Juli 2026
Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,
der Juli ist für viele Unternehmen eine besondere Zeit: Die Sommerferien beginnen, viele Mitarbeitende gehen in den wohlverdienten Urlaub und gleichzeitig laufen Projekte und das Tagesgeschäft weiter. Gerade in dieser Phase lohnt es sich, wichtige gesetzliche Änderungen und aktuelle Entwicklungen im Blick zu behalten.
Mit unserem Juli-Newsletter haben wir die aus unserer Sicht wichtigsten Themen für Sie kompakt zusammengefasst.
Im Mittelpunkt steht dieses Mal die digitale Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei. Mit der MyDATEV App schaffen wir eine sichere und komfortable Möglichkeit, Dokumente, Nachrichten und Freigaben zentral mit uns auszutauschen – egal ob im Büro oder unterwegs. Erfahren Sie in unserem Top-Thema, welche Vorteile Ihnen die neue Lösung bietet und wie die Einführung in unserer Kanzlei erfolgt.
Außerdem informieren wir Sie über die verschobene Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, neue Transparenzpflichten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, das kommende Recht auf Reparatur sowie aktuelle Änderungen für Minijobs und Pflegebetriebe. Passend zur Ferienzeit werfen wir zudem einen Blick auf das Thema Urlaubssperren und erläutern, welche rechtlichen Rahmenbedingungen Arbeitgeber beachten sollten.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und einen erfolgreichen Sommer. Sollten sich aus den vorgestellten Themen Fragen ergeben oder Sie individuellen Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen sehen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Für das gesamte Team von Helmig+Weber
Ihr Andreas Weber
Top-Thema: Sichere Kommunikation mit unserer Kanzlei – jetzt auch mobil mit der MyDATEV App
Die digitale Zusammenarbeit mit unseren Mandanten entwickelt sich stetig weiter. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Schließlich tauschen wir regelmäßig vertrauliche Informationen wie Steuerunterlagen, Lohnunterlagen, Auswertungen, Steuererklärungen oder Rückfragen zu privaten und betrieblichen Sachverhalten aus. Häufig erfolgt dieser Austausch noch über E-Mail oder verschiedene Kommunikationswege – das ist im Alltag zwar praktisch, für sensible Daten jedoch nicht immer die optimale Lösung.
Deshalb setzen wir künftig verstärkt auf MyDATEV Kommunikation. Mit der neuen MyDATEV App bündeln wir die digitale Zusammenarbeit mit Ihnen an einem zentralen Ort – sicher, übersichtlich und jetzt auch mobil.
Über MyDATEV können Sie bereits heute sicher mit unserer Kanzlei kommunizieren, Dokumente austauschen, Aufgaben bearbeiten und digitale Freigaben erteilen. So erhalten Sie beispielsweise Rückfragen zu Ihrer Buchführung, Steuererklärung oder Lohnabrechnung direkt über den geschützten Kommunikationsweg von DATEV. Fehlende Unterlagen können Sie bequem hochladen – auch unterwegs mit Ihrem Smartphone. Außerdem behalten Sie offene Aufgaben jederzeit im Blick und können Rückmeldungen direkt im jeweiligen Vorgang hinterlegen. Sofern vorgesehen, lassen sich auch Steuererklärungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder E-Bilanzen digital prüfen und freigeben.
Der größte Vorteil ist dabei die Sicherheit. Der gesamte Datenaustausch erfolgt verschlüsselt über das DATEV-Rechenzentrum. Gerade bei sensiblen steuerlichen und wirtschaftlichen Informationen bietet dies einen deutlich höheren Schutz als der Versand per E-Mail und macht eine separate E-Mail-Verschlüsselung überflüssig.
Ebenso wichtig ist die Übersichtlichkeit. Nachrichten, Dokumente, Aufgaben und Freigaben befinden sich künftig an einem zentralen Ort und sind direkt Ihrem Mandat zugeordnet. Dadurch lassen sich offene Punkte leichter nachvollziehen und Vorgänge schneller abschließen – ohne langes Suchen in verschiedenen E-Mail-Postfächern oder Ablagen.
Mit der neuen MyDATEV App profitieren Sie außerdem von noch mehr Flexibilität. Sie können Nachrichten lesen, Dokumente hochladen, Aufgaben erledigen und Freigaben erteilen – unabhängig davon, ob Sie im Büro, im Homeoffice oder unterwegs sind. Auf Wunsch informiert Sie die App per Push-Benachrichtigung über neue Nachrichten, Aufgaben oder Freigaben.
Was benötigen Sie dafür?
Damit Sie die MyDATEV App nutzen können, muss Ihr Mandat für die Kommunikationsfunktionen freigeschaltet sein. Die meisten unserer Mandanten sind bereits freigeschaltet. Voraussetzung ist außerdem ein DATEV-Konto mit DATEV SmartLogin, das unseren Mandanten bereits zur Verfügung steht. Anschließend können Sie die MyDATEV App kostenlos im Apple App Store oder im Google Play Store herunterladen.
Die Umstellung auf die neue Kommunikationsplattform erfolgt in unserer Kanzlei schrittweise. Sobald Ihr Mandat freigeschaltet ist, informieren wir Sie selbstverständlich persönlich und stellen Ihnen eine kurze Anleitung für den Einstieg zur Verfügung.
Auch künftig wird die Plattform kontinuierlich weiterentwickelt. DATEV hat bereits weitere Funktionen angekündigt, unter anderem eine noch stärkere Integration mit DATEV Meine Steuern und DATEV Personal, sodass die digitale Zusammenarbeit künftig noch komfortabler wird.
Unser Ziel ist es nicht, Ihnen ein weiteres Portal bereitzustellen. Vielmehr möchten wir die Zusammenarbeit mit Ihnen einfacher, sicherer und effizienter gestalten. Gerade bei steuerlichen und wirtschaftlichen Themen ist eine geschützte Kommunikation ein wichtiger Bestandteil einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Mit MyDATEV schaffen wir dafür die Grundlage und entwickeln unsere digitale Zusammenarbeit mit Ihnen Schritt für Schritt weiter – selbstverständlich mit dem persönlichen Service, den Sie von uns kennen und schätzen.
EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz: Umsetzung in Deutschland verzögert
Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Ziel der Richtlinie ist es, mehr Transparenz bei Gehältern zu schaffen und Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern abzubauen.
Die Umsetzung verzögert sich jedoch: Das Bundesfamilienministerium hat angekündigt, die neuen Regelungen erst bis Anfang 2027 in nationales Recht zu überführen. Ein konkreter Zeitpunkt für einen Gesetzentwurf steht derzeit noch nicht fest.
Für Unternehmen bedeutet das zunächst keine unmittelbaren neuen Pflichten. Die EU-Richtlinie gilt ohne ein entsprechendes deutsches Gesetz nicht direkt für private Arbeitgeber. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits heute mit den kommenden Anforderungen auseinandersetzen. Einzelne Grundsätze der Richtlinie – beispielsweise zur Definition von Entgelt oder zur Gleichwertigkeit von Tätigkeiten – könnten bereits vor der gesetzlichen Umsetzung in die Rechtsprechung einfließen.
Wir beobachten die weitere Entwicklung für Sie. Sobald die gesetzlichen Regelungen feststehen oder sich daraus konkreter Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen ergibt, informieren wir Sie selbstverständlich. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
Minijobs: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1. Juli 2026 möglich
Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber eine bisher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag zu dokumentieren, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und die Änderung an die Minijob-Zentrale zu melden. Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht wird grundsätzlich ab dem Monat wirksam, der auf den Antragseingang folgt – vorausgesetzt, die Minijob-Zentrale widerspricht der Meldung nicht innerhalb eines Monats.
Wichtig zu wissen: Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann später nicht erneut rückgängig gemacht werden. Bestehen mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig, gilt die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht einheitlich für alle Beschäftigungen.
Sollten Beschäftigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder Sie Fragen zu den Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.
Pflegebranche: Höhere Mindestlöhne seit 1. Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 ist die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) in Kraft getreten. Sie erhöht die verbindlichen Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege und bestätigt den bestehenden Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub.
Die neuen Mindeststundenlöhne betragen:
- Pflegehilfskräfte: 16,52 Euro (ab 1. Juli 2027: 16,95 Euro)
- Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung: 17,80 Euro (ab 1. Juli 2027: 18,26 Euro)
- Pflegefachkräfte: 21,03 Euro (ab 1. Juli 2027: 21,58 Euro)
Darüber hinaus stellt die Verordnung klar, dass Wegezeiten zwischen Patientinnen und Patienten sowie zwischen dem Pflegebetrieb und den Einsatzorten grundsätzlich zu vergüten sind. Für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften gelten weiterhin besondere Vergütungsregelungen.
Unverändert bleibt der zusätzliche Urlaubsanspruch: Beschäftigte in der Pflege haben bei einer Fünf-Tage-Woche neben dem gesetzlichen Mindesturlaub weiterhin Anspruch auf neun zusätzliche Urlaubstage.
Pflegeeinrichtungen sollten prüfen, ob Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Vergütungsregelungen an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen. Bei Fragen oder Handlungsbedarf unterstützen wir Sie gerne.
Recht auf Reparatur: Neue Vorgaben ab 31. Juli 2026
Bis zum 31. Juli 2026 muss die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, Produkte langlebiger zu machen und Reparaturen gegenüber einem Neukauf zu fördern.
Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger, Smartphones, Tablets, elektronische Displays sowie E-Bikes und E-Scooter. Hersteller werden künftig verpflichtet, diese Produkte über mehrere Jahre zu angemessenen Preisen zu reparieren und Ersatzteile bereitzuhalten – auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung. Eine Reparatur darf zudem nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Produkt bereits von einem unabhängigen Reparaturbetrieb instand gesetzt wurde.
Die neuen Regelungen gelten zunächst ausschließlich für den Verkauf an Verbraucher (B2C). Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B) sind derzeit nicht erfasst.
Neben der Reparaturpflicht müssen betroffene Unternehmen Verbraucher künftig umfassend über Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteile und Preise informieren. Außerdem sind interne Prozesse – beispielsweise im Kundenservice, bei Reklamationen und in der Gewährleistungsabwicklung – an die neuen Anforderungen anzupassen.
Unternehmen, die von den neuen Regelungen betroffen sind, sollten ihre Prozesse und Vertragsbeziehungen rechtzeitig überprüfen. Wenn Sie Fragen haben oder Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen sehen, kommen Sie gerne auf uns zu.
KI-generierte Inhalte: Neue Transparenzpflichten ab 2. August 2026
Ab dem 2. August 2026 gelten weitere Vorgaben der europäischen KI-Verordnung (AI Act). Unternehmen müssen künftig bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte transparent kennzeichnen.
Betroffen sind insbesondere sogenannte Deepfakes – also Bilder, Videos oder Audioinhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt oder verändert wurden und echt wirken können. Darüber hinaus können auch KI-generierte Texte kennzeichnungspflichtig sein, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Die Kennzeichnung muss für die Empfänger klar erkennbar sein. Wie diese konkret erfolgen soll, schreibt die Verordnung jedoch nicht vor.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Texte, die vor der Veröffentlichung einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen werden und für die eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung übernimmt. In diesen Fällen kann die Kennzeichnungspflicht entfallen.
Unternehmen, die KI für ihre externe Kommunikation, Marketingmaßnahmen oder Öffentlichkeitsarbeit einsetzen, sollten ihre Prozesse rechtzeitig überprüfen und an die neuen Transparenzanforderungen anpassen. Bei Fragen oder Handlungsbedarf unterstützen wir Sie gerne.
Urlaubssperre im Sommer: Was Arbeitgeber beachten sollten
Die Sommermonate sind Haupturlaubszeit – gleichzeitig stellen sie viele Unternehmen vor personelle Herausforderungen. Um den Betriebsablauf sicherzustellen, wird daher vereinzelt eine Urlaubssperre ausgesprochen. Doch eine solche Maßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten zu berücksichtigen. Eine Ablehnung oder Urlaubssperre ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender aus sozialen Gründen Vorrang haben.
Auch der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt bestehen: Nach § 3 BUrlG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche beziehungsweise 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, die möglichst zusammenhängend gewährt werden sollen. Bereits genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen kommt eine Rücknahme in Betracht.
Gerade in der Ferienzeit empfiehlt sich daher eine frühzeitige Urlaubsplanung, um betriebliche Erfordernisse und die Interessen der Beschäftigten bestmöglich miteinander in Einklang zu bringen.
Bei Fragen zur rechtssicheren Urlaubsplanung oder zum Umgang mit Urlaubssperren unterstützen wir Sie gerne.