September 2022


Liebe Mandanten und Partner,

heute ist unser Kanzlei-Team beim Hanauer-Stadtlauf "gegen Gewalt an Frauen" unterwegs. Hier zeigt sich, dass neben der Beschäftigung mit Zahlen und Gesetzen auch die soziale Verantwortung in unserer Kanzlei einen durchaus hohen Stellenwert hat.
 
Ob das auch immer bei unserem Gesetzgeber der Fall ist, bleibt Ihrer Beurteilung überlassen. Die aktuellsten Veränderungen, die gerade für die Arbeitgeber deutliche Risiken bergen, haben es in sich und sind ("zukunftsgewandt" wie unser Gesetzgeber nun mal ist) in Papierform zu erledigen.
 
Umgekehrt lässt der selbe Gesetzgeber - und das ist gut so - GmbH-Gründungen seit dem 01.08.2022 auch online zu. Nicht jede Lobby setzt sich also in Berlin durch…
 
Ihnen jetzt ein sonniges Wochenende und - falls Sie auch beim Stadtlauf teilnehmen - viel Erfolg und Freude
 
Ihr Andreas Weber

Top-Thema: Nachweisgesetz

Bisher wenig Beachtung gefunden hat eine EU-Richtlinie, die zum 1. August 2022 ihre Umsetzung im nationalen Recht findet. Die EU hat beschlossen, dass die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestärkt und gesichert werden sollen. Insbesondere im Niedriglohnsektor und im Bereich von Aushilfen soll hierdurch eine Verbesserung und Absicherung der Rechte der Arbeitnehmer/innen erfolgen.

Hierzu hat die EU den Mitgliedstaaten aufgegeben, die Richtlinie EU 2019/1152 in nationales Recht umzusetzen. Teilweise sind die Regelungen im nationalen deutschen Recht bereits enthalten. Andere Teile werden zeitnah noch umgesetzt werden müssen. Auch wenn die Umsetzung in Teilen noch nicht vollständig erfolgt ist, so sind Arbeitgeber in Deutschland gehalten, die Richtlinie einzuhalten, sodass sie gut beraten sind, wenn die Umsetzung spätestens zu Anfang August 2022 erfolgt.

Wesentliche Neuerungen sind dabei:

  • Schriftliche Darstellung der wesentlichen Vertragsbestandteile wie Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Probezeit

  • Höchstdauer einer Probezeit für 6 Monate

  • Möglichkeit der Mehrfachbeschäftigung, Verbot von willkürlichen Ausschließlichkeitsklauseln

  • Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeitplan variabel ist

  • Angebot von Fortbildungen als Arbeitszeit, wenn diese zur Ausübung der Tätigkeit notwendig oder erforderlich sind.

Insbesondere von Bedeutung dürfte dabei in vielen Bereichen der Anspruch sein, die wesentlichen arbeitsvertraglichen Regelungen in schriftlicher Form verlangen zu können.

So sollen die Arbeitnehmer nun einen Anspruch darauf haben, bei Beschäftigungsbeginn schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Die grundlegenden Informationen sollen Ihnen daher möglichst umgehend, spätestens innerhalb einer Kalenderwoche ab ihrem ersten Arbeitstag zugehen. Die übrigen Informationen sollten ihnen innerhalb eines Monats ab ihrem ersten Arbeitstag schriftlich mitgeteilt werden.

Jedenfalls für Neuverträge sollte daher darauf geachtet werden, dass die Maßgaben der Richtlinie eingehalten werden. Bei Altverträgen bietet es sich an, die wesentlichen Vertragsbestandteile noch einmal schriftlich zusammen zu fassen, falls dies bei Arbeitsbeginn nicht erfolgt ist. Vorbereitung ist hier geboten, da zum einen der Arbeitnehmer das Recht hat, binnen einer Frist von zwei Monaten die schriftliche Abfassung zu verlangen. Dies ergibt sich nun aus dem Nachweisgesetz, § 4. Zum anderen bietet die EU-Richtlinie nun die Möglichkeit, dass auch zur Absicherung des Arbeitgebers die wesentlichen Vertragsbestandteile nun noch fixiert werden.

In jedem Fall ist es gut, sich fachkundig und anwaltlich beraten zu lassen.

Achtung: Phishing-Mails mit DATEV-Absender im Umlauf

Letzte Woche erreichte uns die Nachricht über Betrug-Mails, die im Namen von DATEV an Steuerberater und deren Mandanten versendet werden. Noch am selben Tag haben wir per E-Mail eine Info an unsere Mandanten gesendet, die aufgrund der Nutzung bestimmter DATEV-Anwendungen betroffen sein könnten.

Dennoch ist es uns wichtig, Sie an dieser Stelle (nochmals) auf dieses Thema aufmerksam zu machen. Bitte beachten Sie vor allem die Hinweise in unserer folgenden Nachricht, woran SPAM-Mails von DATEV zu erkennen sind:

Es lässt sich für Laien nur sehr schwer erkennen, dass es sich bei den E-Mails um Fälschungen handelt.

Die Angreifer verwenden hierbei die Mailadresse noreply@uploadmail.datev.de, die nicht DATEV zuzuordnen ist.

Erkennen kann man den Phishing-Angriff bisher nur an zwei sehr eindeutigen Merkmalen.

  1. der Text wurde manipuliert. Dabei wurde dem Wort Rechnung der Dateianhang „pdf“ angefügt.
  1. ist beim Upload-Button ein Hyperlink hinterlegt, der auf eine sehr DATEV-untypische Adresse verweist.

 

Empfohlene Vorgehensweise:

Die E-Mail sollte unverzüglich gelöscht werden. Bitte klicken Sie auf keinen Fall auf einen der Links in dieser E-Mail.

Aktuelle Informationen erhalten Sie z.B. in der DATEV-Community oder auf www.DATEV.de.

Mindestlohn: Worauf Sie achten sollten, damit aus Mini- und Midijobs keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen werden

Minijobber können künftig 520,00 EUR statt 450,00 EUR durchschnittlich pro Monat verdienen. Ab 1. Oktober 2022 wird sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren.

 

Mindestlohn erhöht sich auf 12,00 EUR pro Stunde

Der gesetzliche Mindestlohn betrug im Januar 2022 noch 9,82 EUR. Nach einer ersten Anhebung auf 10,45 EUR zum 01.07.2022 erhöht der Gesetzgeber den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Oktober weiter auf 12,00 EUR je Zeitstunde.

 

Hinweis

Die nächste Anpassung soll zum 30.06.2023 durch die Mindestlohnkommission beschlossen und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Wirkung zum 01.01.2024 verbindlich gemacht werden. Danach sollen alle zwei Jahre Anpassungen erfolgen.

Wir haben Sie zum Thema Mindestlohn bereits mit unserem Juli-Lohnrundschreiben "Neues zu Lohn und Gehalt" ausführlich informiert. Für Details werfen Sie gerne nochmal einen Blick in das Rundschreiben oder melden Sie sich bei uns.

Energiepreispauschale: Was ist zu beachten?

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Krieges belasten in Deutschland sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer. Steigende Energiepreise verschärfen Lieferkettenprobleme und Berufspendler müssen hohe Benzinkosten in Kauf nehmen. Auch das Heizen wird immer teurer. Die Bundesregierung hat deshalb ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Mit verschiedenen Maßnahmen wie der Energiepreispauschale sollen die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklungen für Bürger abgemildert werden.

Die Energiepreispauschale beträgt 300,00 EUR. Alle Personen, die in 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, haben Anspruch auf die Energiepreispauschale (§ 113 EStG).

Bei den Arbeitnehmern sind u. a. folgende Personengruppen anspruchsberechtigt: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, Minijobber, Aushilfskräfte der Land- und Forstwirtschaft, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Arbeitnehmer in Elternzeit u.v.m.

Die Energiepreispauschale erhält man entweder durch Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 oder durch Auszahlung durch den Arbeitgeber. Bei Arbeitnehmern soll die Pauschale vom Arbeitgeber im September ausbezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug handelt. Die Auszahlung ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Die Arbeitgeber bekommen die Energiepreispauschale wiedererstattet. Sie kann gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen werden, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022, bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist.

Etwas anders gehandhabt wird die Umsetzung der Energiepreispauschale bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Hier wird die Steuervorauszahlung für das 3. Quartal gesenkt. Es kommt also zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung zum 10. September 2022.

Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Wichtig für Selbstständige bzw. Gewerbetreibende ist, dass die Energiepreispauschale nicht der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer unterliegt.

Weitere Informationen zur Energiepreispauschale hat das Bundesministerium der Finanzen in Form von FAQs auf seinen Internetseiten veröffentlicht:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen

Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet.

Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connector) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.

Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200,00 EUR im Jahr, geltend gemacht werden.

GMBH-Gründungen und Handelsregistereintragungen fortan online

Seit 01.08.2022 sind GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragung online möglich. Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notare wird ermöglicht. Dadurch können Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt dabei die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren.

Waren zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften vorgesehen, so wird diese Möglichkeit jetzt auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:

Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).

Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig.

Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.

Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs

Wenn in einem vermieteten Mehrfamilienhaus zwei kleine Wohnungen zu einer großen vereinigt und zugleich durch Maßnahmen wie etwa Fußbodenerneuerung, Streichen von Decken und Wänden, Ersatz verrosteter Heizkörper und Erneuerung der Wasserhähne in einen zeitgemäßen bzw. ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, liegen insoweit keine Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor. Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung seien laut Finanzgericht Sachsen-Anhalt Werbungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sei, d. h., wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Ob ein solcher Zusammenhang bestehe, müsse im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Das gelte auch dann, wenn das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Wohnung anschließend an nahe Angehörige vermietet wird.

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

Wer durch eine Solar-Anlage auf dem Dach Einnahmen erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Der Eigentümer der Anlage kann entsprechend aus den Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug gilt jedoch nicht für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann.

Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.

Lieferung von Strom an Mieter (Photovoltaik)

Die Lieferung von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit Batterie-Speicher erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht Niedersachsen jedenfalls dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine selbstständige, nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch Zähler individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit offensteht, den Strom auch anderweitig zu beziehen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Energielieferungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Wohnungsvermietungen erfolgen, schlechthin umsatzsteuerpflichtige selbstständige Leistungen sind.

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