FAQ-Details

Wie sind im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen hinsichtlich der Verfahrensänderung zu behandeln?

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind von dieser Verfahrensänderung nicht betroffen, da die Gewinnausschüttungen dann nicht zu den (privaten) Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gehören, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Insofern hat der Kapitalertragsteuerabzug keine Abgeltungswirkung, und die Kapitalerträge sind als Teil der Gewinneinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Die Kirchensteuer auf diese Einkünfte wird ausschließlich nachträglich an Hand der Steuererklärung, und ggf. nach einer einheitlichen und gesonderte Feststellung, festgesetzt (Ausnahme: auf dieser Basis festgesetzte individuelle Vorauszahlungen). Auf die einzubehaltende Kapitalertragsteuer ist keine Kirchensteuer als Zuschlag mit abzuziehen. Dies betrifft insbesondere Genossenschaftsanteile, die die gewerblich tätigen Mitglieder - GmbH, die an der GmbH & Co. KG als Kommanditisten beteiligt sind (Sonderbetriebsvermögen), oder die Fälle der Betriebsaufspaltungen mit einer natürlichen Person als Besitzunternehmer.

Die beteiligten Personen können selbstverständlich im Hinblick auf anderweitige private Kapitalerträge einen Sperrvermerk beantragen. Dies spielt aber hinsichtlich der im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen keine Rolle, weil die jeweiligen Gesellschaften dann für diese Anteilseigner das Kirchensteuerabzugsmerkmal gar nicht abfragen (dürfen). Dass Ihnen diese Informationen seitens des Anteilseigners auch tatsächlich vorliegen und bekannt sind, liegt allerdings allein in der Verantwortung des Anteilseigners selbst.

Hat eine Gesellschaft ausschließlich Anteilseigner, die die Beteiligung im Betriebsvermögen halten, kann sie auch von einer Teilnahme am Verfahren bzw. bereits der Registrierung ganz absehen, solange sicher feststeht, dass sich in dem Zeitraum, für den die nächste Gewinnausschüttung vorzunehmen wäre, an dieser Sachlage auch nichts ändert.

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2014 von Andreas Weber.

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