März 2024


Liebe Mandanten und Partner,

mit wachsamen Augen verfolgen wir die aktuellen Diskussionen im Bundestag, wo auch für Sie und uns relevante Themen auf der Agenda stehen. In der Zwischenzeit haben wir in unserem März-Newsletter – der etwas kürzer ausfällt als gewohnt - Themen für Sie vorbereitet, die nicht weniger interessant sind.

In unserem Top-Thema erfahren Sie etwa, wie Sie als Arbeitgeber an die steuerliche Identifikationsnummer Ihrer Mitarbeiter kommen können. Die ist erforderlich für die elektronische Lohnsteuerübermittlung und es kommt immer mal vor, dass sie aus verschiedenen Gründen nicht vorliegt.

Was es mit dem Progressionsvorbehalt genau auf sich hat, lesen Sie im folgenden Thema. Spätestens wenn Sie Einkommensersatzleistungen erhalten haben und diese in der Einkommensteuererklärung angeben müssen, könnten Sie sich diese Frage stellen.

Ich wünsche Ihnen Freude beim Lesen und einen entspannten Start ins Wochenende!

Andreas Weber


Top-Thema: Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer von Arbeitnehmern für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen

Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in den Fällen, wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt hat.

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese dennoch nicht durch das Finanzamt erhalten, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde legen.

Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich?

Im Einkommensteuergesetz existiert der Begriff "Progressionsvorbehalt". Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt.

  1. inländische Lohn- und Einkommensersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1
    1 EStG).

  2. Auslandseinkünfte.
    • ausländische Einkünfte bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
    • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungs-abkommens - DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
    • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).
    • Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz wird man gerecht, indem steuerbefreite Komponenten erst bei der Progression berücksichtigt werden. Die befreiten Einkommenskomponenten werden deshalb nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt.

Vereinfacht ausgedrückt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen:

Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen:

30.000,00 EUR

abzgl. darin enthaltene steuerfreie Einkünfte:

-10.000,00 EUR

zu versteuern bleiben:

20.000,00 EUR

Dafür Steuersatz nach der Grundtabelle (9,8 %)

1.960,00 EUR

Steuersatz für 30.000,00 EUR (15,7 %)

(4.710,00 EUR)

Steuer wegen Anwendung des Progressionssatzes auf zu versteuerndes Einkommen von 20.000,00 EUR

3.140,00 EUR

Mehrsteuer wegen Anwendung des Progressionssatzes

1.180,00 EUR

  • Daraus folgt: Ist auf die Einkünfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erhöhen.
  • Liegen negative Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese im Ergebnis den Steuersatz. Verluste können folglich zu einem Steuersatz von Null führen. Ausgenommen sind negative Einkünfte, bei denen ein Verlustausgleichsverbot besteht.

Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. So entschied das Hessische Finanzgericht.

Führung einer PC-Kasse ohne festes Zuordnungskriterium - Schätzung rechtmäßig

Wenn Einzelaufzeichnungen nach Erstellung des Tagesendsummenbons (Z-Bons) nachträglich programmseitig umorganisiert werden, sodass das einmal chronologisch vergebene Zuordnungskriterium (Datensatznummer) gelöscht wird, besteht aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kassenführung eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

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