(Teil-)Erlass von Grundsteuer

Grundsteuererlass bei Mietausfall jetzt beantragen

Einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent können Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, verlangen. Anträge für 2020 können bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, etwa wegen Leerstand, aber auch wegen außergewöhnlicher Ereignisse, etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden. Für 2020 könnten wegen Corona-bedingter Mietausfälle auch bei Vermietern gewerblich genutzter Ladenlokale eventuell die Voraussetzungen für einen Grundsteuer-Erlass vorliegen.

Sind die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wenn eine Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen hat, beträgt der Erlass 50 Prozent. Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG).

Grundsteuererlass setzt unverschuldeten Mietausfall voraus

Ein Erlass von Grundsteuer ist immer dann möglich, wenn die Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit begründet sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Dies können etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden sein.

Voraussetzung für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer ist, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet hat. Bei nicht vermieteten Wohnungen sind daher ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge nachweisen können.

Problematisch für Coronabedingte Mietausfälle sind die Tatbestände, in denen Vermieter wegen der Corona-Pandemie ihren Mietern die Miete gestundet oder erlassen haben. Hier besteht u.E. keine Chance auf einen Grundsteuererlass, weil Vermieter den Mietausfall in diesem Fall selbst zu verantworten hätten. Allerdings sollten Vermieter einen Erlass-Antrag zwecks Wahrung der Frist auch stellen, wenn nach Corona-bedingten Mietrückständen noch unklar sei, ob es zu einer Nachzahlung kommt.


Bitte beachten Sie, dass ohne vollständige Angaben in folgender Tabelle kein Erlassantrag gestellt werden kann.

Die Angaben zum Grundstück finden Sie in ihrem letzten Grundsteuerbescheid. (Diese Bescheide liegen uns in der Regel NICHT vor).

  • Kassenzeichen
  • Zuständige Gemeinde
  • Objekt
  • Bezeichnung
  • Ort
  • Aktenzeichen Finanzamt
  • Steuerpflichtiger
  • Ertragsminderung in Prozent
  • Ausführlicher Grund für den unverschuldeten Ertragsausfall
  • Nachweis der Bemühungen über Vermietungsabsicht

Der Antrag wird die Städte und Gemeinden sehr intensiv geprüft und es wird in aller Regel zu Rückfragen und Belegan- oder -nachforderungen kommen.



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Die gesetzliche Grundlage für den Erlass finden Sie hier.