Januar 2025

Liebe Mandanten,
nachdem wir es im Dezember leider noch nicht mal geschafft hatten, unsere Weihnachtsmail an Sie zu versenden , haben wir uns nun für 2025 viel vorgenommen. An erster Stelle möchten wir unsere guten Wünsche an und für Sie nachholen!
Sie wissen, dass wir uns vor mittlerweile fast 15 Jahren dazu entschlossen haben, auf Karten und Geschenke an Mandanten zu Weihnachten zu verzichten, um die eingesparten Mittel bedürftigen Organisationen zukommen zu lassen. Über diesen Zeitraum sind deshalb in Summe mehr als 75 TEUR Spenden zusammengekommen, mit denen sicherlich viel Gutes bewirkt werden konnte. (Im vergangenen Jahr wurden unter anderem das ambulante Kinderhospizdienst Hanau, das Hospiz Louise de Marillac, sowie die Orienthelfer e.V. unterstützt.)
Der Gesetzgeber hat (wie immer) kurz vor Jahresschluss in der eigenen hektischen Betriebsamkeit das Jahressteuergesetz und andere Gesetze beschlossen. Nicht alles bringt Nachteile für die Steuerpflichtigen, einiges ist allerdings zu beachten - oder mindestens interessant für zukünftige Dispositionen. Wir versuchen, Sie in diesem Jahr monatlich auf dem Laufenden zu halten und freuen uns auf Ihr Feedback.
Viel Freude beim Lesen unserer Informationen, kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie zu einzelnen Themen mehr wissen möchten.
Für das Team von Helmig + Weber
Andreas Weber
Top-Thema: Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen – ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt.
Es folgt eine Auswahl von wichtigen Änderungen:
- Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (Peak). Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass ab Überschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig werden. Die Erhöhung der Grenze gilt aber nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.
- Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Höchstbetrag von 4.000,00 EUR auf 4.800,00 EUR erhöht.
- Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
- Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4.260,00 EUR plus weitere 240,00 EUR für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrenntlebenden Ehepaaren angerechnet.
- Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
- Besonders Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern die gezahlten Krankenkassenbeiträge und damit auch die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben. Bonuszahlungen bis zu 150,00 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr werden generell als Leistung der Krankenkasse und nicht als Beitragserstattung behandelt. Bei Beträgen über 150,00 EUR bleibt die Möglichkeit bestehen, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt.
- Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 von 10.300,00 EUR auf 15.000,00 EUR.
- Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als Veräußerung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundstück keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war. Zukünftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Vermögensteile betrachtet. Folge ist, dass für jeden Vermögensteil geprüft wird, ob ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.
- Auf Abfindungen werden hohe Steuern erhoben, da es sich um Einmalzahlungen handelt. Die Fünftelregelung verhindert das, indem sie die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch entsprechend weniger Steuern bezahlten. Künftig müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben. So fallen zunächst mehr Steuern an, die aber später vom Finanzamt erstattet werden.
- Die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht wie bisher 100 %. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.
- Kleinunternehmer mussten ab 22.000,00 EUR Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer ausweisen. Ab dem Jahr 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000,00 EUR die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Jahr 100.000,00 EUR nicht überschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000,00 EUR und es reichte die Prognose, dass sie nicht überschritten wird. Ihr Überschreiten im laufenden Geschäftsjahr war dann unerheblich. Die 100.000,00 EUR stellen eine Obergrenze dar. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Zusätzlich haben ab 2025 auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Möglichkeit, in Deutschland die Kleinunternehmerregelung für ihre hier erzielten Umsätze zu nutzen. Umgekehrt haben auch deutsche Kleinunternehmer die Möglichkeit, im EU-Ausland von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Dazu müssen allerdings die Gesamtumsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Zudem werden Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Den Empfang von E-Rechnungen müssen aber auch sie ermöglichen.
Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Übergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist.
Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. So entschied das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 K 2687/23).
Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn. Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600,00 EUR fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin hatte das Haus in dieser Zeit nicht vermietet, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Auch Nießbrauchberechtigte - wie die Klägerin - unterlägen grundsätzlich der Zweitwohnungsteuer, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 29.10.2024 verkündet und gilt größtenteils ab dem 01.01.2025.
Hier einige wichtige Änderungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird einheitlich für das Handels- und das Steuerrecht von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu den Buchungsunterlagen zählen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. Für folgende Unterlagen wurden die Aufbewahrungsfristen nicht geändert:
- Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, Bücher, Eröffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin 10 Jahre)
- Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, jeweils einschließlich E-Mails (weiterhin 6 Jahre)
- Nach Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung gilt für deutsche Staatsangehörige keine Hotelmeldepflicht mehr.
- Rechtsgeschäfte werden digital, also per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht möglich, ohne dass sie eigenhändig unterschrieben werden müssen.
- Digitale Arbeitsverträge sollen dem Arbeitgeber ermöglichen, seine Mitarbeiter auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren.
- Aushanggesetze können auch digital „ausgehängt“ werden.
- Digitale Steuerbescheide sollen eingeführt werden.
- Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater geschaffen, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen.
- Einführung von Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen. Zukünftig können Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden.
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, welches die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags vorsieht. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger sichergestellt werden. Danach ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2024 folgende Werte:
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180,00 EUR auf 11.784,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2024 (11.604,00 EUR bisher).
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228,00 EUR auf 6.612,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2024 (6.384,00 EUR bisher).
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2025. Mit der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ (SvEV) stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Alle Werte gelten bundesweit. Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung ab dem 01.01.2025 sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.
Der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung steigt ab 01.01.2025 bundeseinheitlich von 313,00 EUR auf 333,00 EUR pro Monat.
Für die jeweiligen Mahlzeiten werden daher diese Beträge angesetzt:
- Frühstück: 2,30 EUR kalendertäglich, 69,00 EUR monatlich
- Mittagessen: 4,40 EUR kalendertäglich, 132,00 EUR monatlich
- Abendessen: 4,40 EUR kalendertäglich, 132,00 EUR monatlich
- Kalendertäglicher Gesamtwert: 11,10 EUR
- Monatlicher Gesamtwert: 333,00 EUR
Ab dem 01.01.2025 steigt der Sachbezugswert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 278,00 EUR auf 282,00 EUR pro Monat. Kalendertäglich beträgt der Wert dann 9,40 EUR. Der Wert für Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab dem 01.01.2025 mit 4,95 EUR je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 EUR je Quadratmeter monatlich bewertet werden.
Die Sachbezugswerte 2025 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2025 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025
Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.
Im Einzelnen müssen Unternehmer folgende Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28.06.2024):
- Art des Kassensystems
- Seriennummer
- Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
- Art der technischen Sicherheitseinrichtung
- Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:
- Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31.07.2025
- Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
- Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
- Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig
Obwohl Verstöße nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie zu einer höheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprüfungen führen. Die Meldung kann auch durch Bevollmächtigte wie Steuerberater oder Kassenhändler erfolgen.
Direkte Hilfen vom Staat – ein neuer Mechanismus kommt
Die Bundesregierung plant, künftig finanzielle Hilfen schneller und einfacher an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Dazu wurde am 18. Dezember 2024 ein sogenannter „Direktauszahlungsmechanismus“ beschlossen.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass der Bund keinen schnellen Weg hatte, um Bürgerinnen und Bürgern in Krisensituationen direkt Geld zukommen zu lassen. Das soll sich nun ändern. Der neue Mechanismus soll ab 2025 bereitstehen und Auszahlungen, wie z. B. Pauschalzahlungen, möglich machen. Ob und welche Leistungen gewährt werden, wird die zukünftige Bundesregierung entscheiden.
Das Besondere an diesem Mechanismus: Er könnte in Zukunft sogar individuelle, z. B. einkommensabhängige, Hilfen ermöglichen – vorausgesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen werden entsprechend angepasst.
Damit das alles funktioniert, wird die Kontoverbindung (IBAN) mit der Steuer-ID verknüpft. Die Speicherung der Daten hat bereits begonnen: Rund 13,9 Millionen Kontoverbindungen sind schon erfasst. Wer möchte, kann seine IBAN selbst über das BZSt-Portal oder ELSTER hinzufügen. Alternativ kann man seiner Hausbank das Einverständnis geben, die IBAN weiterzugeben.
Weitere Infos gibt es auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.