Juli 2026


Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,

der Juli bringt für viele von uns ein wenig Sommerleichtigkeit mit sich: Die Ferien beginnen, Koffer werden gepackt, Mitarbeitende verabschieden sich in den wohlverdienten Urlaub und trotzdem laufen in den Unternehmen viele Themen weiter. Rechnungen müssen geprüft, Unterlagen nachgereicht, Rückfragen beantwortet oder Freigaben erteilt werden. Gerade dann ist es hilfreich, wenn wichtige Dinge nicht an den Schreibtisch, ein bestimmtes E-Mail-Postfach oder den nächsten Bürotag gebunden sind.

Deshalb steht in unserem Juli-Newsletter ein Thema besonders im Mittelpunkt: die neue MyDATEV App. Sie ermöglicht Ihnen eine sichere, einfache und mobile Kommunikation mit unserer Kanzlei – egal ob Sie im Büro, im Homeoffice oder unterwegs sind. Dokumente können hochgeladen, Nachrichten gelesen, Aufgaben bearbeitet und Freigaben erteilt werden. Und das alles über einen geschützten Kommunikationsweg, der speziell für sensible steuerliche und wirtschaftliche Informationen gedacht ist.

Der größte Vorteil für Sie: Sie behalten wichtige Vorgänge leichter im Blick und können viele Themen dann erledigen, wenn es gerade passt – ohne langes Suchen in E-Mails, ohne Medienbrüche und mit deutlich mehr Sicherheit beim Austausch vertraulicher Daten. Gerade in der Urlaubszeit kann das spürbar entlasten.

Neben diesem Top-Thema informieren wir Sie über die verschobene Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, neue Transparenzpflichten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, das kommende Recht auf Reparatur sowie aktuelle Änderungen für Minijobs und Pflegebetriebe. Passend zur Ferienzeit werfen wir außerdem einen Blick auf das Thema Urlaubssperren und erläutern, welche rechtlichen Rahmenbedingungen Arbeitgeber beachten sollten.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre, einen erfolgreichen Sommer und falls bei Ihnen gerade Urlaub ansteht eine erholsame Zeit. Sollten sich aus den vorgestellten Themen Fragen ergeben oder Sie individuellen Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen sehen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Für das gesamte Team von Helmig+Weber

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: MyDATEV App: sicher mit uns kommunizieren, Dokumente austauschen und Freigaben erteilen

Steuerliche und wirtschaftliche Themen enthalten fast immer vertrauliche Informationen: Steuerunterlagen, Lohnunterlagen, Auswertungen, Steuererklärungen, betriebliche Zahlen oder persönliche Rückfragen. Gleichzeitig soll die Kommunikation im Alltag möglichst einfach bleiben, gerade dann, wenn Sie nicht am Schreibtisch sitzen, im Homeoffice arbeiten oder unterwegs sind.

Mit der neuen MyDATEV App wird genau das deutlich komfortabler. Sie können künftig sicher mit unserer Kanzlei kommunizieren, Dokumente austauschen, Aufgaben bearbeiten und Freigaben erteilen – zentral, geschützt und auch mobil über Ihr Smartphone oder Tablet.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Wenn wir Rückfragen zu Ihrer Buchführung, Steuererklärung oder Lohnabrechnung haben, erhalten Sie diese künftig über einen geschützten Kommunikationsweg. Fehlende Unterlagen können Sie direkt hochladen, zum Beispiel ein Dokument, das Ihnen gerade vorliegt, oder ein Foto eines Belegs. Auch Rückmeldungen können Sie unmittelbar im jeweiligen Vorgang hinterlegen. Dadurch bleibt der Zusammenhang erhalten und Sie müssen später nicht in verschiedenen E-Mails oder Anhängen nach dem richtigen Stand suchen.

Ein weiterer Vorteil: Sie behalten offene Punkte besser im Blick. Nachrichten, Dokumente, Aufgaben und Freigaben befinden sich an einem zentralen Ort und sind direkt Ihrem Mandat zugeordnet. Das macht die Zusammenarbeit übersichtlicher und hilft dabei, Vorgänge schneller abzuschließen.

Besonders praktisch ist die App, wenn eine kurze Rückmeldung oder Freigabe benötigt wird. Sofern vorgesehen, können beispielsweise Steuererklärungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder E-Bilanzen digital geprüft und freigegeben werden. Das ist nicht nur komfortabel, sondern spart auch Zeit, insbesondere dann, wenn Sie gerade nicht im Büro sind.

Mehr Sicherheit für sensible Daten

Der wichtigste Punkt bleibt die Datensicherheit. Der Austausch erfolgt verschlüsselt über das DATEV-Rechenzentrum. Gerade bei sensiblen steuerlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Informationen ist das ein deutlich geschützterer Weg als der Versand per normaler E-Mail. Eine separate E-Mail-Verschlüsselung wird dadurch in vielen Fällen entbehrlich.

Für Sie bedeutet das: vertrauliche Informationen gelangen nicht über verschiedene Kommunikationskanäle oder ungeschützte Anhänge zu uns, sondern über einen sicheren und nachvollziehbaren Weg.

Mehr Flexibilität im Alltag

Mit der MyDATEV App können Sie viele Themen dann erledigen, wenn es für Sie passt: im Büro, im Homeoffice oder unterwegs. Sie können Nachrichten lesen, Dokumente hochladen, Aufgaben bearbeiten und Freigaben erteilen. Auf Wunsch informiert Sie die App per Push-Benachrichtigung über neue Nachrichten, Aufgaben oder Freigaben.

Gerade in Zeiten, in denen Mitarbeitende im Urlaub sind, Geschäftsführungen unterwegs arbeiten oder Unterlagen nicht immer am selben Ort verfügbar sind, kann das den Alltag spürbar erleichtern.

Was benötigen Sie für die Nutzung?

Damit Sie die MyDATEV App nutzen können, müssen Sie als Mandat für die Kommunikationsfunktionen freigeschaltet sein. Die meisten unserer Mandanten sind bereits freigeschaltet. Voraussetzung ist außerdem ein DATEV-Konto mit DATEV SmartLogin, das fast allen unserer Mandanten bereits zur Verfügung steht. Anschließend können Sie die MyDATEV App kostenlos im Apple App Store oder im Google Play Store herunterladen.

Die Einführung erfolgt in unserer Kanzlei schrittweise. Sobald Sie freigeschaltet sind, informieren wir Sie persönlich und stellen Ihnen eine kurze Anleitung für den Einstieg zur Verfügung.

Unser Ziel: weniger Aufwand, mehr Überblick, sichere Kommunikation

Mit der MyDATEV App möchten wir Ihnen nicht einfach ein weiteres Portal zumuten. Im Gegenteil: Die Kommunikation soll einfacher, sicherer und übersichtlicher werden. Sie sollen wichtige Vorgänge schneller finden, offene Aufgaben leichter erkennen und sensible Daten ohne Umwege geschützt mit uns austauschen können.

Gleichzeitig bleibt der persönliche Kontakt selbstverständlich erhalten. Die App ersetzt nicht unsere Beratung und auch nicht das persönliche Gespräch. Sie ergänzt die Zusammenarbeit dort, wo digitale Wege für Sie einen echten Mehrwert schaffen: bei Unterlagen, Rückfragen, Aufgaben und Freigaben.

DATEV entwickelt die Plattform laufend weiter. Künftig sollen weitere Funktionen hinzukommen, unter anderem eine stärkere Einbindung von DATEV Meine Steuern und DATEV Personal. Damit wird die digitale Zusammenarbeit Schritt für Schritt noch komfortabler.

Wir begleiten Sie bei der Einführung und unterstützen Sie selbstverständlich, wenn Sie Fragen zur Einrichtung oder Nutzung der MyDATEV App haben.

EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz: Umsetzung in Deutschland verzögert

Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Ziel der Richtlinie ist es, mehr Transparenz bei Gehältern zu schaffen und Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern abzubauen.

Die Umsetzung verzögert sich jedoch: Das Bundesfamilienministerium hat angekündigt, die neuen Regelungen erst bis Anfang 2027 in nationales Recht zu überführen. Ein konkreter Zeitpunkt für einen Gesetzentwurf steht derzeit noch nicht fest.

Für Unternehmen bedeutet das zunächst keine unmittelbaren neuen Pflichten. Die EU-Richtlinie gilt ohne ein entsprechendes deutsches Gesetz nicht direkt für private Arbeitgeber. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits heute mit den kommenden Anforderungen auseinandersetzen. Einzelne Grundsätze der Richtlinie – beispielsweise zur Definition von Entgelt oder zur Gleichwertigkeit von Tätigkeiten – könnten bereits vor der gesetzlichen Umsetzung in die Rechtsprechung einfließen.

Wir beobachten die weitere Entwicklung für Sie. Sobald die gesetzlichen Regelungen feststehen oder sich daraus konkreter Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen ergibt, informieren wir Sie selbstverständlich. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

Minijobs: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1. Juli 2026 möglich

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber eine bisher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag zu dokumentieren, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und die Änderung an die Minijob-Zentrale zu melden. Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht wird grundsätzlich ab dem Monat wirksam, der auf den Antragseingang folgt – vorausgesetzt, die Minijob-Zentrale widerspricht der Meldung nicht innerhalb eines Monats.

Wichtig zu wissen: Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann später nicht erneut rückgängig gemacht werden. Bestehen mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig, gilt die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht einheitlich für alle Beschäftigungen.

Sollten Beschäftigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder Sie Fragen zu den Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

Pflegebranche: Höhere Mindestlöhne seit 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 ist die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) in Kraft getreten. Sie erhöht die verbindlichen Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege und bestätigt den bestehenden Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub.

Die neuen Mindeststundenlöhne betragen:

  • Pflegehilfskräfte: 16,52 Euro (ab 1. Juli 2027: 16,95 Euro)
  • Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung: 17,80 Euro (ab 1. Juli 2027: 18,26 Euro)
  • Pflegefachkräfte: 21,03 Euro (ab 1. Juli 2027: 21,58 Euro)

Darüber hinaus stellt die Verordnung klar, dass Wegezeiten zwischen Patientinnen und Patienten sowie zwischen dem Pflegebetrieb und den Einsatzorten grundsätzlich zu vergüten sind. Für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften gelten weiterhin besondere Vergütungsregelungen.

Unverändert bleibt der zusätzliche Urlaubsanspruch: Beschäftigte in der Pflege haben bei einer Fünf-Tage-Woche neben dem gesetzlichen Mindesturlaub weiterhin Anspruch auf neun zusätzliche Urlaubstage.

Pflegeeinrichtungen sollten prüfen, ob Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Vergütungsregelungen an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen. Bei Fragen oder Handlungsbedarf unterstützen wir Sie gerne.

Recht auf Reparatur: Neue Vorgaben ab 31. Juli 2026

Bis zum 31. Juli 2026 muss die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, Produkte langlebiger zu machen und Reparaturen gegenüber einem Neukauf zu fördern.

Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger, Smartphones, Tablets, elektronische Displays sowie E-Bikes und E-Scooter. Hersteller werden künftig verpflichtet, diese Produkte über mehrere Jahre zu angemessenen Preisen zu reparieren und Ersatzteile bereitzuhalten – auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung. Eine Reparatur darf zudem nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Produkt bereits von einem unabhängigen Reparaturbetrieb instand gesetzt wurde.

Die neuen Regelungen gelten zunächst ausschließlich für den Verkauf an Verbraucher (B2C). Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B) sind derzeit nicht erfasst.

Neben der Reparaturpflicht müssen betroffene Unternehmen Verbraucher künftig umfassend über Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteile und Preise informieren. Außerdem sind interne Prozesse – beispielsweise im Kundenservice, bei Reklamationen und in der Gewährleistungsabwicklung – an die neuen Anforderungen anzupassen.

Unternehmen, die von den neuen Regelungen betroffen sind, sollten ihre Prozesse und Vertragsbeziehungen rechtzeitig überprüfen. Wenn Sie Fragen haben oder Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen sehen, kommen Sie gerne auf uns zu.

KI-generierte Inhalte: Neue Transparenzpflichten ab 2. August 2026

Ab dem 2. August 2026 gelten weitere Vorgaben der europäischen KI-Verordnung (AI Act). Unternehmen müssen künftig bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte transparent kennzeichnen.

Betroffen sind insbesondere sogenannte Deepfakes – also Bilder, Videos oder Audioinhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt oder verändert wurden und echt wirken können. Darüber hinaus können auch KI-generierte Texte kennzeichnungspflichtig sein, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Die Kennzeichnung muss für die Empfänger klar erkennbar sein. Wie diese konkret erfolgen soll, schreibt die Verordnung jedoch nicht vor.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Texte, die vor der Veröffentlichung einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen werden und für die eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung übernimmt. In diesen Fällen kann die Kennzeichnungspflicht entfallen.

Unternehmen, die KI für ihre externe Kommunikation, Marketingmaßnahmen oder Öffentlichkeitsarbeit einsetzen, sollten ihre Prozesse rechtzeitig überprüfen und an die neuen Transparenzanforderungen anpassen. Bei Fragen oder Handlungsbedarf unterstützen wir Sie gerne.

Urlaubssperre im Sommer: Was Arbeitgeber beachten sollten

Die Sommermonate sind Haupturlaubszeit – gleichzeitig stellen sie viele Unternehmen vor personelle Herausforderungen. Um den Betriebsablauf sicherzustellen, wird daher vereinzelt eine Urlaubssperre ausgesprochen. Doch eine solche Maßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten zu berücksichtigen. Eine Ablehnung oder Urlaubssperre ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender aus sozialen Gründen Vorrang haben.

Auch der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt bestehen:  Nach § 3 BUrlG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche beziehungsweise 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, die möglichst zusammenhängend gewährt werden sollen. Bereits genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen kommt eine Rücknahme in Betracht.

Gerade in der Ferienzeit empfiehlt sich daher eine frühzeitige Urlaubsplanung, um betriebliche Erfordernisse und die Interessen der Beschäftigten bestmöglich miteinander in Einklang zu bringen.

Bei Fragen zur rechtssicheren Urlaubsplanung oder zum Umgang mit Urlaubssperren unterstützen wir Sie gerne.

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