Januar 2024


Liebe Mandanten und Partner,

obwohl das neue Jahr schon begonnen hat, möchte ich Sie heute noch im Namen unseres gesamten Teams herzlich in 2024 begrüßen und wünsche Ihnen ein Jahr voller Erfolg, Glück und Gesundheit!

Wie in den vergangenen Jahren haben wir beschlossen, statt Weihnachtskarten oder Geschenke zu versenden, Gutes zu tun. Die Spenden gingen an folgende Organisationen: den Ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst (Hanau) , das Hospiz „Louise de Marillac“, sowie die Orienthelfer e.V. Diese Organisationen leisten eine großartige Arbeit.

Auch in 2024 gibt es viel Spannendes zu berichten! Das Wachstumschancengesetz steht kurz vor der Finalisierung und wird viele Themen rund um Investitionen und Unternehmen beeinflussen. Wir stellen bereits erste Informationen vor, bitten jedoch, Entscheidungen individuell noch einmal zu prüfen. Schauen Sie gerne mal rein!

Mit besten Grüßen

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Achtung, kann auch Sie betreffen: AWV-Meldepflicht (Außenwirtschaftsverordnung)

Sie gehen vielleicht davon aus, dass diese Regelung nur für Großkonzerne gilt, aber: Die AWV-Meldepflicht betrifft Geldgeschäfte und wirtschaftliche Transaktionen  im Wert von mehr als 12.500,00 EUR zwischen Deutschland und dem Ausland. Ein Hinweis zur Beachtung der Meldepflicht ist oft auf Kontoauszügen zu sehen. Gemeldete Informationen sind vertraulich und dienen der statistischen Auswertung, nicht der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Wichtige Punkte:

  1. Meldepflichtige Transaktionen: Die Regelung gilt für bestimmte Transaktionen wie Auslandsinvestitionen, Kredite an Ausländer oder Beteiligungen von Ausländern an deutschen Unternehmen. Auch der Erhalt von Krediten oder Geschenken aus dem Ausland kann meldepflichtig sein.
  2. Meldeportal: Meldungen müssen über das Meldeportal der Deutschen Bundesbank erfolgen, um relevante Informationen sicher zu übermitteln.
  3. Meldefristen: Transaktionen müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung oder Erhalt der Leistung gemeldet werden.
  4. Strafen bei Nichteinhaltung: Nichteinhaltung kann zu Geldbußen führen, diese werden verhängt von der Bundesbank und anderen Behörden.
  5. Ausnahmen: Es gibt Ausnahmen je nach Transaktionsart und Wert. Vor der Meldung ist es ratsam zu prüfen, ob die Transaktion meldepflichtig ist.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000,00 EUR beträgt.

Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige Mobilität trotz der gestiegenen Preise zu fördern, soll ab dem 01.01.2024 der Höchstbetrag um 20.000,00 EUR auf 70.000,00 EUR (Entwurf: 80.000,,00 EUR) angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Achtung: diese Regelung könnte sich durch das Wachstumschancengesetz in den nächsten Wochen noch einmal verändern. Bitte beobachten Sie das.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Mit der Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll ab 2024 die Bürokratie eingedämmt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, die mit ihnen unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sollen die Einnahmen auf Antrag in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden können. Achtung: diese Regelung könnte sich durch das Wachstumschancengesetz in den nächsten Wochen noch einmal verändern. Bitte beobachten Sie das.

Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Bundesregierung plant eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld. Durch das vom Bundestag am 15.12.2023 gebilligte Haushaltsfinanzierungsgesetz soll die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinken. Künftig sollen Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000,00 EUR kein Elterngeld mehr erhalten. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000,00 EUR reduziert. Nicht mehr möglich wird bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.

Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.

Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908,00 EUR und ab 2024 um weitere 696,00 EUR auf 11.604,00 EUR. Erst ab da beginnt die Besteuerung.

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952,00 EUR und ab 2024 um weitere 360,00 EUR auf 9.312,00 EUR.

Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761,00 EUR erhoben werden. Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000,00 EUR) von 45 % wurde nicht angepasst. Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130,00 EUR bzw. 36.260,00 EUR bei Zusammenveranlagung.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

 

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

Rechengröße

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung

7.550 Euro im Monat

7.450 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

9.300 Euro im –Monat

9.200 Euro im Monat

Versicherungspflichtgrenze GKV

69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)

 

Beitragsbemessungsgrenze GKV

62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)

 

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.550 Euro im Monat

7.450 Euro im Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für2023 in Rentenversicherung

45.358 Euro

 

Bezugsgröße Sozialversicherung

3.535 Euro im Monat

3.465 Euro im Monat

Photovoltaikanlagen (PVA)

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %. Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

Hinweis

Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022! Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2024 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer, während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60,00 EUR nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR,
  • für ein Frühstück 2,17 EUR.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 EUR anzusetzen.

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert 278,00 EUR (= kalendertäglich 9,27 EUR).

Transparenzregister

Seit dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt ab dem 01.01.2024 wieder bei 19 %.

Die ebenfalls lediglich zeitlich befristet ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet, um so die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu erhalten. Auch Bierwürze wird von der Biersteuer befreit.

Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.

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