FAQ-Details

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber ab 2015?

Neben seinen Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zukünftig auch eine Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG zu erfüllen. Hiernach sind durch den Arbeitgeber

  • Beginn,
  • Ende und
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit

spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 

Zuletzt aktualisiert am 4. Dezember 2014 von Andreas Weber.

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