. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, würden ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, verlieren, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertige. Wenn die Säumnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht habe, sei auch der weitere, mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verfolgte Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht komme.

Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen

Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die umlagefähigen Betriebskosten für Gartenpflege. So entschied der Bundesgerichtshof.

In Bezug auf die Gartenpflege seien auch Kosten für Neubepflanzungen umlagefähig, soweit Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse ausgetauscht werden müssten. Nichts anderes gelte daher für das Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume.

Kurzarbeit soll verlängert werden

Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit.

Mit einer am 09.02.2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft treten.

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,

  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und

  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit

  • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und

  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.

Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben am 16.02.2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Am 18.02. wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen.

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