Februar 2023


Liebe Mandanten und Partner,

die Zeit rast - auch im Jahr 2023 - gefühlt schneller denn je. Jetzt ist schon die 5. Jahreszeit vorbei und die Krankheitswellen mit und ohne "C" ereilen die Unternehmen.

Eine wesentliche Änderung gibt es seit dem 01.01.2023 für Arbeitgeber - die Ärzte sind in den meisten Fällen verpflichtet, keine gelben Zettel mehr auszustellen, sondern die Krankheit nur noch elektronisch zu attestieren. Arbeitgeber müssen sich dann selbst um das "Herunterladen" der "elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" kümmern. Unsere Mandanten brauchen davor keine Angst zu haben - wir haben einfachste Prozesse etabliert, die das mit wenigen Mausklicks für Sie erledigen…

Wir hoffen, dass wir diese Prozesse vergeblich erarbeitet haben, weil wir Ihnen und Ihren Mitarbeitenden nur allerbeste Gesundheit wünschen und Sie deshalb noch Zeit für die anderen Themen in unserem Newsletter übrighaben.

In diesem Sinne: Passen Sie auf sich auf!

Ihr Andreas Weber


Top-Thema: Bye-bye gelber Zettel (der Abruf funktioniert für unsere Mandanten jetzt auch komfortabel)

Der sogenannte gelbe Zettel ist Geschichte.

Seit 1. Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch elektronisch übermittelt. Da die Krankenkassen die Daten den Arbeitgebern oder den lohnabrechnenden Stellen nicht automatisch zur Verfügung stellen, müssen diese die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rechtzeitig vor der Berechnung der Löhne abrufen.

Wie das sehr komfortabel geht, haben wir unter www.helmig-weber.de/eAU dargestellt.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Alle Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet.

Private Nutzer, die pro Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe auf einer Plattform tätigen oder mit ihren Verkäufen auf Online-Marktplätzen mehr als 2.000,00 EUR Einnahmen erzielen, müssen automatisch an das Finanzamt gemeldet werden.

Alle gewerblichen Nutzer, also Einzelhändler, die auf entsprechenden Plattformen Waren verkaufen, müssen von den Plattformbetreibern mit all ihren getätigten Verkäufen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Bis zum 31.01.2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern Daten über alle Verkäufe des Kalenderjahres, die Namen der Verkäufer, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen übermitteln.

Hinweis: Die Meldepflicht gilt pro Plattform.

Jedem, der über entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur Verkäufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen Dienstleistungen (z. B. Übernachtungen über Airbnb, Verkauf von Eintrittskarten über Online-Plattformen).

Eine Ausnahme von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenständen durch Privatpersonen dar, die keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind (z. B. Schmuck). Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B. Elektrogeräte, Autos, etc.) fallen nicht unter diese Ausnahme.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist länderübergreifend angelegt und gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels elektronischem Austausch von Daten zwischen den Finanzbehörden.

Hinweis: Man gehört zum Verkäuferkreis, wenn man mehr als 30 Verkäufe auf einem Online-Marktplatz tätigt. Dann sollte man dem Finanzamt glaubhaft belegen können, warum die Verkäufe stattgefunden haben, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Energiepreispauschale für Studierende unterliegt nicht der Besteuerung

Studierende und Fachschüler erhalten - auf Antrag - eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200,00 EUR. Voraussetzung für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben hat, trat das Gesetz am 21.12.2022 in Kraft (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG).

Diese Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen und sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200,00 EUR haben:

  • Studierende
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen

Da die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten (z. B. Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachschülern beantragt werden.

Bund und Länder wollen gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickeln, über die die Auszahlung beantragt werden kann.

Weitere Entlastungen für Studierende

Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung aufgrund der steigenden Energiepreise einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230,00 EUR. Dieser wird zurzeit ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses i. H. von 345,00 EUR, welcher auch vom Bundesrat gebilligt worden ist, ist für Ende Januar, Anfang Februar 2023 vorgesehen. Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300,00 EUR erhalten, welche zusammen mit dem Lohn ausgezahlt wurde. Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Seit 01.01.2023 ist das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver geworden. Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022, welches am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor.

Durch das Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 01.01.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererklärung 2023 bzw. auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags für 2023 haben können.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf sechs Euro pro Tag ab 01.01.2023 angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann ab 01.01.2023 für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260,00 EUR pro Jahr statt bisher 600,00 EUR absetzen. Diesen Höchstbetrag können Beschäftigte nutzen, die an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice arbeiten - unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.

Die Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Aber: Das Finanzamt gewährt die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich, sondern verrechnet diese Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 1.000,00 EUR erhöht sich ab 01.01.2023 auf 1.230,00 EUR.

Häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260,00 EUR geltend machen (sog. Jahrespauschale). Damit müssen Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln.

Sollten die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260,00 EUR um ein Zwölftel (=105,00 EUR/Monat).

Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer bei unklaren Verhältnissen

Um die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer in Gang zu setzen, muss der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) zu erfüllen. So entschied das Sächsische Finanzgericht.

Der Anlauf der Festsetzungsfrist wurde im Streitfall auch nicht aus anderen Gründen in Gang gesetzt. Die Anzeige des Erbfalls durch andere als den Erben, zum Beispiel eine Bank, lasse die Festsetzungsfrist nicht beginnen.

Bei völlig unklaren Verhältnissen könne im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorliegen. Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt werde, stehe es im Ermessen des Finanzamts, den Erbschaftsteuerbescheid diesem gegenüber zu erlassen.

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