März 2026


Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,

Steuern bleiben spannend – auch im März, auch wenn man es ihnen auf den ersten Blick nicht immer ansieht.
Während draußen langsam der Frühling startet, bringt auch das Steuerrecht wieder frischen „Wind“ mit sich: neue Anforderungen, aktuelle Urteile und einige Änderungen, die man besser frühzeitig auf dem Schirm hat.

Diesen Monat geht es unter anderem um zusätzliche Angaben bei Vermietungseinkünften, Anpassungen bei der Pendlerpauschale sowie spannende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – inklusive Themen, mit denen man nicht unbedingt rechnet (Stichwort: Oldtimer).

Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie eingeordnet, verständlich aufbereitet und mit unserer Einschätzung versehen. So wissen Sie nicht nur, was sich ändert – sondern vor allem auch, was das konkret für Sie bedeutet.

Und wenn Sie bei einzelnen Themen tiefer einsteigen möchten oder sich unsicher sind: Melden Sie sich einfach bei uns. Genau dafür sind wir da.

Herzliche Grüße

Für das gesamte Team von Helmig + Weber

Ihr Andreas Weber

Top-Thema: Neue Anforderungen für Vermieter ab der Steuererklärung 2025

Für Vermieter wird es ab der Einkommensteuererklärung 2025 etwas detaillierter: Die Finanzverwaltung verlangt künftig zusätzliche Angaben zu vermieteten Immobilien.

Was wird konkret abgefragt?
Unter anderem müssen folgende Informationen angegeben werden:

  • Daten aus dem Notarvertrag
  • Angaben zum Bauantrag
  • Fertigstellungsdatum der Immobilie

Diese Angaben dienen vor allem dazu, die Abschreibung (AfA) korrekt zu prüfen.

Warum das wichtig ist - Gerade Bau- und Fertigstellungsdaten sind entscheidend für die richtige steuerliche Abschreibung. Ohne vollständige Angaben kann es hier schneller zu Rückfragen oder Verzögerungen kommen – und der Aufwand steigt leider auf allen Seiten.

Unsere Bitte an Sie - Damit wir Ihre nächste Steuererklärung dennoch möglichst effizient vorbereiten können, bitten wir Sie, die genannten Unterlagen bereits jetzt zusammenzustellen und uns frühzeitig zur Verfügung zu stellen.

Bei Fragen unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne.

Entfernungspauschale ab 2026: Mehr Geld für Pendler

Ab 2026 wird die Entfernungspauschale deutlich vereinfacht: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können künftig 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angesetzt werden.

Die bisherige Staffelung entfällt damit komplett. Statt 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer gilt künftig ein einheitlicher Satz – unabhängig von der Entfernung. Vor allem Pendler mit längeren Arbeitswegen profitieren davon.

Wichtig zu wissen: Alternativ können auch die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Deren Ermittlung ist zwar mit zusätzlichem Aufwand verbunden, kann sich im Einzelfall aber durchaus lohnen.

Für alle, die ihre Lohnabrechnung über uns laufen lassen: Die erhöhte Pauschale haben wir bereits seit Anfang Januar berücksichtigt – Sie können sich darauf verlassen, dass hier alles sauber umgesetzt ist.

Wenn Sie unsicher sind, welche Variante für Sie die beste ist, sprechen Sie uns gerne an – wir kümmern uns darum.

Oldtimer im Betriebsvermögen: Keine erweiterte Grundstückskürzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Halten von Oldtimern als Anlageobjekt nicht unter die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung im Gewerbesteuerrecht fällt.

Die erweiterte Grundstückskürzung setzt voraus, dass eine Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Bereits zusätzliche, nicht begünstigte Tätigkeiten können dazu führen, dass die Kürzung insgesamt versagt wird.

Im entschiedenen Fall wurden Oldtimer neben Immobilien als reine Anlageobjekte gehalten. Auch ohne aktive Nutzung oder laufende Einnahmen sah der BFH hierin keine zulässige Nebentätigkeit. Das bloße Halten der Oldtimer wurde als schädlich eingestuft – mit der Folge, dass die erweiterte Grundstückskürzung nicht gewährt wurde.

Auswirkungen für die Praxis - Die Entscheidung zeigt, dass bereits geringfügige „Nebentätigkeiten“ zur gewerblichen Prägung führen und damit gewerbesteuerliche Nachteile auslösen können. Dies gilt auch dann, wenn keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden.

Wenn Sie Immobilien zusammen mit weiteren Vermögenswerten in einer Gesellschaft halten, sollte die Struktur sorgfältig geprüft werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und steuerlich sauber zu gestalten.

Achtung „Omnibus“: Neue steuerliche Regelungen ab 2026

Ein sogenanntes „Omnibusgesetz“ ist ein Gesetzespaket, in dem mehrere – oft ganz unterschiedliche – Regelungen gemeinsam „mitfahren“. Statt einzelner Gesetze werden also verschiedene Themen gebündelt in einem Schritt beschlossen.

Genau ein solches Paket hat der Gesetzgeber hier geschnürt: Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt. Neben der eigentlichen Zielrichtung bringt es auch relevante steuerliche Änderungen, die voraussichtlich ab 2026 gelten.

Wesentliche Änderungen im Überblick

1. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Die Regelung zur Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) wird konkretisiert:
Bei Grundstücken, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, ist die Vorsteuer künftig vorrangig nach dem Flächenschlüssel (Verhältnis der Nutzflächen) aufzuteilen.

Damit schafft der Gesetzgeber mehr Klarheit und stellt eine objektive Standardmethode in den Vordergrund.

Eine abweichende Aufteilung bleibt zwar weiterhin möglich, allerdings nur dann, wenn sie im Einzelfall zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führt. Die Hürden hierfür dürften in der Praxis jedoch höher liegen, sodass der Flächenschlüssel künftig regelmäßig der maßgebliche Aufteilungsmaßstab sein wird.

2. Verlängerte Aufbewahrungsfristen
Für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten gilt ab 2026 eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Ziel ist insbesondere eine effektivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung, etwa im Zusammenhang mit Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen.

Unser Hinweis: Auch wenn sich die verlängerten Fristen nicht unmittelbar auf alle Unternehmen auswirken, zeigt sich einmal mehr: Dokumentation und saubere Archivierung gewinnen weiter an Bedeutung.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Unterlagen optimal organisieren, sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie dabei.

Gewerbesteuer: Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, der den Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer von 200 % auf 280 % anheben soll.

Hintergrund ist eine Entwicklung der letzten Jahre: Unternehmen haben ihren Sitz zunehmend in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen verlagert, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Das führte zu einem spürbaren Ungleichgewicht zwischen den Kommunen.

Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes soll dieser „Steuerwettbewerb nach unten“ begrenzt und eine gleichmäßigere Belastung sichergestellt werden.

Was bedeutet das konkret?
Kommunen dürfen künftig keinen Hebesatz unterhalb von 280 % mehr festlegen. Besonders betroffen sind damit Standorte, die bisher gezielt mit sehr niedrigen Gewerbesteuersätzen geworben haben.

Zum Vergleich: In vielen Städten liegt das Niveau ohnehin deutlich darüber – in Hanau beispielsweise aktuell bei 458 %.

Unser Hinweis: Für bestehende Strukturen mit „niedrig besteuerten“ Standorten lohnt sich ein genauer Blick. Wir prüfen gerne mit Ihnen, ob und wo sich Handlungsbedarf ergibt.

Grundsteuer: BFH hält Bundesmodell für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Bewertung von Immobilien nach dem Bundesmodell – insbesondere das Ertragswertverfahren – ist verfassungsgemäß.

Damit schafft der BFH zunächst Klarheit für die Grundsteuer-Reform. Gerade bei vermieteten Immobilien ist der Ertragswert die zentrale Größe für die Berechnung des Grundsteuerwerts. Nach Auffassung des Gerichts bilden die gesetzlichen Vorgaben die tatsächlichen Verhältnisse am Immobilienmarkt ausreichend ab und ermöglichen eine sachgerechte Bewertung.

Was bedeutet das für Sie - Die aktuelle Rechtslage wird durch die Entscheidung gestärkt – die Grundsteuerbescheide auf Basis des Bundesmodells bleiben damit zunächst bestehen.

Aber: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Gegen die Entscheidung wurden bereits Verfassungsbeschwerden angekündigt. Zudem stehen auch einzelne Landesregelungen weiterhin auf dem Prüfstand.

Unser Hinweis: Die Entwicklung bleibt dynamisch. Wir behalten die weitere Rechtsprechung für Sie im Blick und informieren Sie, sobald sich Handlungsbedarf ergibt.

Nießbrauch-Ausgleichszahlung bei Verzicht: Steuerpflichtige Einkünfte möglich

Im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken und Immobilien kann es zu einem Verzicht auf Nießbrauchrechte und einer damit verbundenen Zahlung kommen, die steuerliche Folgen nach sich zieht. Eine solche Nießbrauch-Ausgleichszahlung, die im Fall des Verzichts oder der Übertragung des Nießbrauchs gezahlt wird, kann in einigen Fällen als steuerpflichtiges Einkommen gewertet werden.

Was ist eine Nießbrauch-Ausgleichszahlung?

Der Nießbrauch ist ein rechtliches Instrument, das einer Person das Recht gibt, ein Grundstück oder eine Immobilie zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne jedoch Eigentümer des Grundstücks zu sein. Kommt es zu einem Verzicht auf Nießbrauchrechte, wird häufig eine Ausgleichszahlung vereinbart, um den Verlust der Nutzung oder der Erträge zu kompensieren. Diese Ausgleichszahlung hat steuerliche Konsequenzen, da sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) betrachtet wird.

Die Besteuerung einer Nießbrauch-Ausgleichszahlung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), speziell nach den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Wird die Zahlung im Rahmen des Verzichts auf den Nießbrauch als Ausgleich für die entgangenen Erträge aus einer Immobilie gezahlt, kann sie als steuerpflichtige Miet- oder Pachteinnahme gewertet werden.

Falls Sie über den Verzicht auf Nießbrauchrechte nachdenken oder eine Nießbrauch-Ausgleichszahlung erhalten haben, empfehlen wir, die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen. Diese Zahlungen könnten unter Umständen als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten, was zu einer Steuerpflicht führt. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre steuerliche Situation zu klären und Ihre Steuererklärung entsprechend anzupassen.

Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil bei Firmenwagen: BFH-Entscheidung

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Stellplatzkosten oder Kosten für eine Garage, die von Arbeitnehmern selbst getragen werden, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Das bedeutet, dass die Überlassung eines Stellplatzes steuerlich als eigenständiger Vorteil behandelt wird, der vom Firmenwagen getrennt zu versteuern ist.

Was bedeutet das für die steuerliche Behandlung?

Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern häufig Firmenwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Für die private Nutzung des Firmenwagens entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil, der steuerpflichtig ist und als Teil des Arbeitslohns versteuert werden muss. In der Praxis wird dieser Vorteil in der Regel mit der 1 %-Regelung berechnet, bei der 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt wird. Zudem kommt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein zusätzlicher Vorteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer hinzu.

In vielen Fällen mieten Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage, um ihren Firmenwagen abzustellen. Die zentrale Frage war, ob diese selbst getragenen Stellplatzkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mindernd beeinflussen können. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin die Stellplatzkosten, die ihre Arbeitnehmer an sie zahlten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils vom zu versteuernden Betrag abgezogen. Das Finanzamt sah das jedoch anders und war der Auffassung, dass diese Stellplatzkosten nicht abgezogen werden dürften, da sie nicht Teil der Gesamtkosten des Fahrzeugs sind.

BFH-Entscheidung: Stellplatz ist eigenständiger Vorteil
Der BFH bestätigte diese Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Stellplatzkosten als eigenständiger geldwerter Vorteil zu behandeln sind. Die Überlassung eines Stellplatzes durch den Arbeitgeber wird steuerlich getrennt vom Firmenwagen behandelt. Das bedeutet, dass auch dann, wenn Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst aufkommen, diese Kosten nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mildern. Für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen und auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage anmieten, bedeutet dies, dass diese Stellplatzkosten keine Auswirkungen auf die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs haben. Arbeitgeber müssen daher die Stellplatzkosten und den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung weiterhin getrennt voneinander betrachten und versteuern.

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