Heikles Thema für Unternehmen mit Auslandsbezug
A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung erspart deutschen Versicherten beim Arbeiten in einem anderen EU-Staat sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz die lokalen Sozialabgaben. Ab Januar 2019 ist sie verpflichtend elektronisch zu beantragen.
Für Unternehmer auf Kundensuche ist die Europäische Union ein Paradies. Sie profitieren von den „Vier Freiheiten“ des Binnenmarktes – dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Aber nur mit den richtigen Dokumenten. Wird ein Firmenchef oder einer seiner Mitarbeiter in einem anderen EU-Land sowie Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz beruflich tätig, braucht er eine A1-Bescheinigung. Sie belegt, dass er in Deutschland sozialversichert ist und nicht in die Sozialversicherung des Landes einzahlen muss, in dem er sich vorübergehend aufhält. Ein großes Thema ist dies natürlich für die Transportbranche sowie das Handwerk. Bus- und Lkw-Fahrer sind permanent auf Schnellstraßen unterwegs. Maurer, Schreiner und Installateure von Bauhandwerkern sind längerfristig auf Baustellen im Einsatz. Damit steigt nicht nur das Risiko eines Unfalls, sondern auch die Gefahr, dass bei einer Kontrolle das Fehlen der A1-Bescheinigung entdeckt wird.Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass ein verpflichtendes maschinelles Antrags- und Bescheinigungsverfahren ab 2019 die Erteilung der A1-Bescheinigung vereinfachen soll. Für Firmenchefs heißt dies aber auch: Sie müssen mit dem Steuerberater klären, ob ihr Lohnabrechnungsprogramm die Funktion beinhaltet, eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Und selbst wenn die Software dazu technisch in der Lage ist, ist zu überprüfen, ob die bisherigen Abläufe zum Planen der Dienstreisen und Auslandseinsätze beibehalten werden können. Künftig übernimmt zwingend der Bereich Lohn- und Gehalt das maschinelle Verfahren zur Beantragung der A1-Bescheinigung. Soll diese Aufgabe in einer anderen Abteilung bleiben, sind umgehend eventuell passende Schnittstellen zu schaffen, damit Antragsdaten und zurückgemeldete A1-Bescheinigung zwischen Lohn- und Gehaltsabrechnung und den Verantwortlichen für die Planung und Genehmigung von Dienstreisen oder Auslandseinsätzen ausgetauscht werden können. Wir können auch bei diesen organisatorischen Veränderungen mit unserem Knowhow unterstützen – und in dem Zusammenhang gleich über aktuelle Urteile zur Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendungen informieren.
Quelle: DATEV Trialog-magazin.de
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