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Konjunkturpaket

Konjunkturpaket allgemeines

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 umfangreiche steuerliche Erleichterungen und Hilfen beschlossen, darunter die befristete Senkung der Umsatzsteuer und den Kinderbonus. Diese und viele weitere Maßnahmen sind zentrale Bestandteile des beispiellosen Konjunkturpakets, mit dem Deutschland gestärkt aus der Coronakrise hervorgehen soll.

Die beschlossenen Regierungsentwürfe gehen am kommenden Freitag ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, d.h. der Bundestag wird in erster Lesung beschließen um dann am 29.06.2020 den Beschluss des Gesetzes in den Bundesrat zur Entscheidung zu bringen. Anders als in "normalen" Zeiten ist stark davon auszugehen, dass sämtliche angekündigten Maßnahmen auch in nahezu unveränderter Form die parlamentarischen Hürden nehmen werden und so in Gesetze umgesetzt werden. 


Maßnahmen im Konjunkturpaket

Dafür werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen: (Quelle Bundesfinanzministerium.de)

  • Die Umsatzsteuer wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das stärkt die Kaufkraft und kommt insbesondere Bürgerinnen und Bürgern mit geringeren Einkommen zugute, die einen größeren Teil ihres Einkommens ausgeben. Diese und weitere Maßnahmen werden im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt.
  • Familien erhalten einmalig einen Kinderbonus von 300 Euro je Kind. Dazu wird das Kindergeld entsprechend aufgestockt. Das stärkt die gesamtwirtschaftliche Nachfrage zielgerichtet dort, wo es besonders notwendig ist. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Um die Einkommen von Alleinerziehenden zu stabilisieren, wird der Entlastungsbeitrag in der Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.000 Euro mehr als verdoppelt.
  • Mit der „Sozialgarantie 2021“ werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40 % stabilisiert. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Das entlastet Nettoeinkommen von Beschäftigten und schafft Verlässlichkeit für Unternehmen.
  • Der einfache Zugang zur Grundsicherung ohne Vermögensprüfung wird bis Ende 2020 verlängert.
  • Ein Schutzschirm für Auszubildende sorgt dafür, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können. Dazu zählen Prämienzahlungen für kleine und mittlere Unternehmen.
  • Mit einem Hilfsprogramm für den Kulturbereich werden Kulturprojekte und die Kulturinfrastruktur in Deutschland gestützt. Mehr dazu unter "Eine Milliarde Euro für NEUSTART KULTUR."
  • Um Länder in deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen zu unterstützen, legt der Bund für 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf.

Um gezielt den besonders stark von der Coronakrise betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen zu helfen, wird ein umfassendes Förderprogramm aufgelegt:

  • Ein Programm für Überbrückungshilfen ermöglicht Stützungsmaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen. Es gilt branchenübergreifend, berücksichtigt jedoch auch die spezifische Lage von besonders betroffenen Branchen. Das gilt unter anderem für Veranstaltungslogistiker, Schausteller, Clubs oder Reisebüros und viele weitere von anhaltenden Schließungen betroffene Unternehmen. Insgesamt sollen dafür 25 Milliarden Euro bereitgestellt werden.

    Das Programm sieht für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 vor. Voraussetzung dafür ist ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 % in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Jüngere Unternehmen können auch spätere Vergleichszahlen vorlegen. Je nach Höhe der Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August werden bis zu 80 % der Fixkosten übernommen. Die maximale Fördersumme liegt bei 150.000 Euro für größere Unternehmen und bei 9.000 bzw. 15.000 Euro für Kleinstunternehmen und Soloselbständige von bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten.
  • Unternehmen aller Größen können auch weiterhin Liquiditätshilfen aus dem Sonderprogramm 2020 der KfW beantragen. Mehr Informationen hierzu auch auf corona.kfw.de.

Zwei­tes Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se (Zwei­tes Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz)

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt die Maßnahmen, die sehr schnell greifen sollen. Unternehmen werden zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt.

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage werden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
  • Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
  • Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).