August 2020

Liebe Mandanten und Freunde unserer Kanzlei,

noch vor Herbstbeginn möchten wir mit den neu gestalteten Mandanteninformationen starten. Dieses Medium hatten wir ehrlicherweise längere Zeit auf Eis gelegt und uns auf die anlassbezogene Information  unserer Mandanten in der Direktansprache beschränkt. Nachdem aber - neben Corona - das normale Leben zum Glück weitergeht, werden wir Sie nun im Monatsrhythmus auf diese Weise informieren.

Wir starten heute mit rein fachlichen Informationen, werden Ihnen zukünftig unregelmäßig auf diesem Weg aber auch "Blicke hinter die Kulissen" geben.   

Fachlich beschäftigen wir uns im August mit folgenden Themen:

Einkommensteuer
• Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung?
• Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen
• Geplante steuerliche Entlastungen von Familien
• Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel"
• Upload-App: Belege per App für die Steuerunterlagen digitalisieren

Viel Freude beim lesen!

Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung?

Der Abzug von Verlusten bei späteren positiven Einkünften hat große Auswirkungen auf die Steuerbelastungen. Dies wird insbesondere in diesem Jahr deutlich, in dem viele Unternehmen/Unternehmer voraussichtlich Verluste erwirtschaften werden. Üblicherweise wird ein in einem Jahr erlittener Verlust in einer Einkunftsart zunächst mit anderen positiven Einkünften in diesem Jahr verrechnet und ein verbleibender Betrag auf die folgenden Jahre vorgetragen. Zunächst wird aber ein verbleibender Verlust (d. h. negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) auf das vorangegangene Jahr zurückübertragen (=Verlustrücktrag). Dabei gibt es zwei wesentliche Grenzen:
⦁ bei der Gewerbesteuer gibt es den Rücktrag nicht,
⦁ der Rücktrag bei der Einkommensteuer darf 5 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 10 Mio. Euro) nicht übersteigen (gültig für VZ 2020 und 2021).
Der Rücktrag wird „von Amts wegen“ vorgenommen, er kann aber auf Antrag ganz unterbleiben oder zahlenmäßig begrenzt werden. Dieser Antrag kann Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung haben. Zunächst sollte der Rücktrag auf das Vorjahr so begrenzt werden, dass in dem Jahr angefallene Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und die steuerfreien Grundfreibeträge je Person noch erhalten bleiben. Der verbleibende Verlust wird dann automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Sind die Einkünfte im Folgejahr deutlich höher als im Vorjahr, dann kann es auch günstiger sein, auf den Rücktrag zu verzichten, weil sich die Steuerminderung im Folgejahr dadurch deutlich erhöht. Es empfiehlt sich also, das Verlustjahr erst dann rechtskräftig werden zu lassen, wenn eine zuverlässige Prognose über die Höhe des Einkommens im Folgejahr möglich ist.
Der Rücktrag von Verlusten in das vorangegangene Jahr erfolgt ohne Antrag automatisch; es ist daher zu empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen und den Rücktrag ggfs. zu begrenzen.

Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen

Im Zuge der Bilanzaufstellung ist nach der Bewertung des Vorratsvermögens mit den üblichen Maßstäben von Anschaffungskosten und Herstellungskosten eine Kontrolle der so gefundenen Werte im Hinblick auf die voraussichtlichen Verkaufspreise nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen. Im Handelsrecht ist eine Bewertung höchstens mit dem Börsen- oder Marktpreis, wenn dieser nicht festzustellen ist, mit dem „beizulegenden Wert“ zulässig. Im Steuerrecht gilt im Prinzip das Gleiche für die Bewertung, der höchstens anzusetzende Wert wird allerdings als „Teilwert“ bezeichnet. Im Ergebnis führen beide Maßstäbe zum gleichen Wert.
Für Warenvorräte erfolgt die Kontrollrechnung in der Weise, dass vom voraussichtlichen Verkaufspreis die noch anfallenden Vertriebskosten und der vom Unternehmer für die betreffende Warengruppe üblicherweise angesetzte kalkulatorische Gewinnaufschlag abgezogen wird. Aus dem Vergleich mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ergibt sich dann der Abschlag für Bilanzierungszwecke. Bei dem übrigen Vorratsvermögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sind die Wiederbeschaffungskosten als Kontrollmaßstab anzusetzen.
Eine in der Praxis bedeutsame Kontrollrechnung bezieht sich auf teilfertige Erzeugnisse und Bauten. Es handelt sich hierbei i. d. R. um Einzelaufträge mit fest vereinbarten Preisen oder um Werkleistungen, bei denen ein fester Einheitensatz oder die Stunden bzw. Tagewerke oder beides vereinbart wurden. Für diese Aufträge muss eine Kontrolle für die gesamten noch zu erbringenden Leistungen ermittelt werden, nicht nur für den Anteil der angefangenen Leistungen. Nur so ist für den Gesamtauftrag festzustellen, ob sich aus der Abrechnung ein Verlust oder Gewinn ergibt.
Das hat dann zur Folge, dass der gesamte Verlust bereits im Bilanzierungsjahr berücksichtigt wird, allerdings kann ein negativer Wert unter 0 Euro nicht berücksichtigt werden. Als Bewertungsgrundsatz gilt also: Bei der Vorratsbewertung müssen auch im Folgejahr anfallende Verluste aus dem Verkauf oder der Fertigstellung der Aufträge bereits im Bilanzierungsjahr berücksichtigt werden. Im Steuerrecht ist aber nur eine Abwertung der aktivierten Kosten auf 0 Euro zulässig.

Geplante steuerliche Entlastungen von Familien

Am 3. Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines "Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (2. FamEntlastG) veröffentlicht, um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken. Die Regelungen sollen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.
Die geplanten Maßnahmen (Stand: 30. Juni 2020):
⦁ Das Kindergeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat.
⦁ Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab
1. Januar 2021 von 7.812 Euro auf 8.388 Euro angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 Euro, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 Euro).
⦁ Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 9.408 Euro auf 9.696 Euro angehoben, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro.
⦁ Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben.
⦁ Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel”

Der Kläger arbeitete bei einem großen SB Warenhaus als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Seit 2007 konnte der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne besondere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer.
Das Thüringer Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Taxikosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen seien, da Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” darstellen. Soweit die Regelung im Einkommensteuergesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln” spreche, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit”) zur Verfügung stehen, wie z. B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich seien und das Gesetz nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr” bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel” voraussetze, spreche der Wortlaut nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Upload-App

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