April 2026
Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,
Ostern liegt gerade hinter uns – und während die meisten Osternester vermutlich eher mit Schokolade gefüllt waren, hat es in einem Fall sogar eine Geldschenkung von 20.000 EUR hineingeschafft. Dass das steuerlich nicht mehr ganz als „klassisches Ostergeschenk“ durchgeht, dürfte wenig überraschen – die Details dazu finden Sie weiter unten im Rundschreiben.
Ganz so spektakulär muss es im Alltag natürlich nicht werden. Aber auch abseits solcher Einzelfälle gibt es wieder eine Reihe relevanter Entwicklungen: neue Klarstellungen zur E-Rechnung, interessante Fördermöglichkeiten für Digitalisierungsvorhaben sowie einige Urteile, die schneller Bedeutung bekommen können, als man denkt.
Wie gewohnt haben wir die wichtigsten Themen für Sie kompakt aufbereitet und mit unserer Einschätzung ergänzt. Und wie immer gilt: Wenn etwas für Sie konkret wird, sprechen Sie uns gerne an – häufig steckt im Detail mehr Gestaltungsspielraum, als man zunächst vermutet.
Herzliche Grüße
Für das gesamte Team von Helmig + Weber
Ihr Andreas Weber
Top-Thema: Ostergeschenke: Wenn es steuerlich zu bunt wird
Nicht jedes Geschenk bleibt steuerfrei – auch wenn der Anlass noch so passend erscheint.
Ein aktueller Fall zeigt das sehr deutlich: Eine Geldschenkung in Höhe von 20.000 EUR wurde nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt. Entscheidend war, dass sowohl die Höhe als auch der Anlass nicht dem entsprechen, was nach allgemeiner Auffassung noch als „üblich“ gilt.
Unser Fazit:
Bei größeren Schenkungen gilt: lieber einmal vorher sprechen als später Steuern nachzahlen.
Hinweis: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025
E-Rechnung: Mehr Klarheit - aber Handlungsbedarf bleibt
Die E-Rechnung ist auf dem Weg zum neuen Standard im Geschäftsverkehr. Für Unternehmen bedeutet das: Rechnungen müssen künftig grundsätzlich in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden.
Gleichzeitig gibt es weiterhin Übergangsregelungen, die etwas Luft verschaffen. Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen noch in Papierform oder als PDF gestellt werden. Bei kleineren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026 verlängert sich diese Frist sogar bis Ende 2027.
Für die Praxis besonders hilfreich ist eine wichtige Klarstellung: Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise sowie Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen weiterhin als „sonstige Rechnungen“ ausgestellt werden – unabhängig von den Übergangsfristen.
Unser Fazit:
Die E-Rechnung wird kommen – daran führt kein Weg vorbei. Umso sinnvoller ist es, sich frühzeitig mit einer passenden Lösung auseinanderzusetzen.
Hinweis: BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Anpassung zum Schreiben vom 15.10.2024)
Fördermittel: Digitalisierung und Innovation gezielt nutzen
Investitionen in Digitalisierung und Innovation werden aktuell so stark gefördert wie selten zuvor. Unternehmen können dabei nicht nur von attraktiven Kreditkonditionen profitieren, sondern auch von direkten Zuschüssen.
Im Bereich Digitalisierung werden insbesondere der Ausbau von IT-Systemen, die Optimierung von Prozessen, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie die Qualifizierung von Mitarbeitern unterstützt.
Im Bereich Innovation stehen vor allem Zukunftsthemen im Fokus. Dazu gehören beispielsweise Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Anwendungen rund um Künstliche Intelligenz und Big Data sowie neue, technologiegetriebene Geschäftsmodelle.
Je nach Projekt sind Finanzierungen von bis zu 25 Mio. EUR sowie Zuschüsse von bis zu 5 % möglich.
Unser Fazit:
Wer ohnehin investieren möchte, sollte Fördermittel unbedingt mitdenken – häufig lassen sich Projekte so deutlich wirtschaftlicher umsetzen.
Quelle: Fördermittelübersicht u. a. Haufe Finance (Stand 2026)
Wirtschafts-Identifikationsnummer: Jetzt das Impressum im Blick behalten
Die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer wird schrittweise eingeführt und gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Für Unternehmen bedeutet das konkret: Im Impressum einer geschäftsmäßigen Website muss künftig entweder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden. Liegt keine USt-IdNr. vor, ist die Angabe der W-IdNr. verpflichtend.
Unser Fazit:
Ein kurzer Check Ihres Impressums reicht meist aus, um hier auf der sicheren Seite zu sein.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Pflegegrad: Steuervorteile auch im Nachhinein möglich
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Interessant ist dabei eine aktuelle Entscheidung aus der Rechtsprechung: Die Einstufung in einen Pflegegrad wirkt wie ein Grundlagenbescheid. Dadurch kann auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch angepasst werden, wenn sich daraus ein steuerlicher Vorteil ergibt.
Unser Fazit:
Gerade bei Pflegefällen lohnt sich ein genauer Blick – auch rückwirkend kann sich noch Potenzial ergeben.
Hinweis: FG Düsseldorf, Entscheidung zum Pflegegrad als Grundlagenbescheid
Wohnmobil: Alltagsgegenstand mit steuerlichem Effekt
Nicht jeder hochpreisige Gegenstand führt automatisch zu steuerpflichtigen Gewinnen bei einem Verkauf.
In einem aktuellen Fall wurde entschieden, dass auch ein Wohnmobil im gehobenen Preissegment als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gelten kann. Das hat zur Folge, dass ein Verkauf innerhalb eines Jahres steuerfrei bleiben kann.
Unser Fazit:
Der Begriff „Alltagsgegenstand“ ist weiter gefasst, als viele vermuten – eine Einordnung lohnt sich auch bei größeren Anschaffungen.
Hinweis: BFH-Urteil zur Einordnung von Wohnmobilen als Alltagsgegenstand
DATEV: Das persönliche Benutzerkonto wird Standard
Die Anmeldung bei DATEV wird künftig einheitlich über ein persönliches Benutzerkonto erfolgen.
Für Sie bedeutet das, dass Sie ein eigenes Konto erstellen und verwalten müssen. Bestehende Zugänge wie SmartCard oder SmartLogin werden einmalig mit diesem Konto verknüpft. Wichtig ist dabei: Die Einrichtung erfolgt ausschließlich durch Sie selbst.
Unser Fazit:
Planen Sie die Umstellung rechtzeitig ein – sie wird zur Voraussetzung für die Nutzung der DATEV-Anwendungen.
Hier der Link zu einem Assistenten, der Sie in wenigen Minuten durch die Umstellung führt: