Juni 2026


Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,

der Steueralltag bleibt abwechslungsreich - und manchmal zeigt sich erst im Detail, ob sich eine Gestaltung steuerlich trägt oder ob das Finanzamt am Ende doch die rote Karte zeigt. In dieser Ausgabe geht es deshalb um ganz unterschiedliche Themen, die eines gemeinsam haben: Sie wirken zunächst speziell, können in der Praxis aber schnell relevant werden.

Wir schauen unter anderem auf Dienstreisen mit dem privaten Pkw trotz vorhandenem Firmenwagen, auf die Frage, wann ein Wohnmobil tatsächlich als Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung taugt, und auf neue Rechtsprechung zur Gelangensbescheinigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Außerdem geht es um Umsatzsteuer bei der Überlassung von Kühlräumen, Corona-Sonderzahlungen und ein sehr praktisches Warnsignal für Unternehmen: betrügerische Zahlungsaufforderungen rund um die Offenlegung von Jahresabschlüssen.

Kurz gesagt: Viel Stoff, aber kein trockenes Steuerlatein. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie eingeordnet – damit Sie wissen, wo Sie aufpassen sollten, welche Nachweise wichtig sind und wann eine vermeintlich einfache Lösung steuerlich doch nicht ganz so einfach ist.

Herzliche Grüße

Für das gesamte Team von Helmig+Weber

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Werbungskosten bei Dienstreisen trotz Firmenwagen

Wer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen darf, kann die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Auto in bestimmten Konstellationen nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen einer anderen Person überlassen wird und dadurch überhaupt erst Kosten für das private Fahrzeug entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH, 21.01.2026) stuft solche Aufwendungen als unangemessen ein.

Die Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privatwagen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Grundsätzlich können Kosten für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw als Werbungskosten angesetzt werden. Das gilt jedoch nur, soweit die Kosten beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.

Im konkreten Fall war:

  • ein Firmenwagen für Dienstreisen vorhanden,
  • die dienstlichen Tankkosten wären vom Arbeitgeber getragen worden,
  • der Firmenwagen wurde aus rein privaten Gründen der Ehefrau überlassen,
  • der Arbeitnehmer nutzte deshalb seinen privaten Sportwagen für Dienstreisen.

Damit beruhte die Nutzung des Privatwagens allein auf privaten Motiven. Die Kosten für die Dienstreisen wären bei Nutzung des Firmenwagens gar nicht entstanden. Der BFH wertete diese Aufwendungen deshalb als der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach allgemeiner Auffassung unangemessen.

In der Folge sind die gesamten Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privat-Pkw nicht als Werbungskosten abziehbar.

Keine umsatzsteuerfreie Vermietung bei Überlassung von Kühlräumen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Überlassung von Kühlräumen für Leichen keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung ist. Entscheidend ist, dass der Bestatter den Leichnam aktiv verwahrt und kühlt – und damit weit mehr leistet als die bloße Überlassung von Räumlichkeiten.

Grundsatz: Umsatzsteuerfrei ist nur die passive Überlassung von Grundstücken oder Rechten. Erbringt der Eigentümer darüber hinaus eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten, ist die Vermietung selbst nicht die ausschlaggebende Dienstleistung.

Daher ist die Überlassung von Kühlräumen und -zellen für Leichen keine steuerfreie Vermietungsleistung. Vielmehr wurde eine Leistung erbracht, bei der der Kunde den Leichnam in den Gewahrsam des Bestatters übergab und der Bestatter für die gekühlte Aufbewahrung des Leichnams sorgte.

BFH-Urteil https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610073/

Neues zur Gelangensbescheinigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne Gelangensbestätigung steuerfrei sein kann. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer sorgfältig geprüft und dokumentiert hat, dass die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden soll. Eine Gelangensbestätigung ist seit 2013 für den Vertrauensschutz nicht mehr zwingend erforderlich.

Der Unternehmer kommt seinen Nachweispflichten "ihrer Art nach" nach, wenn folgendes geprüft und dokumentiert ist:

  • qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr.,
  • Prüfung von Name, Anschrift und Vertretungsmacht,
  • vertragliche Festlegung der Ausfuhr, erkennbarer Bestimmungsort aus Vertrag und Rechnung.

Bereits nach früherer BFH-Rechtsprechung kann eine vertragliche Erklärung, die Ware in einen bestimmten EU-Staat zu verbringen, ausreichen, wenn Bestimmungsort und Abnehmer klar dokumentiert sind.

BFH-Urteil: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610080/

Anrechnung von Corona-Sonderzahlungen auf freiwillige Arbeitgeberleistungen

Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers bleiben steuerfrei, auch wenn sie mit anderen freiwilligen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Bonus verrechnet werden. Entscheidend ist, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und dazu dient, Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Corona-Sonderzahlungen steuerfrei sind, wenn sie auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld angerechnet werden und gab der Klägerin damit Recht.

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit lauten:

  • Zahlung im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.3.2022,
  • wegen der Corona-Krise zur Abmilderung von Belastungen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
  • bis maximal 1.500 EUR pro Arbeitnehmer.

Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der vertraglich vereinbarte Grundlohn. Eine Leistung gilt als "zusätzlich", wenn sie nicht auf diesen Grundlohn angerechnet wird und wenn der Grundlohn nicht zugunsten der Zusatzleistung herabgesetzt wird.

BFH-Urteil: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610090/

Kann ein Wohnmobil ein doppelter Haushalt sein?

Ein Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort anerkannt werden. Verbleibt es jedoch nicht dauerhaft am Beschäftigungsort, scheidet der Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung aus.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun, dass das Finanzamt die streitigen Aufwendungen zurecht nicht als Werbungskosten anerkannte.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Begriff des "Wohnens" ist hierbei weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, in der der Arbeitnehmer wohnen kann und von der er sich zur Arbeit begibt.

Demzufolge sei auch ein Wohnmobil grundsätzlich für ein "Wohnen" am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Ausschlaggebend sei allerdings, dass das Wohnmobil nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, sondern eben "mobil" ist. Damit ist das Kriterium, dass die Zweitwohnung dauerhaft und räumlich getrennt vom Haupthausstand am Beschäftigungsort sein muss, nicht erfüllt.

Jahresabschlüsse von Unternehmen: Vorsicht bei "Fake-Zahlungsaufforderungen"

Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz warnen immer wieder vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderungen. Unternehmen hätten angeblich ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht und sollten jetzt an die angegebene Bankverbindung überweisen. Tun Sie es nicht! Klicken Sie nicht auf irgendwelche Links! Öffnen Sie keine Anhänge! Auch, wenn viel Druck gemacht wird.

Richtig ist:

  • Es gibt ein Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt mit Hauptsitz in Bonn hat aber nichts mit der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu tun.
  • Dafür ist nämlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Sie bekommen tatsächlich Post von dieser Behörde aus Bonn, wenn ein Bußgeld gegen Sie wegen der (verspäteten) Veröffentlichung von Jahresabschlüssen festgesetzt wird.
  • Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften wie eine GmbH & Co. KG müssen jährlich Informationen aus ihrer Rechnungslegung fristgerecht offen- bzw. hinterlegen.
  • Richtig ist (leider) auch: Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kostet - und zwar nicht wenig!
  • Wenn ein Unternehmen seinen Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, wird ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro festgesetzt - und das kann die Behörde vollstrecken lassen.

Betrüger nutzen jedoch scheinbar oft das Halbwissen über die Pflichten und die Sanktionen aus. Verbreitet sind betrügerische Zahlungsaufforderungen wegen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger - offenbar mit dem Absender „Bundesamt der Justiz“, manchmal auch mit Bußgeld-Androhung.

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