Januar 2026
Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,
das Jahr 2026 bringt frischen Wind ins Steuer- und Arbeitsrecht. Unser Topthema: die neue Aktivrente – ein spannender Ansatz, um Erfahrung länger im Berufsleben zu halten.
Während wir für unsere Mandanten weiter in digitale Lösungen investieren (Stichwort: kostenloser Kanzleikoffer), freuen wir uns zugleich über Empfehlungen für Verstärkung in unserer Kanzlei – gutes Arbeiten in angenehmer Atmosphäre inklusive.
Alle Details finden Sie in unserem Newsletter. Viel Spaß beim Lesen und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr!
Für das gesamte Team von Helmig + Weber
Andreas Weber
Top-Thema: Aktivrente ab 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft getreten. Sie ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte. Durch die Reform können Rentner*innen, sobald die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963), bis zu 2.000 EUR im Monat (insgesamt 24.000 EUR im Jahr) steuerfrei hinzuverdienen. Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Einnahmen bleiben weiterhin sozialversicherungspflichtig. Daher müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Rentenbeiträge können freiwillig bezahlt werden. Wer mehr als 2.000 EUR hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag regulär Einkommensteuer bezahlen. Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob die oder der Rentner*in eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Die Steuerbegünstigung ist nur auf laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar. Sie wird neben dem Grundfreibetrag gewährt. Es gibt keinen steuererhöhenden Progressionsvorbehalt.
Die Aktivrente hat somit keinen Einfluss auf den Steuersatz von evtl. vorhandenen anderen Einkünften. Wird bereits eine Altersrente ausbezahlt, wird dieses wie bisher oberhalb des Grundfreibetrags mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Wichtig für Sie als Arbeitgeber!
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR brutto pro Stunde gestiegen. Diese Anhebung solle die Kaufkraft stärken, die Binnennachfrage stabilisieren und dazu beitragen, dass Beschäftige aus dem Niedriglohnsektor herauskommen. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 EUR ist bereits für das Jahr 2027 geplant.
In der Pflegebranche gelten spezifische Anhebungen; so steigt der Mindestlohn für Pflegefachkräfte ab Juli 2026 auf 21,03 EUR.
Erhöhung Mini-Job Grenze
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber*innen. Die Verdienstgrenze liegt daher seit 1. Januar 2026 bei 603,00 EUR im Monat. Im Jahr 2027 steigt sie auf 633,00 EUR. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen seit 2022 mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch. Gleichzeitig steigt die Lohnuntergrenze für Midijobs. Als Midijobberin oder Midijobber gilt im Jahr 2026, wer regelmäßig zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR verdient.
Anhebung der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Die Entfernungspauschale wird auf 0,38 EUR pro Kilometer vereinheitlicht. Bisher galt dieser erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer (während für die ersten 20 Kilometer nur 0,30 EUR angesetzt werden konnten). Ab 2026 gilt der höhere Satz vom ersten Kilometer an. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bildet ein steuerfreies Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG). Allerdings ist in vielen Fällen eine sozialversicherungsfreie Pauschalbesteuerung möglich, bei der die Entfernungspausche wieder ins Spiel kommt. Die Lohnsteuer für geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 15 Prozent pauschal erhoben werden.
Elektronische Übermittlung von Versicherungsbeiträgen (ELStAM)
Ab 1.1.2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und im ELStAM-Verfahren bereitgestellt. Die
Papierbescheinigungen entfallen.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnbuchhaltung auf die neuen elektronischen Prozesse vorbereitet ist. Für die bei uns betreuten Lohnmandate ist dies vollumfänglich umgesetzt.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert!
Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14. November 2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eine Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1. Januar 2026 erstmalig zugelassen werden.
Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau!
Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert, so der Bundesfinanzhof, eine Vermehrung des Wohnungsbestands.
Zum Hintergrund: Unter den Voraussetzungen des § 7b EStG gewährt der Fiskus eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können in den ersten vier Jahren somit bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Sachverhalt: Einer Steuerpflichtigen gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Steuerpflichtige ebenfalls vermietete.
Das Finanzamt gewährte die Sonderabschreibung nicht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision waren erfolglos.
Der Zweck der Sonderabschreibung liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.
Beachten Sie: Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Ein solcher Ausnahmefall lag im Streitfall aber nicht vor. Denn die Steuerpflichtige hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.
DATEV E-Rechnungs-Plattform
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Somit ist es für alle Unternehmen und für Selbstständige die gesetzliche Pflicht ab 1. Januar 2025, E-Rechnungen zu empfangen.
Durch die E-Rechnung soll die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere im Rechnungswesen können Prozesse vereinfacht werden. So müssen zukünftig z. B. die Rechnungsdaten beim Empfänger nicht nochmals erfasst werden. Dadurch werden doppelte Arbeitsgänge und hierbei entstehende Fehler vermieden. Außerdem ergeben sich erhebliche Einsparpotentiale, wenn ein großer Teil von Buchungsbelegen nur noch in strukturierter elektronischer Form vorliegt, die medienbruchfrei weiterverarbeitet werden können.
Wichtig ist außerdem, dass seit dem 1. Januar 2025 eine E-Rechnung nur noch dann vorliegt, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Beispielsweise ein einfaches PDF-Dokument fällt nicht mehr unter diese Definition, da es kein strukturiertes Format hat. Diese Rechnungen fallen seit dem 1. Januar 2025 unter die Bezeichnung "sonstige Rechnung". Insbesondere Rechnungen auf Papier oder in einem unstrukturierten elektronischen Format stellen eine sonstige Rechnung dar.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Umsatzes. Wurde der Umsatz vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt, kann eine Rechnung auch dann noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden, wenn sie erst später gestellt wird.
Außerdem gelten Übergangsregelungen, bis tatsächlich alle Unternehmen eine E-Rechnung ausstellen müssen. Diese sind: ab 2027 gilt die Versandpflicht für Unternehmen mit einem Umsatz >800.000 EUR Umsatz und ab 2028 gilt die Versandpflicht dann auch für alle.
Als Servicelösung bietet die DATEV für unsere Mandanten die sogenannte DATEV E-Rechnungsplattform. Sollten Sie diese noch nicht nutzen, kontaktieren Sie uns schnellstmöglich! Die Einrichtung ist schnell und problemlos, der Service ist zuverlässig, bequem und kostengünstig (bis 30.06.2026 ist das Arbeiten mit der E-Rechnungsplattform sogar kostenfrei).
Wir investieren in Ihre digitale Zukunft!
Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Zahlen - sondern auch um Ihre digitale Zukunft! Wir wissen, dass Microsoft-Anwendungen wie Excel, Teams und Outlook im Arbeitsalltag immer wichtiger werden, deshalb möchten wir Ihnen den bestmöglichen Zugang zu digitalem Wissen bieten.
Mit "Kanzleikoffer" haben Sie die Möglichkeit, sich schnell und praxisnah weiterzubilden. Sie erhalten Zugriff auf Videokurse und Tipps, die Ihnen helfen, effizienter zu arbeiten und die gängigsten Microsoft Tools zu erlernen.
Was Kanzleikoffer für Sie bedeutet:
- Wir unterstützen Sie aktiv bei Ihrer digitalen Entwicklung
- Microsoft 365 endlich verständlich - Excel, Teams & Co. einfach anwenden
- Schritt für Schritt zu mehr Produktivität und smarterem Arbeiten
Nutzen Sie diese Gelegenheit! Wir möchten Ihnen etwas Gutes tun und Ihnen den Einstieg in die digitale Welt erleichtern. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Arbeitsweise effizienter und zukunftssicher gestalten.
Zugangscode: Den Zugangscode erhalten Sie als unser Mandant kostenfrei bei unserer Teamassistenz Larissa Möser
Zur Webseite: www.kanzleikoffer.de
Hier registrieren: www.kanzleikoffer.de/lp/sign-up
Bei Fragen oder zur Anmeldung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Save the Date: Online-Mandantenveranstaltung am 17. März 2026
Wir planen eine Online-Mandantenveranstaltung für unsere unternehmerischen Mandanten, in der ein Mitarbeiter der DATEV ausgewählte Funktionen von DATEV Unternehmen online praxisnah erläutert. Zum Auftakt stehen die Themen Scannen und Bank online im Fokus.
Die Veranstaltung findet am 17. März 2026 statt und wird - abhängig von der Anzahl der Anmeldungen - in zwei Gruppen (vormittags und nachmittags) durchgeführt. Der Zeitinvest pro Termin beträgt ca. 60 - 75 Minuten.
Nach der Auftaktveranstaltung möchten wir, anhand Ihres Feedback entscheiden, wie das Format künftig weiterentwickelt wird.
Die konkreten Einladungen mit Agenda und Anmeldemöglichkeit versenden wir Ende Januar gesondert.