Oktober 2020

...wer kennt es nicht? Eine Fliese im Badezimmer muss ersetzt werden, die Dachrinne wurde schon länger nicht mehr gereinigt, die Waschmaschine streikt. Derartige sog. Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen vorgenommen werden, können unter engen Voraussetzungen den Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro senken. Lesen Sie, auf was es ankommt.

Das Bundeszentralamt für Steuern ist derzeit verstärkt mit Anträgen auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beschäftigt. Beachten Sie bitte, dass die besagte Vergabe ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt.

Die Corona-Krise beschäftigt zunehmend die Gerichte. In einem bereits rechtskräftigen Urteil zu sog. Corona-Entschädigungsklagen wurde die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste beanspruchte.

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Top-Thema: Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen

Wer für Arbeiten im Privathaushalt Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.

Wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung ggf. auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuerabzug zu profitieren.

Werbungskosten: Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen

Arbeitnehmern wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen.

Aber auch wer sich wegen der Corona-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Arztkosten als Folge eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abzugsfähig

Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte, im Gesetz als „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet, dann kann er die Kosten dafür pauschal als Werbungskosten absetzen. Der pauschale Abzugsbetrag beläuft sich auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 15 km beträgt dieser Pauschalbetrag demnach: 220 x 15 x 0,3= 990,00 Euro.

Mit diesem Betrag sind alle Kosten für den Arbeitsweg abgegolten, d. h. sowohl laufende Betriebskosten, Abschreibung für den Pkw und auch Parkgebühren am Tätigkeitsort. Aber auch außergewöhnliche Kosten, wie z. B. ein Motorschaden nach verhältnismäßig geringer Fahrleistung und insbesondere Kosten zur Beseitigung von Unfallschäden, fallen unter die Abgeltungswirkung. Diese Abgeltung betrifft aber nur die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug.

Nicht unter die Kosten fallen Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden des Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatte die Arbeitnehmerin Verletzungen im Gesicht und insbesondere der Nase erlitten. Die gesetzliche Unfallversicherung übernahm zwar die Kosten der Operation, es verblieben aber noch darüber hinaus weitere Behandlungskosten von 2.400 Euro, die die Arbeitnehmerin selbst trug. Diese Kosten konnten somit zusätzlich abgezogen werden. Das erfreuliche dabei ist, dass die Kosten zusätzliche Werbungskosten sind und nicht außergewöhnliche Belastungen, von denen vor dem Abzug eine Kürzung als zumutbare Eigenbelastung (i. d. R. 3 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) vorzunehmen ist.

Umzugskostenpauschale rechtmäßig auch bei niedrigeren Ausgaben

Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Bei einem beruflich veranlassten Umzug ist der Abzug der Umzugskostenpauschale auch dann rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren.

Eine Arbeitnehmerin, die beruflich bedingt umgezogen war, machte in ihrer Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten die Umzugskostenpauschale für "sonstige Umzugskosten" geltend. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht. Bei der Pauschale handele es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Mit der Anerkennung einer Pauschale solle gerade auf Einzelnachweise verzichtet werden.

Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenem Firmenwagen absetzbar?

Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - auch für die Durchführung von Privatfahrten - einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 % des Brutto-
listenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monat-
lichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max.
0 Euro. Jedoch wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Arbeitnehmer (Kläger) nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Der Kläger begehrte beim beklagten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung.

Für die Richtigkeit des Jahresabschlusses ist der Mandant verantwortlich

Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen darüber, wer für die im Jahresabschluss eines Unternehmens enthaltenen Zahlen verantwortlich ist: der Steuerberater, der den Abschluss erstellt hat oder der Mandant (Auftraggeber), der den Abschluss unterzeichnet und damit anerkannt hat. Diese Frage wird insbesondere dann akut, wenn ein Unternehmen nach Veröffent-
lichung eines Jahresabschlusses Insolvenz angemeldet hat und der Insolvenzverwalter Forderungen auf Schadensersatz stellt.

Stellt der Steuerberater also bei seiner Tätigkeit fest, dass ein Unternehmen bilanzmäßig überschuldet ist, dann gehört es zu seinen Pflichten „kraft seines überlegenen Wissens“, wie ein Gericht hierzu festgestellt hat, seinen Mandanten auf eine drohende Insolvenz hinzuweisen und ihm zu empfehlen, die Insolvenzantragspflicht zu überprüfen. Hat er dies aber - nachweislich - getan, der Mandant reagiert aber darauf nicht, dann liegt die Verantwortung für den weiteren Ablauf beim Unternehmer.

Die unmittelbare Folge einer Insolvenz für den Jahresabschluss liegt zunächst darin, dass die Bewertung des Vermögens nicht mehr unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens erfolgen kann, sondern Liquidationswerte angesetzt werden müssen. Nun gibt es aber auch unverbesserliche Optimisten, die lange -
i. d. R. zu lange - darauf hoffen, dass ein Investor den besonderen Wert eines „Startup“-Unternehmens erkennt und mit Eigenkapital die Fortführung ermög-
lichen wird. Wenn unter dieser Voraussetzung der Steuerberater bei der Bilanzstellung weiter von Fortführungswerten ausgeht, dann aber nicht auf sein
Risiko. Der Steuerberater kann nur warnen, der Unternehmer muss handeln!

Hinweise zur Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.

Mit diesem Hinweis reagiert das BZSt auf vermehrte Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten.

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Er kann über ein Kontaktformular zum Thema "Vergabe der USt-IdNr." gestellt werden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.

Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

Geschäftsführerin einer insolventen GmbH muss für Nichtabführung von Lohnsteuer haften

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer einer GmbH zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entbinden lt. Finanzgericht München den Geschäftsführer von der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bzw. der weiteren Lohnabzugsbeträge in zutreffender Höhe.

Gastronom erhält keine "Corona-Entschädigung"

Das Landgericht Hannover hat die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten "Lockdowns" verlangt hatte. Es ist eine der bundesweit ersten rechtskräftigen Entscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen.

Das Gericht hatte keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsehe. Auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht bestehe kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Baukindergeld noch vor Jahresende beantragen

Familien mit minderjährigen Kindern können nur noch bis 31.12.2020 Baukindergeld beantragen. Wer bis zu diesem Stichtag keinen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen oder eine Baugenehmigung vorliegen hat, kann die Förderung dann nicht mehr beantragen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das zu versteuernde Haushaltseinkommen für eine Familie mit einem Kind maximal bei 90.000 Euro pro Jahr liegt. Für jedes weitere Kind kann das Einkommen um 15.000 Euro höher liegen. Pro minderjährigem Kind erhalten Familien beim Hausbau oder Immobilienkauf einen Zuschuss von 1.200 Euro im Jahr über 10 Jahre lang, d. h. 12.000 Euro insgesamt je Kind.

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