Mai 2026
Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,
der Frühling bringt frischen Wind – und einige steuer- und rechtspolitische Entwicklungen, die Unternehmen und Arbeitnehmer betreffen.
Aktuell im Fokus: Die Kippung der steuerfreien Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR. Die Zahlung einer Entlastungsprämie wird nun doch nicht steuerfrei möglich werden. Unternehmen, die Mitarbeitende unterstützen möchten, müssen eine Unterstützung nach den bestehenden steuerlichen Regeln abwickeln. Wer Alternativen prüfen möchte, sollte Höhe, Form und Dokumentation sorgfältig planen, um Risiken zu vermeiden.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die geplante Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige. Das bisherige Sicherheitsnetz könnte entfallen, daher lohnt es sich, bestehende Fälle oder laufende Planungen zeitnah zu prüfen.
Auch aktuelle Urteile zeigen: Finanzämter gehen beim Anscheinsbeweis bei Gesellschafter-Geschäftsführern von einer Privatnutzung von Firmen-Pkw schnell von Nachforderungen aus.
Im Newsletter finden Sie auch einen Link auf die zahlreichen kostenfreien Erklärvideos auf unserer Homepage, die Ihnen in verständlicher Sprache komplexe Themen erklären.
Insgesamt haben wir wie immer die wichtigsten Entwicklungen kompakt für Sie zusammengefasst. Wenn eines der Themen bei Ihnen relevant wird, sprechen Sie uns gerne an – oft steckt im Detail mehr Gestaltungsspielraum, als man denkt.
Herzliche Grüße
Für das gesamte Team von Helmig+Weber
Ihr Andreas Weber
Top-Thema: Entlastungsprämie gekippt
Die ursprünglich geplante steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR für Mitarbeitende ist vom Bundesrat, also von den Ländern, abgelehnt worden. Zahlungen werden in diesem Zusammenhang nicht steuerfrei möglich.
Praxis für Unternehmen:
Freiwillige Boni oder Sachleistungen können wie gehabt weiterhin gewährt werden, unterliegen jedoch der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Die Planung und Dokumentation der Zahlungen ist entscheidend, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
Unser Fazit:
Die Entlastungsprämie ist aktuell vom Tisch. Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden unterstützen möchten, müssen die Zahlungen nach den bestehenden steuerlichen Regeln gestalten. Wer Alternativen prüfen möchte, sollte Höhe, Form und Abwicklung sorgfältig planen, um Risiken zu vermeiden. Gesetzliche Änderungen könnten in Zukunft erneut Chancen eröffnen, daher lohnt es sich, die Entwicklungen im Blick zu behalten.
Verzinsung von Steuernachzahlungen - so können Steuerpflichtige handeln
Wenn es zu Steuernachzahlungen kommt, fallen grundsätzlich Zinsen an. Der Zinslauf für Nachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2024 beginnt mit Ablauf des 31.05.2026! Diese Verzinsung kann schnell zu einem spürbaren finanziellen Faktor werden, besonders bei größeren Beträgen.
Praxis für Unternehmen:
- Die Zinspflicht beginnt in der Regel vom Tag nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist.
- Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Sondervorauszahlung zu stellen, um die Zinsbelastung zu senken oder zu vermeiden.
- Die Beantragung erfordert eine klare Berechnung des erwarteten Steuerbetrages und sollte rechtzeitig vor Fälligkeit erfolgen.
Unser Fazit:
Zinsbelastungen bei Steuernachzahlungen können Unternehmen kurzfristig stark belasten. Wenn Sie eine Verzinsung vermeiden möchten, sprechen Sie uns bitte kurzfristig an. Wer die Möglichkeit der Sondervorauszahlung prüft und rechtzeitig handelt, kann finanzielle Spielräume schaffen und unnötige Kosten vermeiden.
Mögliche Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige - Handlungsbedarf prüfen
Auf den ersten Blick klingt es nach einem abstrakten steuerrechtlichen Thema: Die strafbefreiende Selbstanzeige ermöglicht es Steuerpflichtigen, bisher unvollständig erklärte Sachverhalte zu korrigieren, ohne dass Strafzahlungen oder -verfahren drohen.
Auf den zweiten Blick zeigt sich die Dringlichkeit: Aktuelle Berichte deuten darauf hin, dass diese Möglichkeit künftig eingeschränkt oder sogar abgeschafft werden könnte. Für Steuerpflichtige, bei denen noch nicht alle steuerlichen Themen vollständig erklärt sind, kann daraus kurzfristiger Handlungsbedarf entstehen.
Für die Praxis bedeutet das: Eine frühzeitige Prüfung der eigenen steuerlichen Situation kann helfen, Risiken zu vermeiden und bestehende Möglichkeiten der Selbstanzeige noch zu nutzen. Dabei gilt: Jede Situation ist individuell, und eine vertrauliche Beratung ist entscheidend, um die richtigen Schritte zu planen.
Unser Fazit:
Die potenzielle Änderung erhöht den Druck, bestehende steuerliche Angelegenheiten zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Wer jetzt handelt, sichert sich Optionen und minimiert das Risiko späterer steuerlicher Nachteile.
Anscheinsbeweis bei Gesellschafter-Geschäftsführer - Privatnutzung von Firmen-Pkw oft angenommen
Auch ein vertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot schützt einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht davor, dass das Finanzamt eine private Nutzung seines betrieblichen Pkw unterstellt.
Die Logik dahinter: Der sogenannte Anscheinsbeweis geht davon aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagen regelmäßig auch privat nutzt. Dies bestätigte jüngst ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).
Konkret ging es um eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen hielt. Zwar wurden in Gesellschafterbeschlüssen ausschließlich betriebliche Nutzungen festgelegt, Fahrtenbücher existierten jedoch nicht. Im Rahmen einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Berechnet wurde diese pauschal mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen für die Fahrzeuge – bestehend aus einem angenommenen privaten Nutzungsanteil von 20 % zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 %.
Sowohl das Finanzgericht Hessen als auch der BFH bestätigten diese Sichtweise. Für die Praxis bedeutet das: Verträge oder Beschlüsse über ein Privatnutzungsverbot alleine genügen nicht, um eine private Nutzung steuerlich eindeutig auszuschließen. Fahrtenbücher oder andere Nachweise bleiben entscheidend, um eine tatsächliche private Nutzung zu dokumentieren oder auszuschließen.
Unser Fazit:
Die Entscheidung macht deutlich, dass der Anscheinsbeweis ein mächtiges Instrument der Finanzverwaltung ist. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt daher: Klare Dokumentation und Nachweise sind unerlässlich, um steuerliche Risiken zu minimieren – sonst können auch formale Vereinbarungen ins Leere laufen.
Hinweis: Der Beschluss des BFH ist rechtsverbindlich und sollte bei der betrieblichen Nutzung von Pkw stets berücksichtigt werden.
Abschiedsfeier des Arbeitgebers - Keine Lohnsteuer für den Ruheständler
Auf den ersten Blick ist es eine selbstverständliche Geste: Ein Empfang zur Verabschiedung eines Mitarbeitenden in den Ruhestand soll Dank und Anerkennung ausdrücken. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt nun klar: Solche Kosten führen beim ausscheidenden Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn – und damit auch nicht zu steuerlichen Belastungen.
Auf den zweiten Blick zeigt sich die präzise Regelung: Entscheidend ist, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Selbst wenn die Kosten anteilig auf den Mitarbeitenden selbst oder auf seine eingeladenen Familienangehörigen entfallen, bleibt die Zuwendung steuerfrei.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber können Abschiedsfeiern weiterhin großzügig gestalten, ohne dass beim ausscheidenden Mitarbeitenden Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Gleichzeitig wird die bewährte Linie des BFH bestätigt, der solche Anerkennungen schon bisher als steuerneutral eingestuft hat.
Unser Fazit:
Die Entscheidung erleichtert die Planung von Ruhestandsveranstaltungen und schafft Rechtssicherheit. Arbeitgeber können persönliche Wertschätzung zeigen, ohne dass der Dank für den Arbeitnehmer steuerliche Nachteile mit sich bringt.
Hinweis: Die Entscheidung ist rechtsverbindlich und bestätigt die bisherige BFH-Rechtsprechung zu steuerfreien Aufwendungen des Arbeitgebers für Mitarbeiterfeste.
Neue Grenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücke - Veränderung der Beurteilung von Kleinflächen
Teile eines Grundstücks, die betrieblich genutzt werden, müssen nicht zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden.
Die Erleichterung für Unternehmen: Grundstücksteile gelten nur dann als eigenbetrieblich genutztes Vermögen, wenn sie größer als 30 qm sind oder einen Wert von mehr als 40.000 EUR haben. Für solche Grundstücksteile entfällt die folgenreiche Bilanzierungspflicht.
Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen können kleinere Grundstücksflächen ohne aufwändige Bewertung oder buchhalterische Trennung nutzen, was Verwaltungsaufwand und steuerliche Komplexität reduziert.
Unser Fazit:
Die neue Regelung verändert den Umgang mit geringwertigen Grundstücksteilen – eine grundsätzlich praxisnahe Anpassung, die gerade für kleinere Betriebe im Blick behalten sollten.
Hinweis: Die Vereinfachung gilt laut Einkommensteuerrichtlinien für eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und muss bei der steuerlichen Behandlung entsprechend berücksichtigt werden.
Hinweis für Sie! Bewirtungskosten - richtige Dokumentation entscheidend
Damit Bewirtungskosten steuerlich anerkannt werden, müssen Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt sein. Bei Beträgen über 250 EUR ist zusätzlich eine vollständige Bewirtungskostenabrechnung erforderlich. Hierbei sind sämtliche für eine Rechnung erforderlichen Bestandteile Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt auch nur ein Pflichtbestandteil, wird der Vorsteuerabzug versagt. Sorgfältige Dokumentation schützt vor steuerlichen Beanstandungen und sichert den vollen Abzug.
Kurz erklärt statt lange gesucht!
Steuerliche und digitale Themen werden nicht unbedingt einfacher – aber manchmal zumindest verständlicher.
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