Februar 2026
Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,
der Februar ist zwar kurz – doch bei uns bringt er ein paar spannende Themen mit, die Sie garantiert länger beschäftigen werden als die Tage des Monats!
Die Körperschaftsteuer soll schrittweise sinken - doch welche Auswirkungen hat das konkret auf Ihren Standort, insbesondere hier in Hanau? Wir beleuchten die Chancen und möglichen Herausforderungen, denn die Gewerbesteuer bleibt dabei ein entscheidender Faktor.
Außerdem: Das Investitionssofortprogramm für betriebliche Elektrofahrzeuge ist in vollem Gange und bietet neue, attraktive Abschreibungsmöglichkeiten. Vielleicht genau der richtige Zeitpunkt, den Fuhrpark auf Strom umzustellen – der Umwelt zuliebe und der Steuerbilanz!
Und nicht zuletzt ein Thema, das momentan für Gesprächsstoff sorgt: die steuerliche Behandlung der Kosten für die „Abnehmspritze“ Ozempic. Ob und wie Sie diese Ausgaben steuerlich geltend machen können, erfahren Sie bei uns – ohne großen Kalorienverbrauch, versprochen!
Viel Spaß beim Lesen – und wie immer sind wir gern persönlich für Ihre Fragen da!
Herzliche Grüße
Für das gesamte Team von Helmig + Weber
Ihr Andreas Weber
Top-Thema: Investitionssofortprogramm: Attraktive steuerliche Vorteile für betriebliche Elektrofahrzeuge!
Mit dem Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber einen neuen, zeitlich befristeten steuerlichen Anreiz geschaffen, um Investitionen in Elektromobilität deutlich attraktiver zu machen. Unternehmer profitieren dabei gleich doppelt: durch eine neue Sonderform der Abschreibung sowie durch verbesserte Regelungen bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen.
Neue Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge
Für ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, kann eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung gewählt werden.
Begünstigt sind unter anderem:
- Elektro-Pkw
- E-Nutzfahrzeuge und -Busse
- Brennstoffzellenfahrzeuge
- bestimmte elektrisch betriebene Zweiräder
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und rein elektrisch betrieben wird. Die Regelung gilt sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtfahrzeuge. Abschreibung in festen Staffelsätzen.
Die Abschreibung erfolgt direkt von den Anschaffungskosten in folgenden Stufen:
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im ersten Folgejahr
- 5 % im zweiten Folgejahr
- 5 % im dritten Folgejahr
- 3 % im vierten Folgejahr
- 2 % im fünften Folgejahr
Damit können bereits im Anschaffungsjahr erhebliche steuerliche Effekte erzielt werden – ein klarer Liquiditätsvorteil für Unternehmen.
Wichtige Hinweise:
- Die neue Abschreibung ist ein Wahlrecht. Alternativ kann weiterhin die lineare Abschreibung genutzt werden
- Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nicht möglich
- Eine Kombination mit weiteren Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG) ist ausgeschlossen
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei privater Nutzung - Auch bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro-Pkw gibt es eine spürbare Verbesserung. Für reine Elektrofahrzeuge ist bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung weiterhin nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen. Neu ist jedoch: Die Bruttolistenpreisgrenze wurde von bislang 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben. Damit profitieren künftig auch höherwertige Elektrofahrzeuge von der steuerlichen Begünstigung bei der Privatnutzung.
Fazit
Das Investitionssofortprogramm macht die Anschaffung betrieblicher Elektrofahrzeuge steuerlich besonders attraktiv – sowohl durch die extrem hohe Abschreibung im Anschaffungsjahr als auch durch die erweiterte Begünstigung bei der Privatnutzung. Für viele Unternehmen kann jetzt der richtige Zeitpunkt sein, den Fuhrpark zu elektrifizieren.
Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Abschreibungsvariante für Ihr Unternehmen optimal ist und wie sich die neuen Regelungen konkret auf Ihre Steuerbelastung auswirken.
Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen ab 2026
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern Elektro- oder Hybridfahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Ein wichtiges Thema dabei ist der Ersatz der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten. Hier hat sich mit Wirkung ab 1. Januar 2026 eine wesentliche Änderung ergeben.
Steuerfreier Kostenersatz bleibt – aber mit neuen Spielregeln
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Strom, den dieser zum Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs aufwendet, handelt es sich weiterhin um einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Neu ist jedoch die Art und Weise, wie diese Kosten ermittelt werden.
Regelung bis Ende 2025: Pauschalen als Vereinfachung
Bis Ende 2025 galt folgendes:
- Grundsätzlich musste der Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Stromkosten nachweisen (geladene kWh × Strompreis)
- Da dieses Verfahren in der Praxis sehr aufwendig war, hatte das Bundesfinanzministerium monatliche Ladestrompauschalen eingeführt
- Diese Pauschalen konnten Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten – ohne Einzelnachweise
Ab 2026: Pauschalen entfallen – tatsächliche Kosten zählen
Mit Wirkung ab 1. Januar 2026 wurden die Ladestrompauschalen abgeschafft. Das bedeutet: Ab 2026 ist keine Pauschale mehr zulässig. Es müssen die tatsächlich entstandenen Stromkosten nachgewiesen werden. Arbeitgeber dürfen dem Arbeitnehmer nur noch genau den Betrag steuerfrei erstatten, der ihm durch das Laden des E-Dienstwagens tatsächlich entstanden ist. Dafür ist eine Dokumentation des Stromverbrauchs erforderlich.
Fazit
- Der steuerfreie Kostenersatz für Ladestrom bleibt auch ab 2026 erhalten
- Pauschalen sind jedoch nicht mehr zulässig
- Stattdessen ist der tatsächliche Stromverbrauch maßgeblich
Körperschaftsteuer sinkt - und was bedeutet das für Ihren Standort?
Der Bundesrat hat einer schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes zugestimmt. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs sinkt der Körperschaftsteuersatz bereits ab dem 1. Januar 2028 und wird bis zum Jahr 2032 weiter reduziert.
So entwickelt sich der Körperschaftsteuersatz
|
Jahr |
Körperschaftsteuer |
|
2026 & 2027 |
15 % |
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2028 |
14 % |
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2029 |
13 % |
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2030 |
12 % |
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2031 |
11 % |
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ab 2032 |
10 % |
Damit verringert sich die Steuerbelastung auf Gewinne von Kapitalgesellschaften über mehrere Jahre – ein klarer Vorteil für Planung und Wettbewerbsfähigkeit.
Auswirkungen auf Gewerbesteuer und Standortfragen
Wichtig zu wissen: Die Senkung der Körperschaftsteuer wirkt sich zwar direkt positiv auf das Ergebnis aus, die Gesamtertragsteuerbelastung hängt aber weiterhin maßgeblich vom Gewerbesteuerhebesatz vor Ort ab. Ein aktuelles Beispiel liefert die Stadt Hanau: Um die kommunalen Einnahmen zu stabilisieren, wurde dort der Gewerbesteuer-Hebesatz erhöht. Das bedeutet für Unternehmen:
- trotz sinkender Körperschaftsteuer kann die Gesamtsteuerlast durch eine hohe Gewerbesteuer steigen
- insbesondere in Regionen mit erhöhtem Hebesatz
Warum ist der Hebesatz wichtig?
Die Gewerbesteuer zählt neben der Körperschaftsteuer zu den entscheidenden betrieblichen Steuerbelastungen. Sie wird lokal festgelegt und multipliziert mit der sogenannten Gewerbesteuermesszahl den tatsächlichen Steuerbetrag. Ein hoher Hebesatz kann den entlastenden Effekt der Körperschaftsteuer-Senkung teilweise ausgleichen.
Fazit: Gesamtbetrachtung lohnt sich
Die Senkung der Körperschaftsteuer ist ein signifikanter steuerlicher Vorteil für Kapitalgesellschaften – langfristig und nachhaltig. Allerdings: Die lokale Gewerbesteuer spielt eine ebenso wichtige Rolle für die Gesamtsteuerbelastung. Standortfaktoren wie Hebesatz-Anhebungen (z. B. in Hanau) können diese Entlastung abmildern.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Steuer- und Standortstrategie ganzheitlich zu prüfen – insbesondere im Hinblick auf: Ihre Rechtsform, Ihre Investitionsplanung und die kommunalen Steuerparameter. Gerne besprechen wir mit Ihnen, wie Sie die Entlastungen optimal nutzen und mögliche zusätzliche Belastungen durch Gewerbesteuer-Anhebungen strategisch einplanen können.
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht: Steuerfreiheit für Altverträge auf dem Prüfstand
Viele Unternehmer und Selbstständige haben in der Vergangenheit Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Wer sich bei solchen Altverträgen später für die laufende Rentenzahlung entschieden hat, konnte bislang auf eine günstige steuerliche Behandlung vertrauen.
Bisherige Rechtslage: Gute Nachrichten durch den BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass Rentenzahlungen aus bestimmten älteren Versicherungsverträgen steuerfrei bleiben können, wenn der Versicherte auf die Kapitalauszahlung verzichtet und stattdessen eine Rente bezieht. Für Betroffene war das eine klare und positive Rechtslage – zumindest für noch offene Steuerfälle.
Gesetzgeber greift ein – und zwar rückwirkend
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) hat der Gesetzgeber diese für Steuerpflichtige günstige Rechtsprechung jedoch rückwirkend aufgehoben. Das bedeutet: Die Steuerfreiheit wird auch für bereits bestehende Altverträge versagt, sofern die Steuerbescheide noch nicht endgültig sind. Für viele Betroffene kommt diese Änderung überraschend – und sie stellt einen deutlichen Eingriff in die bisherige Planungssicherheit dar.
Streitpunkt: Ist die rückwirkende Änderung zulässig?
Genau hier liegt das Problem: Die rückwirkende Änderung wirft die Frage auf, ob sie überhaupt verfassungsgemäß ist. Zwei Finanzgerichte haben inzwischen entschieden, dass der Gesetzgeber die frühere BFH-Rechtsprechung rückwirkend aushebeln durfte. Allerdings – und das ist wichtig: In beiden Verfahren wurde die Revision zugelassen. Das letzte Wort hat also der Bundesfinanzhof.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Betroffene sollten Steuerbescheide offenhalten (z. B. durch Einspruch)
- Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten
- Je nach Ausgang der BFH-Verfahren kann sich die Steuerbelastung noch einmal ändern
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Renten aus Altverträgen mit Kapitalwahlrecht ist derzeit rechtlich unsicher. Der Gesetzgeber hat zwar rückwirkend eingegriffen, doch die endgültige Klärung steht noch aus. Wir empfehlen, betroffene Sachverhalte frühzeitig prüfen zu lassen und steuerliche Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen, bis der BFH entschieden hat. Gerne unterstützen wir Sie dabei und behalten die weitere Entwicklung für Sie im Blick.
Aktuelles zur verbilligten Vermietung - worauf Vermieter achten sollten
Gerade bei der Vermietung von Immobilien an nahe Angehörige (z. B. Kinder oder Eltern) wird häufig eine Miete unterhalb des ortsüblichen Niveaus vereinbart. Das ist grundsätzlich zulässig – kann jedoch steuerliche Nachteile haben, wenn bestimmte Grenzen nicht eingehalten werden. Damit Sie sich den vollen Abzug der Werbungskosten (z. B. Abschreibung, Zinsen, Reparaturen) sichern, sind die folgenden Regelungen besonders wichtig.
Maßgeblich: Verhältnis zur ortsüblichen Miete
Nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kommt es darauf an, wie hoch die vereinbarte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Miete ist. Dabei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Miete unter 50 % der ortsüblichen Miete
Liegt die vereinbarte Miete unter 50 %, wird die Vermietung steuerlich aufgeteilt:
- in einen entgeltlichen Teil und
- einen unentgeltlichen Teil
Folge: Nur die anteiligen Kosten, die auf den entgeltlichen Teil entfallen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Ein voller Kostenabzug ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete
Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 %, gilt die Vermietung steuerlich als voll entgeltlich.
Folge: Sämtliche mit der Immobilie zusammenhängenden Kosten können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Miete zwischen 50 % und unter 66 %
Liegt die Miete in diesem Zwischenbereich, kommt es auf eine zusätzliche Prüfung an: Ein voller Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn nicht an Angehörige vermietet wird und eine sogenannte Totalüberschussprognose ergibt, dass auf Dauer mehr Einnahmen als Ausgaben erzielt werden.
Fällt diese Prognose negativ aus, dürfen die Kosten nur anteilig entsprechend dem entgeltlichen Teil abgezogen werden.
Wichtig: Richtiger Mietvergleich - Beim Vergleich mit der ortsüblichen Miete ist nicht nur die Kaltmiete maßgeblich. Entscheidend ist: Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Betriebskosten also die ortsübliche Warmmiete. Dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen und kann zu unerwarteten Kürzungen führen.
Fazit
Eine verbilligte Vermietung – insbesondere an Angehörige – ist steuerlich sensibel. Bereits kleine Abweichungen von den maßgeblichen Prozentsätzen können erhebliche Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug haben. Wir empfehlen, geplante oder bestehende Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen.
GmbH-Anteile verkauft: Verluste können rückwirkend genutzt werden
Beim Verkauf oder der Übertragung von GmbH-Anteilen spielt die steuerliche Behandlung von Verlusten eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich gilt: Wechseln die Anteile den Eigentümer, gehen vorhandene Verlustvorträge häufig verloren. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt nun jedoch wichtige Klarheit und neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Grundsatz: Verlustvorträge gehen bei Anteilsübertragung unter
Nach den Regelungen des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) gilt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der GmbH-Anteile übertragen, gehen die steuerlichen Verlustvorträge zum Übertragungszeitpunkt vollständig unter. Diese Verluste können dann nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen der GmbH verrechnet werden.
BFH-Urteil: Verlustrücktrag bleibt möglich
Der BFH hat nun entschieden, dass unterjährige Verluste, die bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung entstanden sind, nicht vollständig verloren sind.
Konkret heißt das:
- Verluste, die vor dem Verkaufs- bzw. Übertragungsstichtag angefallen sind
- können in frühere Wirtschaftsjahre zurückgetragen werden
- und dort frühere Gewinne der GmbH mindern
Der Verlustuntergang nach § 8c KStG steht einem Verlustrücktrag in die Vergangenheit nicht entgegen.
Warum ist das für die Praxis wichtig? Gerade bei unterjährigen Anteilskäufen oder -verkäufen kann diese Entscheidung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben: Bereits gezahlte Steuern aus Vorjahren können nachträglich reduziert oder erstattet werden. Verluste gehen nicht vollständig verloren, sondern können zumindest rückwirkend genutzt werden. Das verbessert die Liquidität der GmbH und kann Kaufpreisverhandlungen beeinflussen.
Fazit
Auch wenn Verlustvorträge bei einer Anteilsübertragung grundsätzlich untergehen, sind vor dem Verkaufsstichtag entstandene Verluste nicht zwangsläufig verloren. Der vom BFH bestätigte Verlustrücktrag in frühere Jahre eröffnet neue Chancen für betroffene GmbHs. Wir empfehlen, geplante oder bereits erfolgte Anteilsübertragungen steuerlich genau zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, verwertbare Verluste optimal zu nutzen und mögliche Steuererstattungen zu sichern.
Kosten der „Abnehmspritze" Ozempic steuerlich absetzbar?
Das Medikament Ozempic ist ursprünglich zur Behandlung von Diabetes Typ 2 zugelassen. In der Öffentlichkeit ist es jedoch vor allem als sogenannte „Abnehmspritze“ bekannt geworden. Viele Personen nutzen das Medikament zur Gewichtsreduktion – allerdings mit einem entscheidenden Nachteil: Die Krankenkassen übernehmen die Kosten in diesen Fällen nicht. Die privat zu tragenden Aufwendungen liegen häufig bei 300 bis 400 EUR pro Monat. Damit stellt sich für viele Betroffene die naheliegende Frage:
Können diese Kosten zumindest steuerlich geltend gemacht werden?
Abzug als außergewöhnliche Belastung? Grundsätzlich können Krankheitskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass: eine medizinisch notwendige Behandlung vorliegt und die Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
Ob diese Voraussetzungen bei der Einnahme von Ozempic zur Gewichtsreduktion erfüllt sind, ist derzeit allerdings rechtlich umstritten.
Aktuelle Rechtsprechung: Noch keine Klarheit - Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für Ozempic im Rahmen einer Behandlung gegen Adipositas nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die Richter sahen die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug nicht als erfüllt an. Wichtig für die Praxis:
Die Revision wurde zugelassen und das Verfahren liegt inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH). Eine höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus.
Was bedeutet das für Betroffene?
- Ein steuerlicher Abzug der Kosten ist derzeit nicht gesichert
- Wird der Abzug vom Finanzamt abgelehnt, sollte geprüft werden, ob ein Einspruch mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren sinnvoll ist
Fazit
Ob die Kosten für Ozempic bei Gewichtsreduktion steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, ist aktuell offen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird hier für Klarheit sorgen.