März 2026
Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,
der März bringt nicht nur die ersten Frühlingszeichen, sondern auch wieder einige steuerliche Neuerungen und Entwicklungen.
Im Mittelpunkt stehen in diesem Monat neue Anforderungen bei Vermietungseinkünften. Für Vermieter kann es daher sinnvoll sein, die steuerliche Situation regelmäßig zu überprüfen.
Darüber hinaus informieren wir Sie über weitere interessante Entwicklungen – etwa über neue Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, den erhöhten Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer sowie aktuelle Aspekte rund um das Grundsteuer-Reformgesetz. Außerdem gehen wir u. a. auf Nießbrauch-Ausgleichszahlungen und die steuerliche Behandlung von Stellplatzkosten im Zusammenhang mit dem geldwerten Vorteil bei Firmenwagen ein.
Viel Spaß beim Lesen – und wie immer sind wir gern persönlich für Ihre Fragen da!
Herzliche Grüße
Für das gesamte Team von Helmig + Weber
Ihr Andreas Weber
Top-Thema: Neue Anforderungen bei Vermietungseinkünften - Das müssen Sie beachten!
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2025 ergeben sich für Vermieter neue Anforderungen. Die Finanzverwaltung verlangt künftig in den amtlichen Formularen zusätzliche Angaben zu vermieteten Immobilien.
Welche Informationen künftig verpflichtend sind - Im Rahmen der Steuererklärung müssen teilweise detailliertere Angaben zur Immobilie gemacht werden. Dazu können insbesondere gehören:
- Daten aus dem Notarvertrag
- Angaben zum Bauantrag
- das Fertigstellungsdatum der Immobilie
Diese Informationen helfen dem Finanzamt unter anderem dabei, die Absetzung für Abnutzung (AfA) korrekt zu prüfen und einzuordnen.
Warum Bau- und Fertigstellungsdaten wichtig sind - Das Fertigstellungsdatum und Angaben zum Bau sind für die steuerliche Abschreibung der Immobilie entscheidend. Nur wenn diese Daten vollständig vorliegen, kann die Abschreibung korrekt berechnet werden. Die entsprechenden Angaben erfolgen in der Anlage V der Einkommensteuererklärung.
Gesetzliche Grundlagen - Die Besteuerung von Einkünften, die auf Immobilien beruhen auf verschiedenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere:
- § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) – Private Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Immobilien
Darüber hinaus ergeben sich Anforderungen aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sowie den Einkommensteuerrichtlinien (EStR).
Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung erzielen, bitten wir Sie alle relevanten Unterlagen – insbesondere Notarverträge, Bauunterlagen und Informationen zum Fertigstellungsdatum – frühzeitig bereitzuhalten und uns mit den Einkommensteuerbelegen einzureichen.
Bei Fragen zu den neuen Anforderungen oder zur steuerlichen Behandlung Ihrer Immobilie stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2026 - Was Sie wissen müssen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gibt es eine wichtige Änderung bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Die Pauschale wurde auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Diese Anpassung betrifft insbesondere Pendler, die täglich zur Arbeit fahren und bisher von einer gestaffelten Pauschale profitiert haben.
Was ändert sich konkret?
Bisher konnten Steuerpflichtige für die ersten 20 Kilometer einer Strecke 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Erst ab dem 21. Kilometer galt die höhere Pauschale von 38 Cent. Mit der Reform entfällt diese Unterscheidung, sodass ab 2026 für jede gefahrene Strecke – egal wie lang – pauschal 38 Cent pro Kilometer abgesetzt werden können. Dies führt zu einer spürbaren Entlastung für Pendler, die regelmäßig lange Strecken zur Arbeit zurücklegen.
Pendlerpauschale erhöht, aber tatsächliche Kosten oft günstiger!
Trotz der Erhöhung der Pauschale müssen Pendler beachten, dass die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg in vielen Fällen über der neuen Pauschale liegen können. Die Pendlerpauschale ist eine pauschale Absetzung, die nicht die tatsächlichen Kosten widerspiegelt. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend zu machen.
Für weitere Informationen oder bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen, die für Sie optimale Lösung zu finden.
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass das Halten von Oldtimern als Anlageobjekt nicht zu einer erweiterten Grundstückskürzung im Rahmen der Gewerbesteuer führt. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die Immobilien als Kapitalanlage halten und in der Vergangenheit möglicherweise von der erweiterten Grundstückskürzung profitiert haben.
Was bedeutet die Entscheidung?
Nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) können Steuerpflichtige, die Grundstücke vermieten oder verpachten, eine sogenannte erweiterte Grundstückskürzung beantragen, um ihre Gewerbesteuerlast zu senken. Eine solche Kürzung ist jedoch nur dann möglich, wenn alle Tätigkeiten der Gesellschaft eine steuerlich zulässige Tätigkeit darstellt.
In dem vor dem BFH verhandelten Streitfall ging es um das Halten von Oldtimern als reinem Anlageobjekt. Auch wenn in diesem Fall keine Einnahmen aus der Tätigkeit erzielt wurden – das bloße Halten von Oldtimern ohne eine aktive Verwertung – wurde die erweiterte Grundstückskürzung nicht gewährt. Der BFH stellte fest, dass das Halten von Oldtimern als rein passives Verwaltungshandeln nicht den Anforderungen des GewStG entspricht, da diese Tätigkeit nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeit anerkannt wird.
Fazit und Auswirkungen auf Steuerpflichtige
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Steuerpflichtige, die Immobilien und andere Sachwerte - wie Oldtimer als reine Anlageobjekte in Gesellschaften halten.
Sollten Sie Immobilien oder andere Sachwerte wie Oldtimer als Anlageobjekte halten, empfehlen wir Ihnen, die steuerlichen Implikationen dieser Entscheidung zu prüfen. Auch wenn keine Einnahmen erzielt werden, kann die erweiterte Grundstückskürzung nicht beansprucht werden, wenn es sich um eine nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit handelt. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre steuerliche Situation zu klären und die bestmögliche steuerliche Gestaltung zu finden.
Für weitere Rückfragen oder eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Achtung Omnibus! Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung: Neue steuerliche Regelungen ab 2026
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt. Dieses Gesetz bringt neben den Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit auch wichtige Änderungen in mehreren steuerlichen Bereichen. Insbesondere betrifft dies die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten sowie Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Die neuen Regelungen treten voraussichtlich ab 2026 in Kraft.
Wesentliche steuerliche Änderungen im Überblick:
1. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG)
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken. Die bisherige Regelung zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG wird präzisiert, insbesondere im Hinblick auf die Aufteilung der Vorsteuer bei solchen Grundstücken, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt werden. Neu ist nun, dass bei der Vorsteueraufteilung in diesen Fällen vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen – also der Flächenschlüssel – vorzunehmen ist. Diese Methode beschreibt die bevorzugte Aufteilung, da sie eine objektive Grundlage für die Berechnung bietet.
In bestimmten Fällen, in denen eine andere Aufteilungsmethode zu einem noch präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führt, kann diese ebenfalls angewandt werden. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige im Einzelfall weiterhin die Möglichkeit haben, eine abweichende Methode zu wählen, wenn dies zu einer genaueren steuerlichen Erfassung führt.
2. Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (§ 19a Abs. 3 EGAO und § 257 Abs. 4 HGB)
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten. Ab 2026 sind diese Belege nunmehr für zehn Jahre aufzubewahren. Die Gesetzesänderung dient der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und soll insbesondere dazu beitragen, groß angelegte Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäfte effektiver zu verfolgen.
Die verlängerte Aufbewahrungsfrist stellt sicher, dass relevante Unterlagen für eine mögliche steuerliche Überprüfung über einen längeren Zeitraum zugänglich bleiben und Steuerhinterziehung aufgedeckt werden kann. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Transparenz im Finanzwesen zu erhöhen und die Verfolgung von Steuerdelikten zu erleichtern.
Wir empfehlen alle Geschäftsunterlagen zu archivieren. Sollten Sie hierbei Fragen haben oder Beratung von unserer Seite benötigen, kommen Sie gern auf uns zu.
Erhöhung des Mindesthebesatzes für Gewerbesteuer: Maßnahme gegen steuerlich motivierte Standortverlagerungen
Am 14. Januar 2026 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für eine wichtige steuerliche Änderung verabschiedet: Der gesetzliche Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben. Ziel dieser Maßnahme ist es, steuerlich motivierte Standortverlagerungen von Unternehmen in Gemeinden mit besonders niedrigen Gewerbesteuersätzen einzudämmen.
Warum wird der Mindesthebesatz erhöht?
Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes reagiert die Bundesregierung auf die zunehmende Praxis, dass Unternehmen ihren Sitz gezielt in Kommunen mit besonders niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen verlagern, um von geringeren Steuerbelastungen zu profitieren. Dies führte in der Vergangenheit zu einem ungleichen steuerlichen Wettbewerb zwischen den Gemeinden. Um diesem Trend entgegenzuwirken und eine gleichmäßigere Steuerlast für Unternehmen zu gewährleisten, wird nun der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer erhöht.
Wesentliche Änderungen im Detail:
Mindesthebesatz: Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer, der von den Kommunen mindestens angewendet werden muss, wird von 200 % auf 280 % angehoben. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die ihren Sitz in Gemeinden mit niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen haben und möglicherweise aufgrund des steuerlichen Drucks ihren Standort verlagern könnten. Das Gesetz zielt darauf ab, dass Kommunen keine künstlich niedrigen Sätze mehr anbieten, die Unternehmen lediglich aus steuerlichen Gründen anziehen, ohne eine adäquate Gegenleistung für die öffentliche Infrastruktur und Dienstleistungen zu erbringen. Als Beispiel: In Hanau wurde der Hebesatz für die Gewerbesteuer von 430 % auf 458 % angehoben.
Grundsteuer-Reformgesetz für verfassungsgemäß erklärt – BFH-Entscheidung und mögliche Folgen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens im grundsteuerlichen Bewertungsrecht nach dem Bundesmodell für verfassungsgemäß gehalten werden. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung im Zusammenhang mit der Grundsteuer-Reform dar und bestätigt, dass die neue Regelung zur Berechnung des Grundsteuerwerts, insbesondere für vermietete Immobilien, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Was bedeutet die Entscheidung des BFH?
Die Entscheidung des BFH betrifft die Berechnung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell, das im Zuge der Reform des Grundsteuerrechts eingeführt wurde. Der Ertragswert ist eine zentrale Größe bei der Bewertung von vermieteten Wohnungen und anderen Immobilien. Der BFH hat nun festgestellt, dass die Berechnung des Grundsteuerwerts nach den neuen Vorgaben verfassungsgemäß ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die gesetzlichen Vorgaben zur Bewertung berücksichtigen, nach Ansicht des BFH, die typischen Gegebenheiten der Immobilienmärkte und ermöglichen eine sachgerechte und gerechte Bewertung von Immobilien.
Diese Entscheidung wird als Meilenstein in der Umsetzung der Grundsteuer-Reform betrachtet, die darauf abzielt, das bisherige System der Grundsteuer an die aktuellen verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen und gerechter zu gestalten.
Mögliche weitere rechtliche Auseinandersetzungen
Trotz der Entscheidung des BFH gibt es noch nicht das letzte Wort in der Sache. Haus & Grund Deutschland sowie der Bund der Steuerzahler Deutschland haben bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BFH bestätigen oder aufheben wird. Darüber hinaus sind auch einige Landesgrundsteuergesetze, darunter das Hessische Grundsteuergesetz, derzeit auf dem Prüfstand des BFH. Dies bedeutet, dass möglicherweise auch in den kommenden Monaten weitere wichtige Entscheidungen zu den Grundsteuergesetzen auf Landesebene getroffen werden.
Nießbrauch-Ausgleichszahlung bei Verzicht: Steuerpflichtige Einkünfte möglich
Im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken und Immobilien kann es zu einem Verzicht auf Nießbrauchrechte und einer damit verbundenen Zahlung kommen, die steuerliche Folgen nach sich zieht. Eine solche Nießbrauch-Ausgleichszahlung, die im Fall des Verzichts oder der Übertragung des Nießbrauchs gezahlt wird, kann in einigen Fällen als steuerpflichtiges Einkommen gewertet werden.
Was ist eine Nießbrauch-Ausgleichszahlung?
Der Nießbrauch ist ein rechtliches Instrument, das einer Person das Recht gibt, ein Grundstück oder eine Immobilie zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne jedoch Eigentümer des Grundstücks zu sein. Kommt es zu einem Verzicht auf Nießbrauchrechte, wird häufig eine Ausgleichszahlung vereinbart, um den Verlust der Nutzung oder der Erträge zu kompensieren. Diese Ausgleichszahlung hat steuerliche Konsequenzen, da sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) betrachtet wird.
Rechtliche Grundlage der Besteuerung
Die Besteuerung einer Nießbrauch-Ausgleichszahlung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), speziell nach den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Wird die Zahlung im Rahmen des Verzichts auf den Nießbrauch als Ausgleich für die entgangenen Erträge aus einer Immobilie gezahlt, kann sie als steuerpflichtige Miet- oder Pachteinnahme gewertet werden.
Falls Sie über den Verzicht auf Nießbrauchrechte nachdenken oder eine Nießbrauch-Ausgleichszahlung erhalten haben, empfehlen wir, die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen. Diese Zahlungen könnten unter Umständen als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten, was zu einer Steuerpflicht führt. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre steuerliche Situation zu klären und Ihre Steuererklärung entsprechend anzupassen.
Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil bei Firmenwagen: BFH-Entscheidung
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Stellplatzkosten oder Kosten für eine Garage, die von Arbeitnehmern selbst getragen werden, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Das bedeutet, dass die Überlassung eines Stellplatzes steuerlich als eigenständiger Vorteil behandelt wird, der vom Firmenwagen getrennt zu versteuern ist.
Was bedeutet das für die steuerliche Behandlung?
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern häufig Firmenwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Für die private Nutzung des Firmenwagens entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil, der steuerpflichtig ist und als Teil des Arbeitslohns versteuert werden muss. In der Praxis wird dieser Vorteil in der Regel mit der 1 %-Regelung berechnet, bei der 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt wird. Zudem kommt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein zusätzlicher Vorteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer hinzu.
Stellplatzkosten: Können sie den geldwerten Vorteil mindern?
In vielen Fällen mieten Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage, um ihren Firmenwagen abzustellen. Die zentrale Frage war, ob diese selbst getragenen Stellplatzkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mindernd beeinflussen können. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin die Stellplatzkosten, die ihre Arbeitnehmer an sie zahlten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils vom zu versteuernden Betrag abgezogen. Das Finanzamt sah das jedoch anders und war der Auffassung, dass diese Stellplatzkosten nicht abgezogen werden dürften, da sie nicht Teil der Gesamtkosten des Fahrzeugs sind.
BFH-Entscheidung: Stellplatz ist eigenständiger Vorteil
Der BFH bestätigte diese Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Stellplatzkosten als eigenständiger geldwerter Vorteil zu behandeln sind. Die Überlassung eines Stellplatzes durch den Arbeitgeber wird steuerlich getrennt vom Firmenwagen behandelt. Das bedeutet, dass auch dann, wenn Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst aufkommen, diese Kosten nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mildern. Für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen und auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage anmieten, bedeutet dies, dass diese Stellplatzkosten keine Auswirkungen auf die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs haben. Arbeitgeber müssen daher die Stellplatzkosten und den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung weiterhin getrennt voneinander betrachten und versteuern.