Januar 2026
Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,
das Jahr 2026 bringt frischen Wind ins Steuer- und Arbeitsrecht. Unser Topthema: die neue Aktivrente – ein spannender Ansatz, um Erfahrung länger im Berufsleben zu halten.
Während wir für unsere Mandanten weiter in digitale Lösungen investieren (Stichwort: kostenloser Kanzleikoffer), freuen wir uns zugleich über Empfehlungen für Verstärkung in unserer Kanzlei – gutes Arbeiten in angenehmer Atmosphäre inklusive.
Alle Details finden Sie in unserem Newsletter. Viel Spaß beim Lesen und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr!
Für das gesamte Team von Helmig + Weber
Andreas Weber
Top-Thema: Aktivrente ab 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft getreten. Sie ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte. Durch die Reform können Rentner*innen, sobald die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963), bis zu 2.000 EUR im Monat (insgesamt 24.000 EUR im Jahr) steuerfrei hinzuverdienen. Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Einnahmen bleiben weiterhin sozialversicherungspflichtig. Daher müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Rentenbeiträge können freiwillig bezahlt werden. Wer mehr als 2.000 EUR hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag regulär Einkommensteuer bezahlen. Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob die oder der Rentner*in eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Die Steuerbegünstigung ist nur auf laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar. Sie wird neben dem Grundfreibetrag gewährt. Es gibt keinen steuererhöhenden Progressionsvorbehalt.
Die Aktivrente hat somit keinen Einfluss auf den Steuersatz von evtl. vorhandenen anderen Einkünften. Wird bereits eine Altersrente ausbezahlt, wird dieses wie bisher oberhalb des Grundfreibetrags mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Wichtig für Sie als Arbeitgeber!
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR brutto pro Stunde gestiegen. Diese Anhebung solle die Kaufkraft stärken, die Binnennachfrage stabilisieren und dazu beitragen, dass Beschäftige aus dem Niedriglohnsektor herauskommen. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 EUR ist bereits für das Jahr 2027 geplant.
In der Pflegebranche gelten spezifische Anhebungen; so steigt der Mindestlohn für Pflegefachkräfte ab Juli 2026 auf 21,03 EUR.
Erhöhung Mini-Job Grenze
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber*innen. Die Verdienstgrenze liegt daher seit 1. Januar 2026 bei 603,00 EUR im Monat. Im Jahr 2027 steigt sie auf 633,00 EUR. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen seit 2022 mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch. Gleichzeitig steigt die Lohnuntergrenze für Midijobs. Als Midijobberin oder Midijobber gilt im Jahr 2026, wer regelmäßig zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR verdient.
Anhebung der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Die Entfernungspauschale wird auf 0,38 EUR pro Kilometer vereinheitlicht. Bisher galt dieser erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer (während für die ersten 20 Kilometer nur 0,30 EUR angesetzt werden konnten). Ab 2026 gilt der höhere Satz vom ersten Kilometer an. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bildet ein steuerfreies Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG). Allerdings ist in vielen Fällen eine sozialversicherungsfreie Pauschalbesteuerung möglich, bei der die Entfernungspausche wieder ins Spiel kommt. Die Lohnsteuer für geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 15 Prozent pauschal erhoben werden.
Elektronische Übermittlung von Versicherungsbeiträgen (ELStAM)
Ab 1.1.2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und im ELStAM-Verfahren bereitgestellt. Die Papierbescheinigungen entfallen.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnbuchhaltung auf die neuen elektronischen Prozesse vorbereitet ist. Für die bei uns betreuten Lohnmandate ist dies vollumfänglich umgesetzt.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert!
Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14. November 2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eine Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1. Januar 2026 erstmalig zugelassen werden.
Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau!
Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert, so der Bundesfinanzhof, eine Vermehrung des Wohnungsbestands.
Zum Hintergrund: Unter den Voraussetzungen des § 7b EStG gewährt der Fiskus eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können in den ersten vier Jahren somit bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Sachverhalt: Einer Steuerpflichtigen gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Steuerpflichtige ebenfalls vermietete.
Das Finanzamt gewährte die Sonderabschreibung nicht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision waren erfolglos.
Der Zweck der Sonderabschreibung liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.
Beachten Sie: Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Ein solcher Ausnahmefall lag im Streitfall aber nicht vor. Denn die Steuerpflichtige hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.
DATEV E-Rechnungs-Plattform - E-Rechnungen einfach empfangen, digital verarbeiten!
Der wichtigste Punkt zuerst: Empfang dauerhaft kostenfrei!
Der Empfang von E-Rechnungen über die E-Rechnungsplattform der DATEV ist dauerhaft kostenfrei. Unternehmen können damit elektronische Rechnungen rechtssicher empfangen, ohne laufende Grundkosten befürchten zu müssen.
Gerade vor dem Hintergrund zunehmender gesetzlicher Anforderungen ist das ein entscheidender Vorteil. Die technische Grundlage für die E-Rechnung ist damit frühzeitig und kostenneutral geschaffen.
👉 Einrichtung der E-Rechnungsplattform
Der eigentliche Mehrwert: weniger Aufwand, mehr Ordnung. Die DATEV E-Rechnungsplattform ist keine zusätzliche Bürokratie, sondern eine konsequente Vereinfachung des Rechnungseingangs. Was leistet die Plattform konkret?
- Zentraler Empfang aller E-Rechnungen (z. B. XRechnung, ZUGFeRD)
- Strukturierte Rechnungsdaten statt PDF-Belege
- Kein Ausdrucken, Scannen oder manuelles Erfassen mehr
- Nahtlose Übergabe an Buchhaltung und Steuerkanzlei
- Revisionssichere Archivierung
Die Rechnungen liegen damit sofort digital, vollständig und korrekt vor – ein echter Gewinn für Transparenz und Effizienz.
Besonders wichtig ist die extrem einfache Einrichtung der DATEV E-Rechnungsplattform:
- Die Einrichtung erfolgt in wenigen Klicks
- Keine technische Vorkenntnis erforderlich
- Keine Softwareinstallation notwendig
- Nach der Einrichtung steht dem Unternehmen sofort eine zentrale Empfangsadresse für E-Rechnungen zur Verfügung
Ab diesem Moment können die Lieferanten des Unternehmens ihre Rechnungen direkt über die Plattform senden. Der Rechnungseingang ist damit dauerhaft digital organisiert – ohne laufenden Umstellungsaufwand.
Unser Praxistipp: Nach der Einrichtung erhalten Sie eine Traffiqx-ID. Diese sollten Sie aktiv an Ihre Lieferanten weitergeben, damit E-Rechnungen korrekt und eindeutig Ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.
Optimale Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei
Durch die Nutzung der DATEV E-Rechnungsplattform sind Rechnungen direkt für uns digital verfügbar. Das ermöglicht Ihnen schnellere Buchhaltung, weniger Rückfragen und eine insgesamt effizientere Zusammenarbeit.
Gerade bei steigenden Belegmengen sorgt dies für spürbare Entlastung auf beiden Seiten.
Und was kostet die Nutzung? Auch hier bleibt DATEV bewusst moderat. Bis zum 30.06.2026 ist die Nutzung der E-Rechnungsplattform inklusive E-Rechnungspostfach vollständig kostenfrei.
Ab dem 01.07.2026 gelten folgende Regelungen:
- Empfang von E-Rechnungen: dauerhaft kostenfrei
- Versand über DATEV-eigene Rechnungsschreibungsprogramme: kostenfrei
- Versand extern erstellter E-Rechnungen:
ca. 0,50 € je versendeter Rechnung - Optionale E-Rechnungsschreibung über DATEV:
ca. 5 € pro Jahr - Keine Einrichtungs- oder Startkosten
Unser Fazit
Die DATEV E-Rechnungsplattform ist schnell eingerichtet, dauerhaft kostenfrei im Empfang und bietet einen klaren Mehrwert im Arbeitsalltag. Sie schafft Ordnung, spart Zeit und bereitet Unternehmen frühzeitig auf kommende Anforderungen vor – ohne hohe Kosten oder komplizierte Technik.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung und zeigen Ihnen, wie Sie die Plattform optimal in Ihre Abläufe integrieren. Hierauf wird u.a. kurz in unserer Mandantenveranstaltung im März eingegangen.
Kanzleikoffer - für Sie kostenlos!
Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Zahlen - sondern auch um Ihre digitale Zukunft! Wir wissen, dass Microsoft-Anwendungen wie Excel, Teams und Outlook im Arbeitsalltag immer wichtiger werden, deshalb möchten wir Ihnen den bestmöglichen Zugang zu digitalem Wissen bieten.
Mit "Kanzleikoffer" haben Sie die Möglichkeit, sich schnell und praxisnah weiterzubilden. Sie erhalten Zugriff auf Videokurse und Tipps, die Ihnen helfen, effizienter zu arbeiten und die gängigsten Microsoft Tools zu erlernen.
Was Kanzleikoffer für Sie bedeutet:
- Wir unterstützen Sie aktiv bei Ihrer digitalen Entwicklung
- Microsoft 365 endlich verständlich - Excel, Teams & Co. einfach anwenden
- Schritt für Schritt zu mehr Produktivität und smarterem Arbeiten
Nutzen Sie diese Gelegenheit! Wir möchten Ihnen etwas Gutes tun und Ihnen den Einstieg in die digitale Welt erleichtern. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Arbeitsweise effizienter und zukunftssicher gestalten.
Zugangscode: Den Zugangscode erhalten Sie als unser Mandant kostenfrei bei unserer Teamassistenz Larissa Möser
Zur Webseite: www.kanzleikoffer.de
Hier registrieren: www.kanzleikoffer.de/lp/sign-up
Bei Fragen oder zur Anmeldung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Save the Date: Online-Mandantenveranstaltung am 17. März 2026
Am 17. März 2026 findet unsere Online-Mandantenveranstaltung mit den Themen "Das Hochladen von Belegen" und "Arbeiten mit Bank online" statt. Wir freuen uns sehr, dass ein DATEV Mitarbeiter eingeladen ist, der unseren unternehmerischen Mandanten ausgewählte Funktionen von DATEV Unternehmen online praxisnah erläutern wird.
Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen wird die Veranstaltung in zwei Gruppen (vormittags und nachmittags) durchgeführt. Ihr Zeitinvest beträgt hierbei ca. 60 - 75 Minuten.
Die konkrete Einladung versenden wir Anfang Februar 2026.