Oktober 2022


Liebe Mandanten und Partner,

Wumms, Doppelwumms, und Bazooka sind als Beschreibungen für das, was gerade entschieden wird an einigen Stellen nicht nur von der Bezeichnung her mit einem schlechten Comic vergleichbar.

Unabhängig von den Bezeichnungen für die Maßnahmen geben wir uns nicht nur in diesem Newsletter viel Mühe, ein wenig System in die Themen zu bringen und versprechen, unsere Mandanten möglichst "geräuschlos" durch die aktuellen Zeiten zu begleiten.

Ihnen viel Freude bei der Lektüre.

Bleiben Sie zuversichtlich, wir bleiben es auch!

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022

Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn.

 

Minijob

Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450,00 Euro auf 520,00 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze.

 

Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung - damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520,00 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040,00 Euro) betragen.

 

Midijob

Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbereich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch dreigeteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520,00 Euro und maximal 1.600,00 Euro verdient.

 

Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520,00 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12,00 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Minijobber und jobbende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert

Das Kabinett hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Sie gelten nun über den 30. September hinaus bis Ende 2022. Das hat das Kabinett am 14.09.2022 beschlossen.

Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237,00 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

Drittes Entlastungspaket: „Deutschland steht in einer schwierigen Zeit zusammen“

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 05.09.2022

Das dritte Entlastungspaket wird die Bürgerinnen und Bürger um 65 Milliarden Euro entlasten. Kanzler Scholz sagte nach dem Koalitionsausschuss, es geht darum, das Land gut durch diese Zeit zu führen – durch kurzfristige Hilfen, strukturelle Veränderungen, um den Anstieg der Energiepreise zu dämpfen, und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt. Die geplanten Maßnahmen im Überblick.

„Das dritte Entlastungspaket, das wir jetzt geschnürt haben, ist von seinem Umfang größer als die ersten beiden zusammen“, betonte Bundeskanzler Olaf Scholz in der Pressekonferenz zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses am Sonntag. Zusammen ergeben die drei Entlastungspakete ein Gesamtvolumen von 95 Milliarden Euro. „Das ist sehr viel, was wir bewegen. Das ist notwendig, und es soll dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürger durch diese Situation mit uns gemeinsam gehen können“, so Scholz.

„Es hat etwas Zeit erfordert, aber ich denke, das Ergebnis überzeugt“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner zum geplanten Paket. „Das dritte Entlastungspaket ist eine wichtige Antwort auf die Krise. Grundlage ist ein entscheidendes Prinzip: Wer weniger verdient, wird absolut mehr entlastet“, erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.

Und das sind die Beschlüsse im Einzelnen:

Entlastung bei den Strompreisen

  • Eine Strompreisbremse soll Bürgerinnen, Bürger – und ebenso kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif – spürbar entlasten. Sie sollen eine Basisversorgung zu billigeren Preisen nutzen können. Der Anreiz zum Energiesparen bleibt erhalten. Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Strompreise insgesamt sinken.

  • Zudem soll der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Strompreise und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen.

Hohe Zufallsgewinne von Stromproduzenten werden abgeschöpft

  • Um die Strompreisbremse zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden. Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle- oder Atomstrom zu gleichbleibend geringen Produktionskosten herstellen, erzielen derzeit auf dem europäischen Strommarkt sehr hohe Zufallsgewinne. Ganz Europa ist massiv von den stark gestiegenen Strompreisen betroffen.

  • Die Bundesregierung setzt sich deshalb in der Europäischen Union mit Nachdruck dafür ein, dass solche Zufallsgewinne nicht mehr anfallen oder abgeschöpft werden können. Die EU-Energieminister werden am 9. September in einer Sondersitzung über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen und die geplante Strompreisbremse beraten.

Erhöhung beim CO2-Preis wird verschoben

  • Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht zusätzlich bei den Energiekosten zu belasten, soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr verschoben werden. Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas würde regulär zum 1. Januar 2023 um fünf Euro pro Tonne steigen.

Krisensichere Energieversorgung

  • Mittel- und langfristig wird sich die Lage auf den Energiemärkten entspannen, wenn mehr sichere Alternativen zu russischem Gas zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung arbeitet daran seit Übernahme der Amtsgeschäfte Anfang Dezember 2021. Die Gasspeicher sind bereits einen Monat vorher zu mehr als 85 Prozent gefüllt. Die ersten Flüssigerdgas-Terminals gehen Anfang nächsten Jahres in Betrieb.

  • Energie sparen bleibt wichtig. So kommen wir als Land gemeinsam durch diese schwierige Zeit. Und es hilft für jede Einzelne und jeden Einzelnen, die Preissteigerung zu begrenzen.

Unterstützung für Familien

  • Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt bereits zum 1. Januar 2023 um 18,00 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Das gilt für die Jahre 2023 und 2024. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das 432,00 Euro jährlich mehr für die kommenden zwei Jahre. Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist dies gerade für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen wichtig.

  • Familien mit niedrigen Einkommen werden auch durch eine weitere Erhöhung des Kinderzuschlags unterstützt. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde bereits zum 1. Juli 2022 auf 229,00 Euro monatlich je Kind erhöht. Um die zusätzlichen Belastungen dieser Familien aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar. 2023 nochmals erhöht und auf 250,00 Euro monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

Einmalzahlung für Studierende

  • Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BaföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.

Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte

  • Ab 1. Januar 2023 soll es die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geben. Mit dieser sollen künftig deutlich mehr Geringverdienende ein höheres Wohngeld bekommen. Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert werden. Künftig soll das Wohngeld dauerhaft eine Klima- und eine Heizkostenkomponente enthalten.

Kurzfristig zweiter Heizkostenzuschuss

  • Für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 soll es für Wohngeldempfänger einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss geben: Für eine Person sind 415,00 Euro, für zwei Personen 540,00 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100,00 Euro geplant.

Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner

  • Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300,00 Euro von der Rentenversicherung erhalten. Wegen der Steuerpflichtigkeit wirkt die Pauschale bei niedriger Rente stärker.

Midi-Job: Anhebung der Grenze auf 2.000,00 Euro

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringen monatlichen Einkommen ist eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) besonders hilfreich. Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr auf monatlich 2.000,00 Euro angehoben werden ab dem 1. Januar 2023. Dadurch werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

  • Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.

Einführung eines Bürgergeldes

  • Das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das moderne Bürgergeld abgelöst. Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird dabei so geändert, dass jeweils die zu erwartende regel-bedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So wird die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt. Dies beginnt am 1. Januar 2023 zum Start des Bürgergelds und führt zu einem Erhöhungsschritt auf etwa 500,00 Euro.

Abbau der Kalten Progression

  • Die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif werden angepasst. Davon profitieren ab dem 1. Januar 2023 rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese Werte werden im Herbst angepasst, wenn der Progressions- und Existenzminimumbericht vorliegt.

Bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr

  • Das befristete 9-Euro-Ticket für die Monate Juni bis September war ein großer Erfolg. Daher soll ein bundesweites Nahverkehrsticket eingeführt werden. Die Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister von Bund und Ländern erarbeiten zeitnah ein gemeinsames Konzept für ein bundesweit nutzbares, digital buchbares Abo-Ticket. Ziel ist ein Ticket von etwa 49,00 bis 69,00 Euro pro Monat.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

  • Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

Nationale Mindestbesteuerung

  • Die Bundesregierung wird die Umsetzung der international vereinbarten globalen Mindestbesteuerung bereits jetzt national beginnen. Das führt langfristig zu Mehreinnahmen in Milliardenhöhe.

Weitere Maßnahmen zur finanziellen Entlastung

  • Abschaffung der sogenannten Doppelbesteuerung (Rente): Steuerzahlerinnen und Steuerzahlen sollen bereits ab dem 1. Januar 2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. Dies geschieht damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.

  • Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf sieben Prozent: Zeitlich bis Ende März 2024 befristet wird für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 Prozent der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gelten. Wenn die Senkung zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass sich diese Maßnahme direkt inflationshemmend auswirken wird.

  • Entfristung und Verbesserung der Home-Office Pauschale: Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Home-Office Pauschale wird entfristet und verbessert. Damit wird pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5,00 Euro möglich, maximal 600,00 Euro pro Jahr. Entlastet werden auch Familien mit kleineren Wohnungen, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen.

Hilfen für Unternehmen

  • Insbesondere energieintensive Unternehmen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, werden noch einmal stärker mit einem Programm unterstützt. Daneben werden die bestehenden Maßnahmen bis zum Jahresende verlängert und ebenfalls inhaltlich erweitert.

  • Das KfW-Programm, das Kredithilfen von hundert Milliarden Euro beinhalten, wird zudem denen helfen können, die aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten gekommen sind.

  • Unternehmen sollen weiterhin bei Investitionen unterstützt werden, ihre Energieversorgung effizienter zu gestalten und umzustellen. Für energieintensive Unternehmen ist zudem die Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine Steuerbegünstigung bei der Energie- und Stromsteuer.

  • Die Strompreisbremse soll ebenso für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif greifen.

 

Weitergeltende Maßnahmen

  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200,00 Euro auf 1.200,00 Euro angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200,00 Euro geltend machen.

  • Anhebung der Fernpendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ist befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht worden. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen. Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses werden vor dem Inkrafttreten ins Kabinett getragen und passieren den Bundestag sowie den Bundesrat.

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