Mai 2022


Liebe Mandanten und Partner,

Brückentage eignen sich besonders gut für Neuigkeiten, da kommt unsere Mandanteninfo heute doch gerade richtig…

Im ersten (Top-)Thema des Monats informieren wir über Neuerungen bei den Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung, denn rückwirkend zum 1. Januar 2022 müssen bestimmte Unterlagen in elektronischer Form bereitgestellt werden. Es gibt allerdings klare Vorgaben für Dateityp, Dateiname usw.

Vor einigen Wochen hatten wir über das Steuerentlastungsgesetz 2022 und die Erhöhung gewisser Pauschalen berichtet. Wegen steigender Energiepreise wurden die Maßnahmen nun erweitert - neben einer Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen wurden unter anderem Einmalzahlungen für Empfänger von Sozialleistungen und für Kindergeldempfänger beschlossen.

Lesen Sie außerdem Ausführliches zum Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag, zur Erstattung von Parkgebühren und zur Rechtswirksamkeit einer Kündigung per WhatsApp.

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Elektronische Entgeltunterlagen: Betriebsprüfung der Rentenversicherung

Die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung werden ab dem Jahr 2023 elektronisch durchgeführt. Nach der Beitragsverfahrensverordnung (§ 8 und 9) sind Arbeitgeber seit 01.01.2022 dazu verpflichtet, bestimmte für die Betriebsprüfung erforderlichen Entgeltunterlagen in elektronischer Form bereitzuhalten.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung legen bundeseinheitlich in den Gemeinsamen Grundsätzen die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen fest. Weil die Gemeinsamen Grundsätze in diesem Jahr erst im April, also spät, in Kraft getreten sind, werden Verstöße im Jahr 2022 nicht beanstandet.

Für die elektronische Datenführung bedeutet dies konkret:

  • Jedes einzelne Dokument muss in einer Datei gespeichert werden. Mehrere Unterlagen dürfen nicht in einer einzigen Datei zusammengefasst werden.

  • Die Daten müssen orts- und systemunabhängig aufgerufen und dargestellt werden können.

  • Die Speicherung der Dateien ist ausschließlich in diesen Formaten erlaubt: PDF, JPEG, BMP, PNG und TIFF.

  • Datensätze von Krankenkassen dürfen im ursprünglich gelieferten Dateiformat gespeichert werden.

  • Elektronische Signaturen sind zulässig, sofern sie über einen qualifizierten Anbieter erstellt werden. Hier ist ein sicherer Identitätsnachweis dem Anbieter gegenüber erforderlich. Außerdem sind in PDF-Dateien auch Transfervermerke und Formularfelder erlaubt. Für alle genannten Punkte gilt: sie dürfen nicht nachträglich veränderbar sein.

  • Dokumente, die der Arbeitgeber in Papierform erhält, sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, also einem einmaligen Signaturschlüssel, zu versehen. Vorher dürfen die Originaldokumente in Papierform nicht vernichtet werden und sind bei einer Prüfung in Papierform vorzulegen.

  • Für den externen Prüfer muss aus dem Dateinamen (max. 64 Zeichen) die Art und die zeitliche Zuordnung der Datei ersichtlich sein, einige Zeichen dürfen aber nicht verwendet werden.

  • Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihre Unterlagen dem Arbeitgeber in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

  • Auf Antrag können Arbeitgeber sich von der Verpflichtung zur Führung von elektronischen Entgeltunterlagen bis Ende 2026 befreien lassen.

Weitere Entlastungsmaßnahmen sind beschlossen

Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurden bereits umfangreiche Entlastungmaßnahmen von Preiserhöhungen im Energiebereich für alle Bürger beschlossen. Die folgenden Maßnahmen waren im ersten Entlastungspaket rückwirkend zum 1. Januar 2022 enthalten:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wurde um 200,00 EUR, der Grundfreibetrag um 363,00 EUR erhöht.

  • Die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer wurde erhöht auf 0,38 EUR/km.

Mit Beschluss vom 27.04.2022 wurden diese Maßnahmen nun um einige Punkte erweitert. Neu ist mit dieser Regelung:

  • Zusätzlich zum Kindergeld wird einmalig im Juli 2022 ein Kinderbonus über 100,00 EUR/Kind automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.

  • Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR.

  • Alle Erwerbstätigen, die einkommensteuerpflichtig sind, erhalten zusätzlich zum Gehalt voraussichtlich im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 EUR. Der Betrag ist zwar steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

  • Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate.

  • Für den öffentlichen Nahverkehr wird befristet von Juni bis August 2022 ein 9-€-Ticket eingeführt.

Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein "Schreiben" zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:

  • Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Zahlungsnachweis.

  • Spendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, interessant für gemeinnützige Vereine mit abweichenden Satzungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen.

  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird.

  • Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen - der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Vergütung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

  • Umsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungsänderungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.

  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: interessant für private Unternehmen mit Unterkünften (Hotel-, Ferienzimmer), die Überlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.

  • Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.

Die Aufzählung erläutert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlich.

Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht.

  1. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der
    Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG

  2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Für statische Berechnungen eines Statikers keine Steuerermäßigung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %. Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden, denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

Unwetterschäden steuerlich geltend machen

Durch Sturm oder Unwetter entstandene Schäden können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Alle Versicherungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft worden sein. Eigenes Verschulden, Schadenersatzansprüche und Erstattungsmöglichkeiten dürfen nicht vorliegen. Es muss sich um einen existenziellen Gegenstand handeln, d. h. steuerlich begünstigt sind nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung.

Ein unabwendbares Ereignis muss stattgefunden haben. Es muss sich um ein plötzliches und überraschend eintretendes Ereignis handeln. Dazu gehören z. B. Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, Orkan, Erdrutsch, ein plötzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg, ein Wasserrückstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser. Nicht zu den unabwendbaren Ereignissen zählt ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet.

Von der Summe der gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, zieht das Finanzamt automatisch die sog. zumutbare Belastung ab. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind bei Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Köln im nachfolgenden Fall.

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen. Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Mio. Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts". Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.

Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen?

Wenn ein Steuerpflichtiger nach der Scheidung eine Zahlung leistet, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wieder auffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i. S. des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist. So entschied der Bundesfinanzhof.

Im Hinblick auf (spätere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der Basisversorgung erbracht werden, unterscheide das Einkommensteuergesetz ausschließlich zwischen der Ebene der Beiträge und der Ebene der Leistungen. Daher stelle jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine im Einkommensteuergesetz genannte Einrichtung für Zwecke der Basisversorgung erbracht werde, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.

Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags

Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat. So entschied das Finanzgericht Köln.

Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz sei, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 2 AltTZG erfüllt seien, der Arbeitnehmer sich somit noch nicht im Ruhestand befinde. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den sie geleistet werden.

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind.

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp

Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße. Das Schriftformerfordernis sei erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde müsse dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten.

Zurück