September 2026


Liebe Mandanten und Freunde der Kanzlei,

der September markiert für viele Unternehmen den Übergang in die letzte wichtige Phase des Jahres. Investitionen werden konkretisiert, Projekte vorangetrieben und erste Entscheidungen für 2027 vorbereitet.

Top-Thema unseres September-Newsletters ist diesmal die Forschungszulage. Denn steuerlich geförderte Forschung und Entwicklung findet nicht nur in Laboren oder großen Technologieunternehmen statt. Auch mittelständische Unternehmen, die eigene Produkte, Prozesse, technische Lösungen oder Software weiterentwickeln, können profitieren.

Außerdem informieren wir über den Investitionsbooster, die besondere Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge und den möglichen Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden. Weitere Themen sind steuerfreie Gehaltsextras, darunter der Kindergartenzuschuss sowie die neuen Nachweispflichten beim Laden eines betrieblichen Pkw zu Hause.

Gerade bei Entwicklungsprojekten, Investitionen oder neuen Vergütungsbausteinen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Einordnung. Sprechen Sie uns deshalb gerne an, bevor Sie größere Entscheidungen umsetzen.

Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Für das gesamte Team von Helmig+Weber

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Forschungszulage: Nicht nur für klassische Forschungsunternehmen interessant

Forschung und Entwicklung klingt zunächst nach Labor, Großkonzern oder Technologieunternehmen. Tatsächlich kann die steuerliche Forschungszulage aber auch für mittelständische Unternehmen interessant sein.

Förderfähig können Vorhaben sein, bei denen neue Produkte, Verfahren oder technische Lösungen entwickelt oder bestehende Lösungen wesentlich weiterentwickelt werden. Auch eigene Softwareentwicklungen können grundsätzlich infrage kommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse ausgerichtete ist, planmäßig durchgeführt wird und mit technischen oder wissenschaftlichen Unsicherheiten verbunden ist.

Für förderfähige Anwendungen, die seit dem 1. Januar 2026 entstehen, wurde die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Bei Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, können außerdem Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Das Antragsverfahren erfolgt in zwei Schritten: Zunächst prüft die Bescheinigungsstelle "Forschungszulage", ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt. Anschließend wird die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt. Wenn Sie eigene technische Lösungen, Produkte, Prozesse oder Software entwickeln, sprechen Sie uns frühzeitig an. Gemeinsam können wir prüfen, ob eine Förderung grundsätzlich infrage kommt.

Dienstwagen zu Hause laden: Das gilt seit 2026

Wird ein betrieblicher Elektro- oder Hybrid-Pkw zu Hause geladen, gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Vorgaben. Die bisherigen monatlichen Ladestrompauschalen wurden abgeschafft. Stattdessen müssen die tatsächlich geladenen Strommengen nachgewiesen werden.

Für den Nachweis kann beispielsweise ein gesonderter Zähler in der Wallbox oder im Fahrzeug verwendet werden. Dieser muss nach dem aktuellen BMF-Schreiben nicht zwingend eichrechtskonform sein. Kann der betriebliche Anteil nicht direkt ausgelesen und zugeordnet werden, können Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten ausreichen.

Die nachgewiesene Strommenge kann entweder mit dem individuellen Strompreis oder mit der neuen Strompreispauschale bewertet werden. Bei den tatsächlichen Kosten dürfen neben dem Preis je Kilowattstunde auch anteilige Grundgebühren berücksichtigt werden. Alternativ kann der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittsstrompreis für private Haushalte verwendet werden. Das Wahlrecht muss für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden.

Prüfen Sie und Ihre Mitarbeiter, ob Ihre Wallbox oder Ihr Fahrzeug die geladenen Strommengen getrennt erfassen kann. Werden Ladekosten durch den Arbeitgeber erstattet oder bei einem betrieblichen Fahrzeug berücksichtigt, sollten Messung, Zuordnung und gewählte Berechnungsmethode nachvollziehbar dokumentiert werden. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der praktischen Umsetzung benötigen.

Steuerfreie Gehaltsextras: Mehr Netto für Mitarbeitende

Gehaltserhöhungen sind für Arbeitgeber regelmäßig mit zusätzlichen Lohnnebenkosten verbunden und auch bei den Mitarbeitenden kommt vom zusätzlichen Brutto nicht alles netto an. Eine interessante Ergänzung können deshalb steuerfreie oder steuerbegünstigte Gehaltsextras sein.

Die Möglichkeiten sind vielfältig: Ein zusätzlich zum Gehalt gewährtes Jobticket kann beispielsweise die täglichen Fahrtkosten reduzieren. Auch ein betriebliches Fahrrad oder e-Bike kann steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Für kleinere Wünsche kommen bestimmte Gutscheine oder Guthabenkarten infrage. Entsprechende Sachbezüge können innerhalb der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei bleiben.

Auch die Gesundheit der Mitarbeitenden kann gefördert werden. Für bestimmte qualifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung können Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt bis zu 600 Euro pro Mitarbeitendem und Kalenderjahr steuerfrei übernehmen. Denkbar sind beispielsweise zertifizierte Kurse zur Bewegungsförderung, Stressbewältigung oder Suchtprävention. Ein gewöhnlicher Zuschuss zum Fitnessstudio erfüllt die Voraussetzungen dagegen nicht automatisch.

Für Eltern kann ein Kindergartenzuschuss besonders attraktiv sein. Arbeitgeber können die tatsächlichen Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und die Betreuungskosten durch entsprechende Nachweise belegt werden. Nicht begünstigt sind beispielsweise Kosten, die ausschließlich auf die Verpflegung des Kindes entfallen.

Welches Extra sinnvoll ist, hängt von der Lebenssituation der Mitarbeitenden und den Möglichkeiten des Unternehmens ab. Während Berufspendler besonders von einem Jobticket profitieren können, ist für junge Familien möglicherweise der Kindergartenzuschuss wertvoller. Richtig ausgewählt, zeigen solche Leistungen Wertschätzung und können das Vergütungspaket gezielt ergänzen.

Entscheidend ist jedoch die korrekte Gestaltung, denn für die einzelnen Leistungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen, Höchstgrenzen und Dokumentationspflichten. Wenn Sie Ihr Vergütungsmodell ergänzen möchten, sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam prüfen wir, welche Möglichkeiten zu Ihrem Unternehmen passen.

Investitionsbooster: Wer 2026 investiert, kann schneller abschreiben

Stehen in diesem Jahr noch Investitionen an? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf den geplanten Anschaffungszeitpunkt. Für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit wieder die degressive Abschreibung genutzt werden.

Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes und maximal 30 Prozent betragen. In den Folgejahren wird die Abschreibung jeweils vom verbleibenden Restbuchwert berechnet.

Ein vereinfachtes Beispiel: Investiert ein Unternehmen 100.000 Euro in eine neue Maschine und kann der Höchstsatz genutzt werden, beträgt der jährliche Abschreibungssatz 30 Prozent. Im Anschaffungsjahr ist allerdings zu beachten, dass die Abschreibung grundsätzlich zeitanteilig nach den verbleibenden Monaten des Jahres berechnet wird. Im Folgejahr wird der Prozentsatz auf den dann noch vorhandenen Restbuchwert angewendet.

Die Investition wird dadurch insbesondere in den ersten Jahren steuerlich stärker berücksichtigt. Insgesamt können jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Sie planen eine größere Investition? Sprechen Sie uns am besten vor der Anschaffung an. Dann können wir den Investitionszeitpunkt und die steuerlichen Auswirkungen gemeinsam betrachten.

Elektrofahrzeuge: 75 Prozent Abschreibung im Anschaffungsjahr

Für Unternehmen, die über die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs nachdenken, gibt es einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz. Für bestimmte betriebliche Elektrofahrzeuge wurde eine besonders schnelle Abschreibung eingeführt.

Die Regelung gilt für neue Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den folgenden fünf Jahren sind Abschreibungssätze von 10 %, 5 % , 3 % und 2 % vorgesehen.

Bei einem begünstigten Elektrofahrzeug mit Anschaffungskosten von beispielsweise 60.000 Euro könnten damit bereits im Anschaffungsjahr 45.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Entlastung wird dadurch deutlich in die ersten Jahre vorgezogen.

Eine schnellere Abschreibung bedeutet allerdings nicht, dass insgesamt mehr als die Anschaffungskosten abgezogen werden können. Der Vorteil liegt vor allem im Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung und der damit verbundenen Liquiditätswirkung. Vor der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs lohn sich deshalb eine individuelle Berechnung.

Gebäudeabschreibung: Wann eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden kann

Für vermietete Gebäude gelten grundsätzlich gesetzlich festgelegte Abschreibungssätze. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachweislich kürzer, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine höhere jährliche Abschreibung angesetzt werden.

Für den Nachweis können sich Eigentümer grundsätzlich verschiedener geeigneter Methoden bedienen. Häufig wird ein Sachverständigengutachten genutzt. Daraus muss nachvollziehbar hervorgehen, über welchen Zeitraum das Gebäude voraussichtlich noch entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Berücksichtigt werden können insbesondere der technische Zustand, eine wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Einschränkungen.

Das Finanzgericht München hat allerdings deutlich gemacht, dass ein Gutachten nicht automatisch zu einer kürzeren Abschreibungsdauer führt. Im entschiedenen Fall wurde die beantragte kürzere Nutzungsdauer nicht anerkann.t Gegen sie sprach unter anderem, dass eine weitere wirtschaftlich sinnvolle Nutzung beziehungsweise eine Sanierung und alternative Nutzung der Gebäude möglich erschien.

Entscheidend sind daher stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Auch die Kosten des Gutachtens sollten vorab gegen den möglichen steuerlichen Vorteil abgewogen werden.

Von Mandanten häufig gefragt: Meine Belege verschwinden in DATEV Unternehmen online. Was muss ich tun?

Sie haben einen Beleg in DATEV Unternehmen online hochgeladen, können ihn später aber nicht mehr an der gewohnten Stelle finden? Keine Sorge: In den meisten Fällen ist der Beleg nicht gelöscht. Häufig wurde er bereits einem Kontoumsatz zugeordnet, als bezahlt gekennzeichnet oder wird aufgrund der ausgewählten Ansicht beziehungsweise Filter nicht mehr angezeigt.

Für einen besseren Überblick empfehlen wir die Nutzung von DATEV Bank online. Dort sehen Sie die Kontoumsätze Ihrer angebundenen Bankkonten und können direkt prüfen, ob einem Zahlungseingang oder einer Abbuchung bereits ein digitaler Beleg zugeordnet wurde. Durch einen Klick auf den jeweiligen Kontoumsatz lässt sich der verknüpfte Beleg wieder aufrufen.

Ein Beispiel: Sie haben eine Lieferantenrechnung hochgeladen und anschließend bezahlt. DATEV kann den Beleg anhand von Betrag, Datum und weiteren Angaben automatisch dem passenden Kontoumsatz zuordnen. Dadurch erscheint er möglicherweise nicht mehr in der bisherigen offenen Ansicht, bleibt aber über den entsprechenden Umsatz in Bank online auffindbar.

Ist noch kein Beleg verknüpft, kann die Zuordnung auch manuell vorgenommen werden. So entsteht nach und nach eine übersichtliche Verbindung zwischen Kontobewegungen und Belegen. Das erleichtert Ihnen die Kontrolle und unterstützt zugleich eine vollständige und effiziente Buchführung.

Unser Tipp: Suchen Sie einen bereits hochgeladenen Beleg, prüfen Sie zunächst den entsprechenden Kontoumsatz in Bank online. Sollten Sie den Beleg dort ebenfalls nicht finden oder Unterstützung bei der Einrichtung benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Aus unserer Kanzlei: Gemeinsam unterwegs

Mit unserer neuen Rubrik "Aus unserer Kanzlei" möchten wir Ihnen künftig gelegentlich einen kleinen Einblick in unseren Kanzleialltag und unser Miteinander geben. Denn neben der gemeinsamen Arbeit gehören auch besondere Erlebnisse zu dem, was uns als Team verbindet.

Bei unserem diesjährigen Betriebsausflug ging es zunächst gemeinsam mit Alpakas auf Wanderung. Anschließend besichtigten wir das Kloster Eberbach und ließen den Tag bei einer Weinprobe und einem gemeinsamen Essen ausklingen. Eine schöne Mischung aus Natur, Kultur, Genuss und vor allem viel gemeinsamer Zeit.

Ein weiteres besonderes Erlebnis war außerdem unser Feierabendgrillen. Bei gutem Essen und in entspannter Runde konnten wir gemeinsam die Sonnenfinsternis beobachten, natürlich bestens ausgestattet mit den passenden Schutzbrillen.

Solche Momente machen unseren Kanzleialltag besonders: Wir lachen gemeinsam, erleben Neues und lernen uns auch außerhalb der Arbeit immer wieder anders kennen. Das stärkt unser Miteinander, schafft neue Energie und hilft uns dabei, als eingespieltes und gut gelauntes Team auch für Sie, unsere Mandanten, bestmöglich da zu sein.

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