Juli 2024
Liebe Mandanten und Partner,
kurz vor Ihrem Urlaub noch einmal neues aus dem Steuerrecht…
Sozialversicherungsfalle bei Betriebsveranstaltungen! Wir hatten zwar in einem Rundschreiben an alle Lohnmandanten vor einigen Wochen schon einmal darauf hingewiesen, dass Betriebsveranstaltungen immer SV-Rechtliche Bomben zünden. Dennoch möchten wir an dieser Stelle mit unserem Top-Thema ein weiteres Mal darauf hinweisen. Hier ist eine zeitnahe Information (zeitnah bedeutet spätestens am Tag der Veranstaltung) an uns wichtig, um diese tickende Bombe entschärfen zu können.
Versuchen Sie in diesem Bereich gar nicht erst mit dem gesunden Menschenverstand zu argumentieren – selbst Betriebsprüfer der Sozialversicherung bestätigen, dass dieser beim Formalismus der Rechtsprechung immer seltener zu finden ist…
Genießen Sie den Sommer!
Ihr Andreas Weber
Top-Thema: Wichtig für alle Unternehmer: E-Rechnungspflicht ab 2025
Die E-Rechnung kommt verpflichtend ab dem 01.01.2025 auf alle Unternehmer im B2B-Bereich zu. Unser Team hat sich intensiv mit dem Thema E-Rechnung beschäftigt und ist bereit, Sie mit einfachen Mitteln durch diesen Prozess zu führen.
Wir gehen zwar davon aus, dass unsere Mandanten mit den von uns zur Verfügung gestellten Plattformlösungen der DATEV bereits heute technisch alle Werkzeuge für den Empfang der E-Rechnung haben – allerdings wird es in einigen Fällen notwendig werden, bereits vor den gesetzlichen Stichtagen E-Rechnungen zu erstellen und versenden. Gerade die Zulieferer von Industrieunternehmen werden in den letzten Wochen gezwungen, die Prozesse heute schon umzustellen.
Fazit: Überprüfen Sie heute schon Ihre Prozesse, der Jahreswechsel oder Ihr Kunde fordert die E-Rechnung schneller, als wir uns das wünschen…
Einen ersten Überblick zum Thema als Kurzvideo finden Sie hier: https://www.helmig-weber.de/videos-steuerfragen.html.
Wichtig: Sozialversicherungsfalle bei Betriebsveranstaltungen!
Unternehmer, die eine Betriebsveranstaltung steuerlich begünstigt berücksichtigen möchten werden zu formalem und vor allem sehr schnellem Handeln gezwungen.
Vor einigen Monaten hat das Bundessozialgericht entschieden, dass „(…) Über die Beitragspflicht im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden müsse. Die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung dürfe nicht von in der Zukunft liegenden möglichen Ereignissen abhängig gemacht werden.“ (BSG, Urteil v. 23.04.2024, B 12BA 3/22 R) Im Urteil wurde ein Unternehmer zur Nachzahlung von 60.000,00 EUR Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie Betriebsveranstaltungen durchführen, bei denen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den Betrag von 110,00 EUR übersteigen können, diese nur dann sozialversicherungsfrei gestellt werden, wenn die Aufwendungen IM MONAT DER VERANSTALTUNG pauschalversteuert werden. Andernfalls werden die Aufwendungen als beitragspflichtig in der Sozialversicherung behandelt – auch nachträglich im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Die in diesem Zusammenhang festzusetzenden Zinsen und Verspätungszuschläge sind erheblich und eine Unverschämtheit, allerdings sind diese durch die arbeitgeberfeindliche Rechtsprechung abgesichert.
Wie können Sie diese negativen Folgen vermeiden?
Ausschließlich dadurch, dass Sie uns unmittelbar nach der Veranstaltung (am folgenden Tag) neben einer Liste der Teilnehmer sämtliche Aufwendungen als Belegkopie sowie in einer Auflistung zur Dokumentation zur Verfügung stellen. Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, haben wir Ihnen ein Excel-Muster sowie eine PDF-Vorlage vorbereitet, die Ihnen Ihr Lohn-Team gerne zur Verfügung stellt.
Was passiert, wenn die Informationen nicht rechtzeitig zur Lohnabrechnung vorliegen?
- Die Informationen werden bis zur nächsten Lohnabrechnung nachgereicht
In diesem Fall können wir die letzte Abrechnung als Wiederholabrechnung korrigieren. Die Kosten dafür liegen inkl. RZ- und Auswertungsgebühren bei 15,00 EUR je Korrektur. - Die Informationen werden erst nach der nächsten Lohnabrechnung nachgereicht
In diesem Fall wird eine Korrektur zwar angefertigt, allerdings sind in diesem Korrekturlauf die Kosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen (knapp 40% der Kosten) zu verbeitragen. - Die Informationen werden überhaupt nicht nachgereicht
Im Falle einer Betriebsprüfung deckt der Prüfer den Tatbestand auf und verbeitragt die Kosten im Rahmen der Prüfung nach. Gleichzeitig setzt er Zinsen sowie Verspätungszuschläge (mindestens 1% pro angefangenem Monat!) fest.
Vor diesem (nicht von uns entschiedenen und nicht von uns gewollten) Folgen möchten wir Sie gerne bewahren und bitten Sie, bei der Veranstaltung von Betriebsveranstaltungen auf den sehr schnellen Informationsfluss in unsere Kanzlei zu achten.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis. Sollten Sie Fragen zu diesem Urteil haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer
Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (on-top). In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100,00 EUR abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.
Im Rahmen der Leasingmodelle besteht häufig die Möglichkeit, fahrradtypisches Zubehör mitzuleasen bzw. gingen zu dieser Frage zahlreiche Anrufungsauskünfte bei den Finanzämtern ein. Um eine einheitliche Rechtsauslegung sicherzustellen, hat sich die Finanzverwaltung zum steuerlichen Umgang von Fahrradzubehör geäußert. Danach gehören zum fahrradtypischen Zubehör alle unselbstständigen Einbauten. Als steuerlich begünstigtes Zubehör stuft die Finanzverwaltung nur fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen ein.
Die Finanzverwaltung nennt auch Beispiele für steuerlich nicht begünstigtes fahrradtypisches Zubehör. Hierzu zählt die Fahrerausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe, Kleidung o. Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder andere Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker‑, Rahmen‑ oder Satteltaschen oder Fahrradkorb). Dieses steuerlich nicht begünstigte Fahrradzubehör muss vom Arbeitgeber gesondert bewertet werden und stellt beim Arbeitnehmer regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen
Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gläubiger nicht über Eigentümerrechte verfügt. Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt.
Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen.
Zugang einer Kündigung: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg
Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert laut Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht.
Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die geplante Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche rechtswidrig ist.
Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht München, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Rat der EU beschließt Gesetz über künstliche Intelligenz (KI)
Am 21.05.2024 hat der Rat der EU das sog. Gesetz über künstliche Intelligenz verabschiedet. Die Gesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, was bedeutet, dass die Regeln umso strenger sind, je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzufügen.
Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Entwicklung und Einführung sicherer und vertrauenswürdiger KI-Systeme im gesamten EU-Binnenmarkt sowohl durch private als auch öffentliche Akteure zu fördern. Gleichzeitig soll die Achtung der Grundrechte der EU-Bürger sichergestellt und Investitionen und Innovationen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Europa gefördert werden. Das KI-Gesetz gilt nur für Bereiche des EU-Rechts und sieht Ausnahmen etwa für Systeme vor, die ausschließlich für Militär- und Verteidigungszwecke sowie für Forschungszwecke genutzt werden.
Regeln zur europäischen digitalen Identität in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026
Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie sollen den Weg dafür ebnen, dass alle Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese soll aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird. Sie soll es den EU-Bürgern und -Einwohnern ermöglichen, sich online in voller Sicherheit auszuweisen und auf öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa zuzugreifen.
Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen und ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht. Da die Gesetzgebungsverfahren in der letzten Zeit gezeigt haben, dass Verschiebungen oftmals vorkommen, kann bisher noch keine definitive Aussage zum weiteren Zeitplan getroffen werden.
Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunen berechnet
Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralität für die Kommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebesätzen wurden nun vorgestellt. Eine Kommune soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 unter dem alten Recht. Maßgebliche Stellschraube dafür ist der Hebesatz. Das Land gibt Empfehlungen, mit welchen Hebesätzen Aufkommensneutralität zu erreichen ist. Die Empfehlungen des Landes sind für die Kommunen nicht bindend. 344 Kommunen könnten nach der mathematisch berechneten Empfehlung ihren Hebesatz für die Grundsteuer B senken, 72 ihn erhöhen und 5 den bisherigen erneut beschließen, um Aufkommensneutralität sicherzustellen.
Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet
Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Postrecht modernisiert und unter anderem auch die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch die Postdienstleister verlängert. Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist verändert. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten.
Die verlängerten Laufzeitvorgaben führen auch zu Anpassungen bei der Fristberechnung. In seiner Stellungnahme hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt, die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen. Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wurde daraufhin nachgebessert und eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet. Das Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren.